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Document 62013CO0505

    Yumer

    Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 17. Juli 2014 – Yumer

    (Rechtssache C‑505/13) 1

     ( 1 )

    „Einkommensteuer — Art. 2 EUV — Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Grundsätze der Rechtssicherheit, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit — Recht auf Ermäßigung der Steuer auf Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tätigkeit — Ausschluss natürlicher Personen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben — Umsetzung des Unionsrechts — Fehlen — Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs“

    1. 

    Vorabentscheidungsverfahren — Zulässigkeit — Ersuchen, aus dem die Gründe für die Vorlage an den Gerichtshof nicht hervorgehen — Unzulässigkeit (Art. 267 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 94 Buchst. c) (vgl. Rn. 23, 24)

    2. 

    Vorabentscheidungsverfahren — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Grenzen — Ersuchen um Auslegung der Charta der Grundrechte der Union — Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ohne Bezug zum Unionsrecht — Unzuständigkeit des Gerichtshofs (Art. 6, § 1 EUV; Art. 267 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 20, 21 und 51 § 1 und 2) (vgl. Rn. 25, 26)

    3. 

    Vorabentscheidungsverfahren — Anrufung des Gerichtshofs — Festlegung der vorzulegenden Fragen — Ausschließliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts (Art. 267 AEUV) (vgl. Rn. 34, 35)

    Tenor

    1. 

    Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Administrativen sad Varna (Bulgarien) mit Entscheidung vom 5. September 2013 vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.

    2. 

    Die erste und die zweite Vorlagefrage sind offensichtlich unzulässig, soweit sie sich auf die Auslegung von Art. 2 EUV beziehen.


    ( 1 ) ABl. C 344 vom 23.11.2013.

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    Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 17. Juli 2014 – Yumer

    (Rechtssache C‑505/13) 1

     ( 1 )

    „Einkommensteuer — Art. 2 EUV — Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Grundsätze der Rechtssicherheit, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit — Recht auf Ermäßigung der Steuer auf Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tätigkeit — Ausschluss natürlicher Personen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben — Umsetzung des Unionsrechts — Fehlen — Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs“

    1. 

    Vorabentscheidungsverfahren — Zulässigkeit — Ersuchen, aus dem die Gründe für die Vorlage an den Gerichtshof nicht hervorgehen — Unzulässigkeit (Art. 267 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 94 Buchst. c) (vgl. Rn. 23, 24)

    2. 

    Vorabentscheidungsverfahren — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Grenzen — Ersuchen um Auslegung der Charta der Grundrechte der Union — Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ohne Bezug zum Unionsrecht — Unzuständigkeit des Gerichtshofs (Art. 6, § 1 EUV; Art. 267 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 20, 21 und 51 § 1 und 2) (vgl. Rn. 25, 26)

    3. 

    Vorabentscheidungsverfahren — Anrufung des Gerichtshofs — Festlegung der vorzulegenden Fragen — Ausschließliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts (Art. 267 AEUV) (vgl. Rn. 34, 35)

    Tenor

    1. 

    Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Administrativen sad Varna (Bulgarien) mit Entscheidung vom 5. September 2013 vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.

    2. 

    Die erste und die zweite Vorlagefrage sind offensichtlich unzulässig, soweit sie sich auf die Auslegung von Art. 2 EUV beziehen.


    ( 1 ) ABl. C 344 vom 23.11.2013.

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