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Document 62013TJ0348
Kadhaf Al Dam / Rat
Kadhaf Al Dam / Rat
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 24. September 2014 –
Kadhaf Al Dam/Rat
(Rechtssache T‑348/13)
„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen — Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen — Begründungspflicht — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Abwandlung der Wirkungen einer Nichtigerklärung in zeitlicher Hinsicht — Außervertragliche Haftung“
1. |
Nichtigkeitsklage — Fristen — Beginn — Rechtsakt, der restriktive Maßnahmen gegenüber einer Person oder Einrichtung nach sich zieht — Veröffentlichter und den Adressaten mitgeteilter Rechtsakt — Zeitpunkt der Mitteilung des Rechtsakts — Mitteilung an den Betroffenen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union — Zulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 und 6 AEUV und 275 Abs. 2 AEUV; Beschlüsse des Rates 2011/137/GASP und 2013/182/GASP; Verordnung Nr. 204/2011 des Rates) (vgl. Rn. 25, 27-39) |
2. |
Gerichtliches Verfahren — Beschluss oder Verordnung, der/die im Laufe des Verfahrens den angefochtenen Rechtsakt ersetzt — Neuer Grund — Erweiterung der ursprünglichen Anträge und des ursprünglichen Vorbringens (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2; Beschluss 2014/380/GASP des Rates; Verordnung Nr. 689/2014 des Rates) (vgl. Rn. 40) |
3. |
Handlungen der Organe — Begründung — Pflicht — Umfang — Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen — Beschluss, der in einem Zusammenhang ergeht, der dem Betroffenen bekannt war — Zulässigkeit einer summarischen Begründung — Einzelfallbezogene, spezifische und konkrete Gründe dafür, dass der Betroffene auf den Listen der Adressaten dieser Maßnahmen belassen wurde (Art. 296 AEUV; Beschlüsse des Rates 2013/182/GASP und 2014/380/GASP; Verordnung Nr. 689/2014 des Rates) (vgl. Rn. 62-67, 70-78, 100-105) |
4. |
Nichtigkeitsklage — Gründe — Fehlende oder unzureichende Begründung — Klagegrund, der sich von dem die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegrund unterscheidet (Art. 263 AEUV und 296 AEUV) (vgl. Rn. 68) |
5. |
Europäische Union — Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe — Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen — Umfang der Kontrolle (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschlüsse des Rates 2013/182/GASP und 2014/380/GASP; Verordnung Nr. 689/2014 des Rates) (vgl. Rn. 79-85, 100-105) |
6. |
Nichtigkeitsklage — Nichtigkeitsurteil — Wirkungen — Begrenzung durch den Gerichtshof — Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen — Gefahr einer schweren und irreversiblen Beeinträchtigung der Wirksamkeit aller Maßnahmen des Einfrierens von Vermögenswerten, die der Rat zukünftig gegen die Personen beschließen kann, die von den für nichtig erklärten Rechtsakten erfasst werden — Aufrechterhaltung der Wirkungen der für nichtig erklärten Rechtsakte bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist oder bis zur Zurückweisung des Rechtsmittels (Art. 264 Abs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 60 Abs. 2; Beschlüsse des Rates 2013/182/GASP und 2014/380/GASP; Verordnung Nr. 689/2014 des Rates) (vgl. Rn. 106-109) |
7. |
Außervertragliche Haftung — Voraussetzungen — Rechtswidrigkeit — Schaden — Kausalzusammenhang — Beweislast — Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen — Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 112, 113) |
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 58, S. 53), der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 58, S. 1), des Beschlusses 2013/182/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur Änderung des Beschlusses 2011/137 (ABL. L 111, S. 50), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 zur Durchführung des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 204/2011 (ABl. L 183, S. 1) und des Beschlusses 2014/380/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/137 (ABl. L 183, S. 52), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen, sowie auf Ersatz des durch diese Rechtsakte verursachten Schadens
Tenor
1. |
Der Beschluss 2013/182/GASP des Rates vom 22. April 2013 und der Beschluss 2014/380/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen werden für nichtig erklärt, soweit sie den Namen von Herrn Ahmed Mohammed Kadhaf Al Dam auf den Listen in den Anhängen II und IV des Beschlusses 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen belassen. |
2. |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 zur Durchführung des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 wird für nichtig erklärt, soweit sie den Namen von Herrn Kadhaf Al Dam auf der Liste in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen belässt. |
3. |
Die Wirkungen des Beschlusses 2013/182, des Beschlusses 2014/380 und der Durchführungsverordnung Nr. 689/2014 werden in Bezug auf Herrn Kadhaf Al Dam bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen das vorliegende Urteil oder, falls ein Rechtsmittel innerhalb dieser Frist eingelegt wird, bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über dieses Rechtsmittel aufrechterhalten. |
4. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
5. |
Herr Kadhaf Al Dam trägt die Kosten des Rates der Europäischen Union sowie seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Schadensersatz. |
6. |
Der Rat trägt die Kosten von Herrn Kadhaf Al Dam sowie seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Nichtigerklärung. |
