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Document 62013TJ0412
Chin Haur Indonesia / Rat
Chin Haur Indonesia / Rat
Rechtssache T‑412/13
Chin Haur Indonesia, PT
gegen
Rat der Europäischen Union
„Dumping — Aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern — Ausweitung des auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf diese Einfuhren — Umgehung — Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit — Art. 13 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 — Begründungspflicht — Beurteilungsfehler“
Leitsätze – Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 19. März 2015
Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Durchführung der Untersuchung – Befugnisse der Kommission – Grenzen – Verpflichtung der von einer Beschwerde betroffenen Unternehmen zur Mitarbeit – Bedeutung
(Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates)
Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Umgehung – Feststellung einer Umgehung – Versand der Antidumpingmaßnahmen unterliegenden Ware über Drittstaaten – Beurteilungskriterien – Umstände, aus denen keine Versandmaßnahmen abgeleitet werden können
(Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 2)
Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Durchführung der Untersuchung – Verwendung der verfügbaren Informationen im Fall mangelnder Bereitschaft des Unternehmens zur Mitarbeit – Voraussetzungen – Alternativer Charakter
(Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 18 Abs. 1)
Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Durchführung der Untersuchung – Verwendung der verfügbaren Informationen im Fall mangelnder Bereitschaft des Unternehmens zur Mitarbeit – Voraussetzungen – Unwahre oder irreführende Auskünfte – Erfordernis eines vorsätzlichen Verhaltens – Fehlen
(Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 18 Abs. 1)
Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Durchführung der Untersuchung – Verwendung der verfügbaren Informationen im Fall mangelnder Bereitschaft des Unternehmens zur Mitarbeit – Voraussetzungen – Empfang eines Kontrollbesuchs – Umstände, die nicht als solche die Feststellung einer loyalen und gewissenhaften Zusammenarbeit bewirken
(Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 18 Abs. 1)
Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Durchführung der Untersuchung – Berücksichtigung von Informationen, die sich nicht in jeder Hinsicht als vollkommen erweisen – Voraussetzungen – Kumulativer Charakter
(Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 18 Abs. 3)
Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung, im Fall einer Verweigerung der Mitarbeit des von einer Antidumpinguntersuchung betroffenen Unternehmens, die verfügbaren Informationen zugrundezulegen – Verpflichtung der Organe, zu begründen, dass die bestmöglichen Informationen verwendet wurden – Fehlen
(Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 18 Abs. 1)
Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verhältnismäßigkeit – Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme – Beurteilungskriterien
Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Umgehung – Beweis für das Vorliegen von Dumping im Vergleich zu den in einer ursprünglichen Untersuchung festgelegten Normalwerten – Bestimmung des Ausfuhrpreises – Verpflichtung, die am besten geeignete Methode anzuwenden
(Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 13 Abs. 1)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 64, 80)
Was die Bestimmung des Vorliegens einer Umgehung geltender Antidumpingmaßnahmen durch einen Versand der diesen Maßnahmen unterliegenden Ware über Drittstaaten im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Antidumpinggrundverordnung Nr. 1225/2009 betrifft, lässt sich weder dieser Verordnung noch der Rechtsprechung entnehmen, dass die Organe der Union aus dem Umstand, dass der betroffene Ausführer nicht dartun konnte, dass er Hersteller der ähnlichen Ware ist oder dass er Art. 13 Abs. 2 der Antidumpinggrundverordnung Nr. 1225/2009 erfüllt, ohne Weiteres ableiten können, dass dieser Ausführer Versandmaßnahmen vorgenommen hat.
(vgl. Rn. 105)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 111)
In Bezug auf die Zugrundelegung verfügbarer Informationen, wenn eine Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, setzt Art. 18 Abs. 1 Satz 2 der Antidumpinggrundverordnung Nr. 1225/2009 kein vorsätzliches Verhalten voraus.
Insoweit hängt das Ausmaß der Bemühungen, die eine interessierte Partei im Hinblick auf die Übermittlung bestimmter Auskünfte unternimmt, nicht unbedingt mit der Qualität der gewährten Auskünfte zusammen und ist auf jeden Fall nicht das einzig maßgebliche Kriterium. Die Kommission ist daher, wenn sie die erbetenen Auskünfte letztlich nicht erhalten hat, berechtigt, in Bezug auf diese Auskünfte die verfügbaren Informationen zugrunde zu legen
(vgl. Rn. 122)
Im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung haben die Organe der Union zu entscheiden, ob sie es zur Überprüfung der von einer interessierten Partei gelieferten Informationen für erforderlich halten, diese Informationen durch einen Kontrollbesuch in den Räumen dieser Partei zu erhärten, und in dem Fall, in dem eine betroffenen Partei die Überprüfung der von ihr gelieferten Daten behindert, ist Art. 18 der Antidumpinggrundverordnung Nr. 1225/2009 anwendbar, und die verfügbaren Daten können verwendet werden.
Wenn die Verweigerung eines Kontrollbesuchs dem Ziel der loyalen und gewissenhaften Zusammenarbeit, die Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung gewährleisten soll, zuwiderläuft, so kann indessen der Umstand, sich dieser zu unterziehen, insoweit nicht als solcher zur Feststellung einer Zusammenarbeit führen.
Unter diesen Umständen konnten die Einreichung eines Befreiungsantrags und danach einer überarbeiteten Fassung sowie der Empfang der Bediensteten der Kommission bei dem Kontrollbesuch nicht ausreichen, um zur Feststellung einer Mitarbeit zu gelangen oder die Unionsorgane zur Berücksichtigung unzureichender Informationen zu verpflichten.
(vgl. Rn. 123, 124)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 125)
Was im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung eine Entscheidung betrifft, im Fall der Verweigerung der Mitarbeit des Unternehmens auf die verfügbaren Informationen zurückzugreifen, ergibt sich weder aus Art. 18 Abs. 1 der Antidumpinggrundverordnung Nr. 1225/2009 noch aus der Rechtsprechung, dass die betroffenen Organe begründen müssen, inwieweit die verfügbaren Informationen die bestmöglichen sind.
(vgl. Rn. 130, 139)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 144)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 149, 150, 152, 153)