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Document 62013TJ0423
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 24. Mai 2016.
Good Luck Shipping LLC gegen Rat der Europäischen Union.
Gemeinsame Außen‑ und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Einrichtungen zur Verhinderung der nuklearen Proliferation in Iran – Einfrieren von Geldern – Rechtsfehler – Rechtsgrundlage – Beurteilungsfehler – Fehlen von Beweisen.
Verbundene Rechtssachen T-423/13 und T-64/14.
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 24. Mai 2016.
Good Luck Shipping LLC gegen Rat der Europäischen Union.
Gemeinsame Außen‑ und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Einrichtungen zur Verhinderung der nuklearen Proliferation in Iran – Einfrieren von Geldern – Rechtsfehler – Rechtsgrundlage – Beurteilungsfehler – Fehlen von Beweisen.
Verbundene Rechtssachen T-423/13 und T-64/14.
Court reports – general
Verbundene Rechtssachen T‑423/13 und T‑64/14
Good Luck Shipping LLC
gegen
Rat der Europäischen Union
„Gemeinsame Außen‑ und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Einrichtungen zur Verhinderung der nuklearen Proliferation in Iran — Einfrieren von Geldern — Rechtsfehler — Rechtsgrundlage — Beurteilungsfehler — Fehlen von Beweisen“
Leitsätze – Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 24. Mai 2016
Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der nuklearen Proliferation – Umfang der Kontrolle
(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 und Art. 47; Beschlüsse des Rates 2010/413/GASP und 2013/270/GASP; Verordnungen des Rates Nr. 267/2012 und Nr. 522/2013)
Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der nuklearen Proliferation – Umfang der Kontrolle – Ausschluss von Umständen, die dem Organ nach Erlass des angefochtenen Beschlusses zur Kenntnis gelangt sind
(Beschlüsse des Rates 2010/413/GASP und 2013/270/GASP; Verordnungen des Rates Nr. 267/2012 und Nr. 522/2013)
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Verteidigungsrechte – Mitteilung der zur Last gelegten Umstände – Folgebeschluss über den Verbleib des Namens des Klägers in der Liste der Personen, die von diesen Maßnahmen betroffen sind
(Beschlüsse des Rates 2010/413/GASP und 2013/270/GASP; Verordnungen des Rates Nr. 267/2012 und Nr. 522/2013)
Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Recht auf Zugang zu Dokumenten – Recht, das einen entsprechenden Antrag an den Rat voraussetzt
(Beschlüsse des Rates 2010/413/GASP und 2013/270/GASP; Verordnungen des Rates Nr. 267/2012 und Nr. 522/2013)
Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Tragweite – Absolute Rechtskraft – Auswirkungen eines rechtskräftigen Nichtigkeitsurteils – Zur öffentlichen Ordnung zählender Gesichtspunkt, der vom Unionsrichter von Amts wegen beachtet werden kann
(Art. 264 AEUV)
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Rechtsakte, mit denen restriktive Maßnahmen gegenüber Einrichtungen angeordnet werden, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer vom Einfrieren von Geldern betroffenen Einrichtung stehen – Nichtigerklärung der gegen die letztgenannte Einrichtung gerichteten restriktiven Maßnahmen – Folgen – Ungültigkeit der restriktiven Maßnahmen gegen die im Eigentum oder unter der Kontrolle stehenden Einrichtungen
(Beschlüsse des Rates 2010/413/GASP und 2013/270/GASP; Verordnungen des Rates Nr. 267/2012 und Nr. 522/2013)
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Rechtsakte, mit denen restriktive Maßnahmen gegenüber Einrichtungen angeordnet werden, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer vom Einfrieren von Geldern betroffenen Einrichtung stehen – Nichtigerklärung von restriktiven Maßnahmen gegen letztere Einrichtung wegen Nichteinhaltung allgemeiner Aufnahmekriterien – Folgen – Ungültigkeit der restriktiven Maßnahmen gegen die im Eigentum oder unter der Kontrolle stehenden Einrichtungen – Änderung der allgemeinen Aufnahmekriterien – Unbeachtlich
(Beschlüsse des Rates 2010/413/GASP und 2013/270/GASP; Verordnungen des Rates Nr. 267/2012 und Nr. 1154/2013)
Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Begrenzung durch den Gerichtshof – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgende teilweise Nichtigerklärung von zwei Rechtsakten mit identischen restriktiven Maßnahmen – Gefahr einer ernsthaften Beeinträchtigung der Rechtssicherheit – Aufrechterhaltung der Wirkungen des ersten dieser Rechtsakte bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung des zweiten
(Art. 264 Abs. 2 AEUV und 266 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 56 Abs. 1 und 60 Abs. 2; Beschlüsse des Rates 2010/413/GASP, 2013/270/GASP und 2013/661/GASP; Verordnungen des Rates Nr. 267/2012, Nr. 522/2013 und Nr. 1154/2013)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 46‑52)
Die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts, mit dem restriktive Maßnahmen gegen eine Einrichtung erlassen werden, kann grundsätzlich nur anhand der Sach‑ und Rechtslage beurteilt werden, aufgrund deren diese Rechtsakte erlassen wurden, und nicht anhand von Umständen, die dem Rat nach Erlass dieser Rechtsakte zur Kenntnis gelangt sind, selbst wenn der Rat die Auffassung vertritt, dass diese Umstände wirksam die in den Rechtsakten aufgeführten Gründe hätten vervollständigen und auch als Grundlage für ihren Erlass dienen können.
