This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62013TJ0140
Netherlands Maritime Technology Association / Kommission
Netherlands Maritime Technology Association / Kommission
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. Dezember 2014 –
Netherlands Maritime Technology Association/Kommission
(Rechtssache T‑140/13)
„Staatliche Beihilfen — Spanische Regelung über die vorzeitige Abschreibung bestimmter Vermögensgegenstände, die durch Finanzierungsleasing erworben wurden — Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt — Keine Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens — Ernsthafte Schwierigkeiten — Umstände und Dauer des Vorprüfungsverfahrens — Unzulänglichkeit und Unvollständigkeit der Prüfung“
1. |
Staatliche Beihilfen — Prüfung durch die Kommission — Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase — Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt — Beurteilungsschwierigkeiten — Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Prüfungsverfahren einzuleiten — Ernsthafte Schwierigkeiten — Begriff — Objektiver Charakter — Beweislast — Umstände, die das Vorliegen solcher Schwierigkeiten belegen können — Dauer und Unzulänglichkeit oder Unvollständigkeit der von der Kommission im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens durchgeführten Prüfung (Art. 107 Abs. 1 AEUV und 108 Abs. 2 und 3 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 4 Abs. 4 und 13 Abs. 1) (vgl. Rn. 44-48) |
2. |
Staatliche Beihilfen — Begriff — Selektiver Charakter der Maßnahme — Steuerliche Regelung über die vorzeitige Abschreibung bestimmter Vermögensgegenstände, die durch Finanzierungsleasing erworben wurden — Allgemeine Maßnahme, die unterschiedslos auf alle Wirtschaftsteilnehmer Anwendung findet (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 54, 90, 99, 100) |
3. |
Staatliche Beihilfen — Prüfung durch die Kommission — Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase — Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt — Beurteilungsschwierigkeiten — Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Prüfungsverfahren einzuleiten — Umstände, die das Vorliegen solcher Schwierigkeiten belegen können — Bloße Einreichung einer Beschwerde oder von Stellungnahmen, die von Dritten stammen — Ausschluss (Art. 107 Abs. 1 AEUV und 108 Abs. 2 und 3 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 4 Abs. 4 und 13 Abs. 1) (vgl. Rn. 58, 60) |
4. |
Staatliche Beihilfen — Beihilfevorhaben — Prüfung durch die Kommission — Vorprüfungsphase — Dauer — Zwingender Charakter der zur Gewährleistung von Rechtssicherheit für den notifizierenden Mitgliedstaat festgelegten Maximalfrist von zwei Monaten — An die Überschreitung dieser Frist geknüpfte Folgen — Deutliche Überschreitung der Frist als Indiz für das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten, die die Einleitung des kontradiktorischen Prüfungsverfahrens erfordern — Einzelfallprüfung (Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 4 Abs. 5) (vgl. Rn. 64, 66, 73, 74, 110) |
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 20. November 2012 zur staatlichen Beihilfe SA.34736 (12/N) betreffend die Umsetzung einer steuerlichen Regelung durch das Königreich Spanien, die eine vorzeitige Abschreibung bestimmter durch Finanzierungsleasing erworbener Vermögensgegenstände erlaubt
Tenor
1. |
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen. |
2. |
Die Netherlands Maritime Technology Association trägt ihre eigenen und die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten. |
3. |
Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten. |