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Document 62013TJ0665

Zitro IP / OHMI - Gamepoint (SPIN BINGO)

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 29. Januar 2015 – Zitro IP/HABM – Gamepoint (SPIN BINGO)

(Rechtssache T‑665/13)

„Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke SPIN BINGO — Ältere Gemeinschaftswortmarke ZITRO SPIN BINGO — Relatives Eintragungshindernis — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1. 

Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Relative Eintragungshindernisse — Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke — Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke — Ablehnung der Eintragung bei Vorliegen eines relativen Eintragungshindernisses, auch wenn dieses auf einen Teil der Union beschränkt ist (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 17, 19)

2. 

Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Relative Eintragungshindernisse — Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke — Ähnlichkeit der betreffenden Marken — Bestandteile einer Marke, die beschreibend sind — Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 29, 30, 35)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Oktober 2013 (Sache R 1388/2012‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Zitro IP Sàrl und der Gamepoint BV

Tenor

1. 

Die Klage der Zitro IP Sàrl wird abgewiesen.

2. 

Zitro IP trägt die Kosten.

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