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Document 62013TJ0304

van der Aat u.a. / Kommission

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

11. Dezember 2014

Chris van der Aat u. a.

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Dienstbezüge — Jährliche Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten — Berichtigungskoeffizient für die in Varese tätigen Beamten und Bediensteten — Art. 64 bis 65a des Statuts — Anhang IX des Statuts — Verordnung (EU) Nr. 1239/2010 — Begründungspflicht — Zugang zu Dokumenten — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Offensichtlicher Beurteilungsfehler“

Gegenstand:

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 21. März 2013, van der Aat u. a./Kommission (F‑111/11, SlgÖD, EU:F:2013:42), wegen Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Chris van der Aat und die anderen Beamten und Bediensteten der Europäischen Kommission, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, tragen ihre eigenen Kosten sowie die der Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten. Der Rat der Europäischen Union trägt im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs seine eigenen Kosten.

Leitsätze

  1. Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Antrag eines Beamten auf Zugang zu Daten, die für die Berechnung der Berichtigungskoeffizienten verwendet wurden – Pflicht, bei der Verwaltung einen Antrag auf Zugang nach der Verordnung zu stellen – Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Fehlen

    (Beamtenstatut, Anhang XI Art. 3; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates)

  2. Gerichtliches Verfahren – Prozessleitende Maßnahmen – Antrag auf Vorlage von Dokumenten – Pflichten des Antragstellers – Zurückweisung des Antrags im Fall der Nichterfüllung – Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Fehlen

    (Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 54)

  3. Beamte – Dienstbezüge – Berichtigungskoeffizienten – Festsetzung – Ermessen der Organe – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen

    (Beamtenstatut, Art. 64 und 65 sowie Anhang XI)

  1.  Nach der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission ist es Sache eines Beamten, der Zugang zu Daten haben möchte, auf deren Grundlage statistische Berechnungen durchgeführt wurden, die den auf die Dienstbezüge der Beamten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten zugrunde liegen, im Rahmen dieser Verordnung einen Antrag auf Zugang zu stellen. Die Erforderlichkeit eines solchen Antrags ist keineswegs mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf unvereinbar, und damit wird auch nicht die praktische Wirksamkeit der Bildung einer Arbeitsgruppe Dienstbezüge im Rahmen eines Verfahrens zur Festlegung eines Berichtigungskoeffizienten verkannt, da das Recht auf Zugang zu Dokumenten unmittelbar im Text der Verordnung Nr. 1049/2001 unter den dort genannten Voraussetzungen vorgesehen ist und kein abweichendes Verfahren nur aus dem Grund anwendbar ist, dass der Antragsteller ein Unionsbeamter ist.

    (vgl. Rn. 58)

    Verweisung auf:

    Gericht: Urteile vom 8. November 2000, Bareyt u. a./Kommission, T‑175/97, SlgÖD, EU:T:2000:259, Rn. 85, und vom 25. Juni 2003, Pyres/Kommission, T‑72/01, SlgÖD, EU:T:2003:176, Rn. 62

  2.  Dem Gericht für den öffentlichen Dienst kann nicht vorgeworfen werden, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf eines Klägers dadurch zu verletzen, dass es seinen Antrag auf Vorlage der im Besitz des beklagten Organs befindlichen Dokumente zurückweist, wenn dieser Kläger keine Erklärung zur Relevanz der Dokumente, deren Übermittlung an ihn das betreffende Organ verweigert, für die Entscheidung des Rechtsstreits abgibt. Denn es besteht zwar die Möglichkeit einer Beteiligung des Richters an der Suche nach Beweisen zugunsten des Klägers, diese Beteiligung muss sich jedoch auf Ausnahmefälle beschränken, in denen der Kläger, um sein Vorbringen zu belegen, insbesondere bestimmte Beweise benötigt, die sich im Besitz des Beklagten befinden und bei deren Beschaffung er auf Schwierigkeiten oder gar eine Verweigerungshaltung des Beklagten stößt. Zudem müssen, um den Richter zu einer direkten Beteiligung an der Suche nach Beweisen zu bewegen, hinreichend genaue, objektive und übereinstimmende Indizien dafür vorgelegt werden, dass die behaupteten tatsächlichen Umstände, die mit den entsprechenden Beweisen belegt werden sollen, wirklich so vorliegen oder wahrscheinlich sind.

