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Document 62013TJ0208

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2016.
Portugal Telecom SGPS, SA gegen Europäische Kommission.
Wettbewerb – Kartelle – Portugiesischer und spanischer Telekommunikationsmarkt – Klausel über ein Verbot des Wettbewerbs auf dem iberischen Markt, die in den Vertrag über den Erwerb des von Portugal Telecom gehaltenen Anteils am brasilianischen Mobilfunkanbieter Vivo durch Telefónica aufgenommen wurde – Vorbehalt ‚soweit gesetzlich zulässig‘ – Begründungspflicht – Bezweckte Zuwiderhandlung – Nebenabrede – Potenzieller Wettbewerb – Bewirkte Zuwiderhandlung – Berechnung der Geldbuße – Antrag auf Zeugenvernehmung.
Rechtssache T-208/13.

Court reports – general

Rechtssache T‑208/13

Portugal Telecom SGPS, SA

gegen

Europäische Kommission

„Wettbewerb — Kartelle — Portugiesischer und spanischer Telekommunikationsmarkt — Klausel über ein Verbot des Wettbewerbs auf dem iberischen Markt, die in den Vertrag über den Erwerb des von Portugal Telecom gehaltenen Anteils am brasilianischen Mobilfunkanbieter Vivo durch Telefónica aufgenommen wurde — Vorbehalt ‚soweit gesetzlich zulässig‘ — Begründungspflicht — Bezweckte Zuwiderhandlung — Nebenabrede — Potenzieller Wettbewerb — Bewirkte Zuwiderhandlung — Berechnung der Geldbuße — Antrag auf Zeugenvernehmung“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2016

  1. Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – In der Klageschrift nicht dargestelltes rechtliches Vorbringen – Ungenaue Ausführungen, die das beklagte Organ und den Unionsrichter zu Mutmaßungen und Folgerungen zwingen – Unzulässigkeit

    (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1)

  2. Nichtigkeitsklage – Gründe – Begriff – Ausführungen in dem Teil einer Klageschrift zu einer Nichtigkeitsklage, der der Zusammenfassung der Entscheidung gewidmet ist – Einbeziehung – Voraussetzung – Klare und eindeutige Infragestellung der Gültigkeit der in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen

    (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1)

  3. Gerichtliches Verfahren – Urteilsbegründung – Umfang – Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung – Zulässigkeit – Voraussetzungen

  4. Nichtigkeitsklage – Gründe – Fehlende oder unzureichende Begründung – Klagegrund, der sich von dem die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegrund unterscheidet

    (Art. 263 AEUV und 296 AEUV)

  5. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang

    (Art. 263 AEUV und 296 AEUV)

  6. Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien – Inhalt und Ziel eines Kartells sowie wirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhang, in dem es steht – Unterscheidung zwischen bezweckten und bewirkten Zuwiderhandlungen – Absicht der Parteien einer Vereinbarung, den Wettbewerb einzuschränken – Kein notwendiges Kriterium – Bezweckte Zuwiderhandlung – Hinreichende Beeinträchtigung – Beurteilungskriterien

    (Art. 101 Abs. 1 AEUV)

  7. Kartelle – Verbot – Freistellung – Als Nebenabrede eingestufte Klausel – Begriff der Nebenabrede – Bedeutung – Beschränkung, die mit der Durchführung einer Hauptmaßnahme unmittelbar verbunden und für diese notwendig ist – Objektivität und Verhältnismäßigkeit – Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen – Folgen der Einstufung

    (Art. 101 Abs. 1 und 3 AEUV)

  8. Kartelle – Vereinbarungen zwischen Unternehmen – Nachweis der Zuwiderhandlung – Beurteilung des Beweiswerts der einzelnen Beweise – Kriterien – Erklärungen von am Kartell beteiligten Unternehmen

    (Art. 101 AEUV)

  9. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Pflicht zur Vornahme einer Marktabgrenzung – Nichtvorliegen im Fall einer Marktaufteilungsvereinbarung

    (Art. 101 AEUV)

  10. Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien – Einstufung eines Unternehmens als potenzieller Wettbewerber – Kriterien

    (Art. 101 Abs. 1 AEUV)

  11. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Keine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien – Ermessensspielraum der Kommission

    (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2)

  12. Handlungen der Organe – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln – Rechtsnatur – Verhaltensnorm mit Hinweischarakter, die eine Selbstbeschränkung des Ermessens der Kommission impliziert – Pflicht, die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes zu beachten

    (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission)

  13. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Befugnis des Unionsrichters zu unbeschränkter Nachprüfung – Umfang