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 24. September 2014 –
Kadhaf Al Dam/Rat
(Rechtssache T‑348/13)
„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen — Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen — Begründungspflicht — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Abwandlung der Wirkungen einer Nichtigerklärung in zeitlicher Hinsicht — Außervertragliche Haftung“
1. |
Nichtigkeitsklage — Fristen — Beginn — Rechtsakt, der restriktive Maßnahmen gegenüber einer Person oder Einrichtung nach sich zieht — Veröffentlichter und den Adressaten mitgeteilter Rechtsakt — Zeitpunkt der Mitteilung des Rechtsakts — Mitteilung an den Betroffenen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union — Zulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 und 6 AEUV und 275 Abs. 2 AEUV; Beschlüsse des Rates 2011/137/GASP und 2013/182/GASP; Verordnung Nr. 204/2011 des Rates) (vgl. Rn. 25, 27-39) |
2. |
Gerichtliches Verfahren — Beschluss oder Verordnung, der/die im Laufe des Verfahrens den angefochtenen Rechtsakt ersetzt — Neuer Grund — Erweiterung der ursprünglichen Anträge und des ursprünglichen Vorbringens (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2; Beschluss 2014/380/GASP des Rates; Verordnung Nr. 689/2014 des Rates) (vgl. Rn. 40) |
3. |
Handlungen der Organe — Begründung — Pflicht — Umfang — Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen — Beschluss, der in einem Zusammenhang ergeht, der dem Betroffenen bekannt war — Zulässigkeit einer summarischen Begründung — Einzelfallbezogene, spezifische und konkrete Gründe dafür, dass der Betroffene auf den Listen der Adressaten dieser Maßnahmen belassen wurde (Art. 296 AEUV; Beschlüsse des Rates 2013/182/GASP und 2014/380/GASP; Verordnung Nr. 689/2014 des Rates) (vgl. Rn. 62-67, 70-78, 100-105) |
4. |
Nichtigkeitsklage — Gründe — Fehlende oder unzureichende Begründung — Klagegrund, der sich von dem die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegrund unterscheidet (Art. 263 AEUV und 296 AEUV) (vgl. Rn. 68) |
5. |
Europäische Union — Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe — Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen — Umfang der Kontrolle (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschlüsse des Rates 2013/182/GASP und 2014/380/GASP; Verordnung Nr. 689/2014 des Rates) (vgl. Rn. 79-85, 100-105) |
6. |
Nichtigkeitsklage — Nichtigkeitsurteil — Wirkungen — Begrenzung durch den Gerichtshof — Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen — Gefahr einer schweren und irreversiblen Beeinträchtigung der Wirksamkeit aller Maßnahmen des Einfrierens von Vermögenswerten, die der Rat zukünftig gegen die Personen beschließen kann, die von den für nichtig erklärten Rechtsakten erfasst werden — Aufrechterhaltung der Wirkungen der für nichtig erklärten Rechtsakte bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist oder bis zur Zurückweisung des Rechtsmittels (Art. 264 Abs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 60 Abs. 2; Beschlüsse des Rates 2013/182/GASP und 2014/380/GASP; Verordnung Nr. 689/2014 des Rates) (vgl. Rn. 106-109) |
7. |
Außervertragliche Haftung — Voraussetzungen — Rechtswidrigkeit — Schaden — Kausalzusammenhang — Beweislast — Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen — Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 112, 113) |
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 58, S. 53), der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 58, S. 1), des Beschlusses 2013/182/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur Änderung des Beschlusses 2011/137 (ABL. L 111, S. 50), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 zur Durchführung des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 204/2011 (ABl. L 183, S. 1) und des Beschlusses 2014/380/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/137 (ABl. L 183, S. 52), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen, sowie auf Ersatz des durch diese Rechtsakte verursachten Schadens
Tenor
1. |
Der Beschluss 2013/182/GASP des Rates vom 22. April 2013 und der Beschluss 2014/380/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen werden für nichtig erklärt, soweit sie den Namen von Herrn Ahmed Mohammed Kadhaf Al Dam auf den Listen in den Anhängen II und IV des Beschlusses 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen belassen. |
2. |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 zur Durchführung des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 wird für nichtig erklärt, soweit sie den Namen von Herrn Kadhaf Al Dam auf der Liste in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen belässt. |
3. |
Die Wirkungen des Beschlusses 2013/182, des Beschlusses 2014/380 und der Durchführungsverordnung Nr. 689/2014 werden in Bezug auf Herrn Kadhaf Al Dam bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen das vorliegende Urteil oder, falls ein Rechtsmittel innerhalb dieser Frist eingelegt wird, bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über dieses Rechtsmittel aufrechterhalten. |
4. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
5. |
Herr Kadhaf Al Dam trägt die Kosten des Rates der Europäischen Union sowie seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Schadensersatz. |
6. |
Der Rat trägt die Kosten von Herrn Kadhaf Al Dam sowie seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Nichtigerklärung. |