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Document 62013TJ0322

Tsujimoto / OHMI - Kenzo (KENZO)

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 22. Januar 2015 – Tsujimoto/HABM – Kenzo (KENZO)

(Rechtssache T‑322/13)

„Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke KENZO — Ältere Gemeinschaftswortmarke KENZO — Relatives Eintragungshindernis — Bekanntheit — Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Verspätete Vorlage von Unterlagen — Ermessen der Beschwerdekammer — Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009“

1. 

Gemeinschaftsmarke — Beschwerdeverfahren — Beschwerde gegen eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung des Amtes — Prüfung durch die Beschwerdekammer — Umfang — Tatsachen und Beweismittel zur Stützung des Widerspruchs, die nicht fristgerecht beigebracht worden sind — Berücksichtigung — Ermessen der Beschwerdekammer (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 76 Abs. 2; Verordnung Nr. 2868/95, Art. 1, Regeln 20 Abs. 1 und 50 Abs. 1) (vgl. Rn. 15‑17)

2. 

Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Relative Eintragungshindernisse — Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke — Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke — Voraussetzungen — Zusammenhang zwischen den Marken — Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Rn. 34, 35)

3. 

Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Relative Eintragungshindernisse — Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke — Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke — Voraussetzungen — Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke — Begriff (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Rn. 36, 37)

4. 

Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Relative Eintragungshindernisse — Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke — Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke — Voraussetzungen — Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke — Beweis (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Rn. 38)

5. 

Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Relative Eintragungshindernisse — Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke — Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke — Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke — Wortmarken KENZO (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Rn. 39‑44)

6. 

Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Relative Eintragungshindernisse — Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke — Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke — Benutzung der angemeldeten Marke ohne rechtfertigenden Grund — Vor‑ und Nachname des Antragstellers — Fehlen eines rechtfertigenden Grundes (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Rn. 47)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 25. März 2013 (Sache R 1364/2012‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Kenzo und Herrn Kenzo Tsujimoto

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Herr Kenzo Tsujimoto trägt die Kosten.

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