    (Art. 261 AEUV; Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 17; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 31)

  14. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden – Angabe der Beurteilungsgesichtspunkte, die es der Kommission ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln – Ausreichende Angaben

    (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 3; Mitteilung 2006/C 210/02 und 2006/C 298/11 der Kommission)

  15. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Gesamtumsatz des betroffenen Unternehmens – Mit den Waren, auf die sich die Zuwiderhandlung erstreckte, erzielter Umsatz – Jeweilige Berücksichtigung – Grenzen – Bestimmung des Umsatzes, der in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung steht – Kriterien

    (Art. 101 AEUV und 102 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziff. 6 und 13)

  16. Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Gerichtliche Kontrolle wettbewerbsrechtlicher Beschlüsse der Kommission – Rechtmäßigkeitskontrolle und unbeschränkte Nachprüfung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht – Verstoß – Fehlen

    (Art. 263 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 31)

  17. Gerichtliches Verfahren – Beweisaufnahme – Anhörung von Zeugen – Ermessen des Gerichts – Auswirkung des Grundsatzes des Rechts auf ein faires Verfahren

    (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 91)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 68-70, 270)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 71)

  3.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 75)

  4.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 78)

  5.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 78, 220)

  6.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 86-91, 173, 174, 178, 190, 191)

  7.  Wenn eine bestimmte Maßnahme oder Tätigkeit wegen ihrer Neutralität oder ihrer positiven Wirkung auf den Wettbewerb nicht von dem grundsätzlichen Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst wird, dann fällt auch eine Beschränkung der geschäftlichen Selbständigkeit eines oder mehrerer an dieser Maßnahme oder Tätigkeit Beteiligten nicht unter dieses grundsätzliche Verbot, wenn sie für die Durchführung dieser Maßnahme oder Tätigkeit objektiv notwendig ist und zu den Zielen der einen oder der anderen in einem angemessenen Verhältnis steht.

    Denn wenn es nicht möglich ist, eine solche Beschränkung von der Hauptmaßnahme oder Haupttätigkeit zu unterscheiden, ohne deren Bestehen oder Ziele zu gefährden, muss die Vereinbarkeit dieser Beschränkung zusammen mit der Vereinbarkeit der Hauptmaßnahme oder Haupttätigkeit, zu der sie eine Nebenabrede bildet, mit Art. 101 AEUV untersucht werden, und zwar auch dann, wenn die Beschränkung als solche auf den ersten Blick unter das grundsätzliche Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV zu fallen scheint. Daher bedeutet der Begriff der Nebenabrede im Wettbewerbsrecht jede mit der Durchführung einer Hauptmaßnahme unmittelbar verbundene und für diese notwendige Einschränkung.

    Unter einer mit der Durchführung einer Hauptmaßnahme unmittelbar verbundenen Einschränkung sind alle Einschränkungen zu verstehen, die eine der Durchführung der Hauptmaßnahme untergeordnete Bedeutung haben und mit dieser offensichtlich verbunden sind.

    Die Voraussetzung der notwendigen Beschränkung erfordert eine doppelte Prüfung. Zum einen ist zu untersuchen, ob die Beschränkung für die Durchführung der Hauptmaßnahme objektiv notwendig ist, und zum anderen, ob sie im rechten Verhältnis zu ihr steht. Die Untersuchung der objektiven Notwendigkeit einer Beschränkung muss im Vergleich zur Hauptmaßnahme verhältnismäßig abstrakt erfolgen. Es geht nicht darum, zu prüfen, ob angesichts der Wettbewerbssituation auf dem relevanten Markt die Beschränkung für den geschäftlichen Erfolg der Hauptmaßnahme unerlässlich ist, sondern um die Feststellung, ob die Beschränkung im besonderen Rahmen der Hauptmaßnahme für die Verwirklichung dieser Maßnahme notwendig ist. Wäre die Hauptmaßnahme ohne die Beschränkung nur schwer oder gar nicht zu verwirklichen, kann die Beschränkung als objektiv notwendig zu ihrer Verwirklichung betrachtet werden.

    Ist eine beschränkende Abrede für die Verwirklichung einer Hauptmaßnahme objektiv notwendig, ist weiter zu prüfen, ob ihre Dauer und ihr sachlicher und örtlicher Anwendungsbereich nicht über das für die Verwirklichung dieser Maßnahme Notwendige hinausgehen. Im Fall solcher Überschreitungen ist die Maßnahme getrennt im Rahmen von Art. 101 Abs. 3 AEUV zu prüfen.

    Da die Beurteilung des Charakters einer Maßnahme als Nebenabrede von der Kommission eine Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten verlangt, beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung dieser Würdigung außerdem auf die Frage, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen.