    (vgl. Rn. 61)

    Verweisung auf:

    Gericht: Urteil vom 12. März 2008, Rossi Ferreras/Kommission, T‑107/07 P, SlgÖD, EU:T:2008:71, Rn. 38 und 39 und die dort angeführte Rechtsprechung

  3.  Der Wortlaut der Art. 64 und 65 des Statuts und des Anhangs XI des Statuts sowie der Komplexitätsgrad der Materie implizieren, dass die Organe bei der Beurteilung der bei der Anpassung der Dienstbezüge der Unionsbeamten zu berücksichtigenden Faktoren und Gesichtspunkte über ein weites Ermessen verfügen.

    Daher muss sich die Beurteilung des Unionsrichters, was die Definition und die Auswahl der Grunddaten und der von Eurostat für die Festlegung der Vorschläge für Berichtigungskoeffizienten verwendeten statistischen Methoden betrifft, auf die Kontrolle der Beachtung der in den Bestimmungen des Statuts genannten Grundsätze, das Fehlen von offensichtlichen Fehlern bei der Beurteilung der Tatsachen, die der Festlegung der Berichtigungskoeffizienten zugrunde liegen, und das Fehlen von Ermessensmissbrauch beschränken.

    Außerdem obliegt es den Parteien, die die von der Kommission für die Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten herangezogenen Gesichtspunkte und Methoden in Frage stellen wollen, Umstände vorzubringen, mit denen sich nachweisen lässt, dass ein offensichtlicher Fehler begangen wurde.

    (vgl. Rn. 66 bis 68)

    Verweisung auf:

    Gericht: Urteil vom 25. September 2002, Ajour u. a./Kommission, T‑201/00 und T‑384/00, SlgÖD, EU:T:2002:224, Rn. 47 bis 49 und die dort angeführte Rechtsprechung

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URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

11. Dezember 2014

Chris van der Aat u. a.

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Dienstbezüge — Jährliche Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten — Berichtigungskoeffizient für die in Varese tätigen Beamten und Bediensteten — Art. 64 bis 65a des Statuts — Anhang IX des Statuts — Verordnung (EU) Nr. 1239/2010 — Begründungspflicht — Zugang zu Dokumenten — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Offensichtlicher Beurteilungsfehler“

Gegenstand:

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 21. März 2013, van der Aat u. a./Kommission (F‑111/11, SlgÖD, EU:F:2013:42), wegen Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Chris van der Aat und die anderen Beamten und Bediensteten der Europäischen Kommission, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, tragen ihre eigenen Kosten sowie die der Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten. Der Rat der Europäischen Union trägt im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs seine eigenen Kosten.

Leitsätze

  1. Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Antrag eines Beamten auf Zugang zu Daten, die für die Berechnung der Berichtigungskoeffizienten verwendet wurden – Pflicht, bei der Verwaltung einen Antrag auf Zugang nach der Verordnung zu stellen – Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Fehlen

    (Beamtenstatut, Anhang XI Art. 3; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates)

  2. Gerichtliches Verfahren – Prozessleitende Maßnahmen – Antrag auf Vorlage von Dokumenten – Pflichten des Antragstellers – Zurückweisung des Antrags im Fall der Nichterfüllung – Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Fehlen

    (Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 54)

  3. Beamte – Dienstbezüge – Berichtigungskoeffizienten – Festsetzung – Ermessen der Organe – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen

    (Beamtenstatut, Art. 64 und 65 sowie Anhang XI)

  1.  Nach der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission ist es Sache eines Beamten, der Zugang zu Daten haben möchte, auf deren Grundlage statistische Berechnungen durchgeführt wurden, die den auf die Dienstbezüge der Beamten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten zugrunde liegen, im Rahmen dieser Verordnung einen Antrag auf Zugang zu stellen. Die Erforderlichkeit eines solchen Antrags ist keineswegs mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf unvereinbar, und damit wird auch nicht die praktische Wirksamkeit der Bildung einer Arbeitsgruppe Dienstbezüge im Rahmen eines Verfahrens zur Festlegung eines Berichtigungskoeffizienten verkannt, da das Recht auf Zugang zu Dokumenten unmittelbar im Text der Verordnung Nr. 1049/2001 unter den dort genannten Voraussetzungen vorgesehen ist und kein abweichendes Verfahren nur aus dem Grund anwendbar ist, dass der Antragsteller ein Unionsbeamter ist.

