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Document 62013TJ0471
Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 8. September 2016.
Xellia Pharmaceuticals ApS und Alpharma, LLC gegen Europäische Kommission.
Wettbewerb – Kartelle – Markt für Antidepressiva mit dem pharmazeutischen Wirkstoff Citalopram – Begriff der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung – Potenzieller Wettbewerb – Generika – Schranken für den Marktzugang infolge bestehender Patente – Vereinbarung zwischen einem Patentinhaber und einem Generikahersteller – Dauer der Untersuchung durch die Kommission – Verteidigungsrechte – Geldbußen – Rechtssicherheit – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen.
Rechtssache T-471/13.
Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 8. September 2016.
Xellia Pharmaceuticals ApS und Alpharma, LLC gegen Europäische Kommission.
Wettbewerb – Kartelle – Markt für Antidepressiva mit dem pharmazeutischen Wirkstoff Citalopram – Begriff der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung – Potenzieller Wettbewerb – Generika – Schranken für den Marktzugang infolge bestehender Patente – Vereinbarung zwischen einem Patentinhaber und einem Generikahersteller – Dauer der Untersuchung durch die Kommission – Verteidigungsrechte – Geldbußen – Rechtssicherheit – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen.
Rechtssache T-471/13.
Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section
Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 8. September 2016 –
Xellia Pharmaceuticals und Alpharma/Kommission
(Rechtssache T‑471/13)
„Wettbewerb — Kartelle — Markt für Antidepressiva mit dem pharmazeutischen Wirkstoff Citalopram — Begriff der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung — Potenzieller Wettbewerb — Generika — Schranken für den Marktzugang infolge bestehender Patente — Vereinbarung zwischen einem Patentinhaber und einem Generikahersteller — Dauer der Untersuchung durch die Kommission — Verteidigungsrechte — Geldbußen — Rechtssicherheit — Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen“
1. |
Kartelle — Beeinträchtigung des Wettbewerbs — Potenzieller Wettbewerb — Tatsächliche und konkrete Möglichkeit für einen riskanten Eintritt eines Generikaherstellers in den Markt, auf dem sich durch Patente geschützte Arzneimittel befinden — Vereinbarung zwischen dem Patentinhaber und Generikaherstellern, die geeignet ist, diesen Eintritt zu verhindern — Beschränkung des potenziellen Wettbewerbs (Art. 101 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 59-65, 146-148, 307, 342) |
2. |
Wettbewerb — Verwaltungsverfahren — Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird — Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung und ihre Dauer — Umfang der Beweislast — Grad an Genauigkeit, den die von der Kommission herangezogenen Beweise aufweisen müssen — Bündel von Indizien — Unschuldsvermutung — Anwendbarkeit — Beweispflichten der Unternehmen, die das Vorliegen der Zuwiderhandlung bestreiten — Gerichtliche Kontrolle — Umfang (Art. 101 Abs. 1 AEUV und 263 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2) (vgl. Rn. 66-74, 111) |
3. |
Kartelle — Beeinträchtigung des Wettbewerbs — Vergleiche im Patentrechtsbereich — Vereinbarung zwischen einem Hersteller von Originalpräparaten und einem Generikahersteller — Rentabelste oder risikoärmste Lösung für die betreffenden Unternehmen — Zweck, zu ungünstige Wirkungen von Rechtsvorschriften zu neutralisieren — Keine Auswirkung auf die Rechtswidrigkeit dieser Vereinbarungen (Art. 101 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 124, 135) |
4. |
Kartelle — Beeinträchtigung des Wettbewerbs — Beurteilungskriterien — Inhalt und Ziele eines Kartells sowie wirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhang, in dem es steht — Unterscheidung zwischen bezweckten und bewirkten Zuwiderhandlungen — Absicht der Parteien einer Vereinbarung, den Wettbewerb einzuschränken — Kein notwendiges Kriterium — Bezweckte Zuwiderhandlung — Hinreichende Beeinträchtigung — Beurteilungskriterien (Art. 101 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 251-257, 270-273, 308, 309, 319, 326) |
5. |
Kartelle — Verbot — Zuwiderhandlungen — Vergleiche im Patentrechtsbereich — Vereinbarung zwischen einem Hersteller von Originalpräparaten und einem Generikahersteller — Umgekehrte Zahlungen, die unverhältnismäßig und mit einem Marktausschluss von Wettbewerbern kombiniert sind — Unzulässigkeit (Art. 101 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 263, 267, 315-317, 277, 280-281, 308) |
6. |
Wettbewerb — Verwaltungsverfahren — Verpflichtungen der Kommission — Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer — Nichtigerklärung des Beschlusses, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird, wegen überlanger Dauer des Verfahrens — Voraussetzung — Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen — Beurteilung unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrens (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2) (vgl. Rn. 353-357, 364) |
7. |
Wettbewerb — Verwaltungsverfahren — Wahrung der Verteidigungsrechte — Übermäßige Dauer des Verwaltungsverfahrens — Untergang der für die Ausübung der Verteidigungsrechte relevanten Beweismittel — Beweislast — Pflichten eines sorgfältig handelnden Unternehmens (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2) (vgl. Rn. 358) |
8. |
Wettbewerb — Verwaltungsverfahren — Verjährung bei Geldbußen — Beginn — Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 25) (vgl. Rn. 363) |
9. |
Wettbewerb — Geldbußen — Höhe — Festsetzung — Ermessen der Kommission — Gerichtliche Kontrolle — Befugnis des Unionsrichters zu unbeschränkter Nachprüfung — Umfang — Herabsetzung wegen überlanger Verfahrensdauer — Umfassende Berücksichtigung der Umstände des Falls (Art. 101 AEUV und 261 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 1 und 31) (vgl. Rn. 373-376) |
10. |
Wettbewerb — Geldbußen — Höhe — Festsetzung — Ermessen der Kommission — Grenzen — Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes — Verantwortlichkeit von Muttergesellschaften und von zwischengeschalteten Muttergesellschaften für Zuwiderhandlungen ihrer Tochtergesellschaften — Anwendung des Grundsatzes — Fehlen vergleichbarer Situationen (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Rn. 380-386) |
11. |
Wettbewerb — Regeln der Union — Zuwiderhandlungen — Vorsätzliche oder fahrlässige Begehung — Begriff — Unternehmen, das sich über die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein kann — Vereinbarung zwischen einem Hersteller von Originalpräparaten und einem Generikahersteller — Umgekehrte Zahlungen, die unverhältnismäßig und mit einem Marktausschluss von Wettbewerbern kombiniert sind — Einbeziehung (Art. 101 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 5 und 23 Abs. 2) (vgl. Rn. 403-405) |
12. |
Wettbewerb — Geldbußen — Höhe — Festsetzung — Höchstbetrag — Berechnung nach dem Umsatz des letzten Geschäftsjahrs vor der Festsetzung der Geldbuße (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2) (vgl. Rn. 447-449, 458) |
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2013) 3803 final der Kommission vom 19. Juni 2013 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT/39226 – Lundbeck) und auf Herabsetzung der durch diesen Beschluss gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Xellia Pharmaceuticals ApS und Alpharma LLC tragen die Kosten. |