    Wird festgestellt, dass eine beschränkende Abrede in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Hauptmaßnahme steht und zu ihrer Verwirklichung notwendig ist, ist schließlich ihre Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht zusammen mit der Vereinbarkeit der Hauptmaßnahme zu prüfen. Wird also etwa die Hauptmaßnahme nicht vom Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst, gilt das Gleiche auch für die mit dieser Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang stehenden und für sie notwendigen beschränkenden Abreden. Stellt hingegen die Hauptmaßnahme eine Beschränkung im Sinne dieser Bestimmung dar, genießt aber eine Freistellung gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV, so erstreckt sich diese Freistellung auch auf die Nebenabreden.

    (vgl. Rn. 97-101, 104-107)

  8.  Im Wettbewerbsrecht der Union muss, obwohl die Aussage eines unmittelbaren Zeugen für die von ihm dargestellten Umstände grundsätzlich als Beweismittel mit hohem Beweiswert anzusehen ist, auch der Umstand berücksichtigt werden, dass die betreffende Erklärung von einer Person abgegeben wurde, die ein unmittelbares Interesse an der Rechtssache haben könnte und nicht als von der Klägerin unabhängig anzusehen ist. Denn in Bezug auf den Beweiswert, der den einzelnen Beweisen beizumessen ist, ist das allein maßgebliche Kriterium für die Beurteilung der von einer Partei von sich aus vorgelegten Beweise deren Glaubhaftigkeit. Nach den allgemein anerkannten Beweisregeln hängt die Glaubhaftigkeit und damit der Beweiswert eines Schriftstücks von seiner Herkunft, den Umständen seiner Erstellung, seinem Adressaten und davon ab, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubwürdig wirkt.

    (vgl. Rn. 149, 150)

  9.  Im Rahmen der Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union braucht die Kommission den betreffenden Markt oder die betreffenden Märkte nicht stets genau zu bestimmen. Die Festlegung des relevanten Marktes spielt nämlich in einem Fall des Art. 101 AEUV nicht dieselbe Rolle wie in einem Fall des Art. 102 AEUV. Im Rahmen von Art. 101 Abs. 1 AEUV ist eine vorherige Definition des relevanten Marktes somit nicht geboten, wenn die streitige Vereinbarung als solche ein wettbewerbswidriges Ziel verfolgt, d. h., wenn die Kommission ohne vorherige Marktabgrenzung zutreffend zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass die fragliche Vereinbarung den Wettbewerb verfälschte und geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Wenn der mit einer Vereinbarung verfolgte Zweck selbst in einer Beschränkung des Wettbewerbs durch eine Marktaufteilung besteht, brauchen die betroffenen räumlichen Märkte daher nicht präzise definiert zu werden, da der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb zwangsläufig beschränkt wird.

    (vgl. Rn. 175, 176)

  10.  Die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots stellt ein Eingeständnis der Parteien dar, dass sie hinsichtlich bestimmter Dienste zumindest potenzielle Wettbewerber sind. Insoweit braucht die Kommission im Fall eines liberalisierten Markts wie dem des Telekommunikationsgeschäfts dessen Struktur und die Frage, ob der Eintritt in diesen Markt für jede der Parteien mit einer lebensfähigen wirtschaftlichen Strategie einhergeht, nicht zu untersuchen, sondern hat zu prüfen, ob dem Eintritt in den Markt unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen, die jeden potenziellen Wettbewerb ausschließen.

    Zwar ist die Absicht eines Unternehmens, einen Markt zu erschließen, für die Prüfung, ob es als potenzieller Wettbewerber auf dem betreffenden Markt angesehen werden kann, gegebenenfalls von Bedeutung, aber der wesentliche Gesichtspunkt, auf dem eine solche Einstufung beruhen muss, besteht in der Markteintrittsfähigkeit des Unternehmens.

    (vgl. Rn. 180, 181, 186)

  11.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 195, 196)

  12.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 197-200)

  13.  Hinsichtlich der Bestimmung des Betrags der wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verhängten Geldbußen ermächtigt die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen.

    Allerdings entspricht die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht einer Prüfung von Amts wegen und ist das Verfahren vor den Gerichten der Union ein streitiges Verfahren. Mit Ausnahme der Gründe zwingenden Rechts, die der Richter von Amts wegen zu berücksichtigen hat, wie etwa das Fehlen einer Begründung der angefochtenen Entscheidung, ist es Sache des Klägers, gegen die Entscheidung Klagegründe vorzubringen und für diese Beweise beizubringen. Dieses verfahrensrechtliche Erfordernis verstößt nicht gegen den Grundsatz, wonach bei Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen hat, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend belegen. Vom Kläger wird nämlich im Rahmen einer Klage verlangt, dass er die beanstandeten Punkte des angefochtenen Beschlusses bezeichnet, insoweit Rügen formuliert und Beweise oder zumindest ernsthafte Indizien für deren Begründetheit beibringt.