    (vgl. Rn. 58)

    Verweisung auf:

    Gericht: Urteile vom 8. November 2000, Bareyt u. a./Kommission, T‑175/97, SlgÖD, EU:T:2000:259, Rn. 85, und vom 25. Juni 2003, Pyres/Kommission, T‑72/01, SlgÖD, EU:T:2003:176, Rn. 62

  2.  Dem Gericht für den öffentlichen Dienst kann nicht vorgeworfen werden, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf eines Klägers dadurch zu verletzen, dass es seinen Antrag auf Vorlage der im Besitz des beklagten Organs befindlichen Dokumente zurückweist, wenn dieser Kläger keine Erklärung zur Relevanz der Dokumente, deren Übermittlung an ihn das betreffende Organ verweigert, für die Entscheidung des Rechtsstreits abgibt. Denn es besteht zwar die Möglichkeit einer Beteiligung des Richters an der Suche nach Beweisen zugunsten des Klägers, diese Beteiligung muss sich jedoch auf Ausnahmefälle beschränken, in denen der Kläger, um sein Vorbringen zu belegen, insbesondere bestimmte Beweise benötigt, die sich im Besitz des Beklagten befinden und bei deren Beschaffung er auf Schwierigkeiten oder gar eine Verweigerungshaltung des Beklagten stößt. Zudem müssen, um den Richter zu einer direkten Beteiligung an der Suche nach Beweisen zu bewegen, hinreichend genaue, objektive und übereinstimmende Indizien dafür vorgelegt werden, dass die behaupteten tatsächlichen Umstände, die mit den entsprechenden Beweisen belegt werden sollen, wirklich so vorliegen oder wahrscheinlich sind.

    (vgl. Rn. 61)

    Verweisung auf:

    Gericht: Urteil vom 12. März 2008, Rossi Ferreras/Kommission, T‑107/07 P, SlgÖD, EU:T:2008:71, Rn. 38 und 39 und die dort angeführte Rechtsprechung

  3.  Der Wortlaut der Art. 64 und 65 des Statuts und des Anhangs XI des Statuts sowie der Komplexitätsgrad der Materie implizieren, dass die Organe bei der Beurteilung der bei der Anpassung der Dienstbezüge der Unionsbeamten zu berücksichtigenden Faktoren und Gesichtspunkte über ein weites Ermessen verfügen.

    Daher muss sich die Beurteilung des Unionsrichters, was die Definition und die Auswahl der Grunddaten und der von Eurostat für die Festlegung der Vorschläge für Berichtigungskoeffizienten verwendeten statistischen Methoden betrifft, auf die Kontrolle der Beachtung der in den Bestimmungen des Statuts genannten Grundsätze, das Fehlen von offensichtlichen Fehlern bei der Beurteilung der Tatsachen, die der Festlegung der Berichtigungskoeffizienten zugrunde liegen, und das Fehlen von Ermessensmissbrauch beschränken.

    Außerdem obliegt es den Parteien, die die von der Kommission für die Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten herangezogenen Gesichtspunkte und Methoden in Frage stellen wollen, Umstände vorzubringen, mit denen sich nachweisen lässt, dass ein offensichtlicher Fehler begangen wurde.

    (vgl. Rn. 66 bis 68)

    Verweisung auf:

    Gericht: Urteil vom 25. September 2002, Ajour u. a./Kommission, T‑201/00 und T‑384/00, SlgÖD, EU:T:2002:224, Rn. 47 bis 49 und die dort angeführte Rechtsprechung

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