(vgl. Rn. 55)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 56, 57, 60, 63‑65)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 62)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 76)
Die Wirksamkeit der Aufnahme des Namens einer Einrichtung in die Liste der Personen oder Einrichtungen, die aufgrund ihrer Verbindungen zu einer anderen namentlich in diese Liste aufgenommenen Einrichtung von den restriktiven Maßnahmen betroffen sind, ist von der Bedingung abhängig, dass am Tag dieser Aufnahme der Name dieser anderen Einrichtung wirksam in diese Liste eingetragen war. Das Einfrieren der Gelder von Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung stehen, deren Name wirksam in die in Rede stehende Liste aufgenommen wurde oder die im Namen dieser anderen Einrichtung handelt, ist erforderlich und angemessen, um die Wirksamkeit der gegen die letztgenannte Einrichtung erlassenen Maßnahmen zu gewährleisten und um zu garantieren, dass diese Maßnahmen nicht unterlaufen werden, da mangels einer wirksamen Aufnahme des Namens dieser anderen Einrichtung in diese Liste, die Aufnahme des Namens der genannten Einrichtungen nicht mehr durch diese Ziele gerechtfertigt ist.
Der Rat begeht einen Rechtsfehler, wenn er den Beschluss über den Verbleib des Namens einer Einrichtung in der Liste der Personen oder Einrichtungen, die aufgrund ihrer Verbindungen zu einer anderen namentlich in diese Liste aufgenommenen Einrichtung von den restriktiven Maßnahmen betroffen sind, darauf stützt, während die Aufnahme des Namens der Letzteren später infolge eines Nichtigkeitsurteils aus der Rechtsordnung entfernt wird. Denn sogar wenn die Auswirkungen der Aufnahme des Namens dieser anderen Einrichtung in die Liste der Personen oder Einrichtungen, die von den restriktiven Maßnahmen betroffen sind, im Nichtigkeitsurteil bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist beibehalten wurden, so wurde bei Ablauf dieser Frist die Aufnahme doch rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt.
(vgl. Rn. 77, 79, 83)
Wenn das Gericht restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Einrichtungen zur Verhinderung der nuklearen Proliferation in Iran für nichtig erklärt und im Nichtigkeitsurteil eine Frist festsetzt, während der die Wirkungen der Nichtigerklärung ausgesetzt werden, um dem Rat zu ermöglichen, die festgestellten Verstöße zu beheben, indem er gegebenenfalls neue allgemeine Kriterien für die Aufnahme von Personen oder Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in die Liste und neue restriktive Maßnahmen zum Einfrieren der Gelder der betreffenden Einrichtungen für die Zukunft erlässt, so können weder die neuen allgemeinen Aufnahmekriterien noch die neuen restriktiven Maßnahmen die durch das Nichtigkeitsurteil als rechtswidrig festgestellten Maßnahmen wirksam machen.
Ferner führt die alleinige Änderung dieser allgemeinen Aufnahmekriterien in dem Zeitraum, in dem die Wirkungen der Nichtigerklärung ausgesetzt waren, nicht dazu, dass die Aufnahme in die betreffenden Listen, die auf der Grundlage der vorherigen allgemeinen Aufnahmekriterien erfolgte, und nach Ablauf der Frist, in der die Wirkungen der Nichtigerklärung ausgesetzt waren, rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt und so betrachtet wurde, als ob sie niemals bestanden hätte, ab dem Zeitpunkt dieser Änderung wirksam wird.
So beging der Rat einen Rechtsfehler, indem er den Verbleib des Namens einer Einrichtung in der Liste der Personen oder Einrichtungen, die aufgrund ihrer Verbindungen zu einer anderen Einrichtung von den restriktiven Maßnahmen betroffen sind, beschloss, während deren Aufnahme in diese Liste für nichtig erklärt worden war; dies gilt sogar, wenn dieser Beschluss über den Verbleib des Namens in der Liste nach dem Erlass neuer allgemeiner Kriterien für die Aufnahme in die Listen von Personen oder Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, erging, um die Aufnahme des Namens dieser anderen Einrichtung mit den neuen allgemeinen Aufnahmekriterien in Einklang zu bringen.
(vgl. Rn. 80, 97, 100)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 101‑106)