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Document 62013CO0505
Yumer
Yumer
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 17. Juli 2014 – Yumer
(Rechtssache C‑505/13) 1
( 1 )
„Einkommensteuer — Art. 2 EUV — Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Grundsätze der Rechtssicherheit, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit — Recht auf Ermäßigung der Steuer auf Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tätigkeit — Ausschluss natürlicher Personen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben — Umsetzung des Unionsrechts — Fehlen — Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs“
1. |
Vorabentscheidungsverfahren — Zulässigkeit — Ersuchen, aus dem die Gründe für die Vorlage an den Gerichtshof nicht hervorgehen — Unzulässigkeit (Art. 267 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 94 Buchst. c) (vgl. Rn. 23, 24) |
2. |
Vorabentscheidungsverfahren — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Grenzen — Ersuchen um Auslegung der Charta der Grundrechte der Union — Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ohne Bezug zum Unionsrecht — Unzuständigkeit des Gerichtshofs (Art. 6, § 1 EUV; Art. 267 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 20, 21 und 51 § 1 und 2) (vgl. Rn. 25, 26) |
3. |
Vorabentscheidungsverfahren — Anrufung des Gerichtshofs — Festlegung der vorzulegenden Fragen — Ausschließliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts (Art. 267 AEUV) (vgl. Rn. 34, 35) |
Tenor
1. |
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Administrativen sad Varna (Bulgarien) mit Entscheidung vom 5. September 2013 vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig. |
2. |
Die erste und die zweite Vorlagefrage sind offensichtlich unzulässig, soweit sie sich auf die Auslegung von Art. 2 EUV beziehen. |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 17. Juli 2014 – Yumer
(Rechtssache C‑505/13) 1
( 1 )
„Einkommensteuer — Art. 2 EUV — Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Grundsätze der Rechtssicherheit, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit — Recht auf Ermäßigung der Steuer auf Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tätigkeit — Ausschluss natürlicher Personen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben — Umsetzung des Unionsrechts — Fehlen — Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs“
1. |
Vorabentscheidungsverfahren — Zulässigkeit — Ersuchen, aus dem die Gründe für die Vorlage an den Gerichtshof nicht hervorgehen — Unzulässigkeit (Art. 267 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 94 Buchst. c) (vgl. Rn. 23, 24) |
2. |
Vorabentscheidungsverfahren — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Grenzen — Ersuchen um Auslegung der Charta der Grundrechte der Union — Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ohne Bezug zum Unionsrecht — Unzuständigkeit des Gerichtshofs (Art. 6, § 1 EUV; Art. 267 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 20, 21 und 51 § 1 und 2) (vgl. Rn. 25, 26) |
3. |
Vorabentscheidungsverfahren — Anrufung des Gerichtshofs — Festlegung der vorzulegenden Fragen — Ausschließliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts (Art. 267 AEUV) (vgl. Rn. 34, 35) |
Tenor
1. |
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Administrativen sad Varna (Bulgarien) mit Entscheidung vom 5. September 2013 vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig. |
2. |
Die erste und die zweite Vorlagefrage sind offensichtlich unzulässig, soweit sie sich auf die Auslegung von Art. 2 EUV beziehen. |