    (vgl. Rn. 205, 206, 272-274)

  14.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 220-222)

  15.  Hinsichtlich der Bestimmung des Betrags der wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verhängten Geldbußen zielt Ziff. 13 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 darauf ab, bei der Berechnung der gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße einen Betrag als Ausgangspunkt festzulegen, der die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht dieses Unternehmens dabei wiedergibt. Folglich umfasst der in Ziff. 13 der Leitlinien verwendete Umsatzbegriff die Umsätze, die im Europäischen Wirtschaftsraum auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt erzielt worden sind, ohne dass bestimmt werden müsste, ob sie tatsächlich von der Zuwiderhandlung betroffen waren, da der Teil des Umsatzes, der aus dem Verkauf der Produkte stammt, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, am besten geeignet ist, die wirtschaftliche Bedeutung der betreffenden Zuwiderhandlung wiederzugeben.

    Es trifft zwar zu, dass das mit dieser Vorschrift verfolgte Ziel beeinträchtigt würde, wenn der dort verwendete Umsatzbegriff dahin zu verstehen wäre, dass er sich nur auf den Umsatz bezieht, der allein mit Verkäufen erzielt worden ist, bei denen feststeht, dass sie tatsächlich von dem zur Last gelegten Kartell betroffen waren; andererseits darf dieser Begriff aber nicht so weit ausgedehnt werden, dass er die von dem betreffenden Unternehmen getätigten Verkäufe umfasst, die weder unmittelbar noch mittelbar von diesem Kartell erfasst werden.

    In diesem Zusammenhang kann im Fall einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung von der Kommission nicht verlangt werden, von Amts wegen eine Prüfung des potenziellen Wettbewerbs für alle vom Anwendungsbereich der Zuwiderhandlung betroffenen Märkte und Dienstleistungen vorzunehmen, weil damit im Rahmen der Bestimmung des für die Berechnung der Geldbuße heranzuziehenden Umsatzes die Verpflichtung eingeführt würde, den potenziellen Wettbewerb zu prüfen, obwohl eine solche Prüfung im Fall einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung nicht erforderlich ist.

    Der Kommission vorzuschreiben, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung stehenden Verkäufe zu bestimmen, bedeutet indessen nicht, ihr im Rahmen der Bemessung der Höhe der Geldbuße eine Verpflichtung aufzuerlegen, die für sie bei der Anwendung von Art. 101 AEUV nicht besteht, wenn es sich um eine Zuwiderhandlung handelt, die einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt. Eine solche Lösung läuft nämlich nur darauf hinaus, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Umsatz in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit dem Verstoß im Sinne der Ziff. 13 der Leitlinien stehen muss und keine Umsätze erfassen darf, die nicht in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem geahndeten Verstoß stehen. Sobald die Kommission die Wahl trifft, zur Bemessung der Höhe der Geldbuße auf die unmittelbar oder mittelbar mit dem geahndeten Verstoß im Zusammenhang stehenden Umsatz abzustellen, muss sie diesen folglich genau ermitteln.

    (vgl. Rn. 237-241)

  16.  Das Fehlen einer Verpflichtung, den gesamten angefochtenen Beschluss von Amts wegen zu prüfen, verstößt nicht gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes. Für die Wahrung dieses Grundsatzes ist es nicht unerlässlich, dass das Gericht verpflichtet ist, den gesamten Vorgang von Amts wegen erneut zu prüfen.

    Die in den Verträgen vorgesehene Kontrolle der von der Kommission im Wettbewerbsrecht erlassenen Beschlüsse bedeutet nämlich, dass der Unionsrichter sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle vornimmt und befugt ist, die Beweise zu würdigen, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären und die Höhe der Geldbußen zu ändern. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle, ergänzt um die in Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung hinsichtlich der Höhe der Geldbuße, gegen den in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verstößt.

    Wenn keine Argumente und Beweise angeführt werden, auf die ein vorgeblicher Klagegrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gestützt wird, ist das Gericht daher nicht verpflichtet, in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung von Amts wegen zu prüfen, ob die Kommission diesen Grundsatz bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße beachtet hat.

    (vgl. Rn. 245, 275-277)

  17.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 280-286)

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