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Document 62013CO0426

Leitsätze des Beschlusses

Jurisprudentie – Algemeen

Rechtssache C‑426/13 P(R)

Europäische Kommission

gegen

Bundesrepublik Deutschland

„Rechtsmittel — Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes — Grenzwerte für Blei, Barium, Arsen, Antimon, Quecksilber, Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe in Spielzeug — Von der Bundesrepublik Deutschland zur Beibehaltung mitgeteilte Bestimmungen mit den nationalen Grenzwerten für diese Stoffe — Beschluss der Kommission, mit dem die vollumfängliche Billigung dieser Bestimmungen verweigert wird“

Leitsätze – Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013

  1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Durchführung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange

    (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2)

  2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Durchführung – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Prima-facie-Prüfung der zur Stützung der Klage angeführten Gründe – Klage gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der der Antrag eines Mitgliedstaats auf Beibehaltung vom Unionsrecht abweichender innerstaatlicher Bestimmungen abgelehnt wird – Klagegründe, die es erlauben, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Billigung der beantragten Abweichung vorliegen – Auf den ersten Blick nicht jeglicher Grundlage entbehrende Klagegründe

    (Art. 114 Abs. 4 AEUV und 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2)

  3. Vorläufiger Rechtsschutz – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Schutz der öffentlichen Gesundheit – Vorsorgeprinzip – Berücksichtigung durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter

    (Art. 279 AEUV)

  4. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Anwendung auf Rechtsmittel gegen Beschlüsse, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind

    (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 57 Abs. 2 und Art. 58)

  5. Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Umfang der Begründungspflicht

    (Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 81)

  6. Öffentliche Gesundheit – Rechtsangleichung – Rechtsgrundlage – Erlass von Harmonisierungsmaßnahmen – Ausschluss

    (Art. 114 Abs. 3 AEUV und 168 Abs. 1 und 5 AEUV)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnr. 40)

  2.  Die Voraussetzung des fumus boni iuris ist erfüllt, wenn im Stadium des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ein Streit besteht, dessen Entscheidung sich nicht sofort aufdrängt, so dass die Klage prima facie nicht einer ernsthaften Grundlage entbehrt. Da nämlich der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes darin besteht, die volle Wirksamkeit der Hauptsacheentscheidung sicherzustellen, um Lücken im durch den Gerichtshof gewährleisteten Rechtsschutz zu vermeiden, muss sich der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter darauf beschränken, die Begründetheit der im Rahmen des Hauptsacheverfahrens geltend gemachten Klagegründe prima facie zu beurteilen, um festzustellen, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Klage Erfolg haben wird.

    Bei einer Entscheidung der Kommission über die Ablehnung des Antrags eines Mitgliedstaats auf Billigung der Beibehaltung einer von einer Harmonisierungsrichtlinie abweichenden Bestimmung gemäß Art. 114 Abs. 4 AEUV sind für die Prüfung des fumus boni iuris der spezifische Kontext des Verfahrens gemäß Art. 114 Abs. 4 AEUV und insbesondere der Umstand, dass dem Mitgliedstaat der Nachweis obliegt, dass die von ihm beantragte Abweichung von den Bestimmungen einer Harmonisierungsrichtlinie gerechtfertigt ist, sowie der Gestaltungsspielraum, über den die Kommission insoweit verfügt, relevant. Jedoch bedeutet diese Relevanz nur, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter bei seiner Prüfung, ob der Mitgliedstaat, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, Klagegründe vorgebracht hat, die prima facie geeignet sind, das Vorliegen eines rechtswidrigen Handelns der Kommission und damit eines fumus boni iuris darzutun, zu berücksichtigen hat, dass es Sache des Mitgliedstaats ist, im Stadium des Verwaltungsverfahrens nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Billigung der beantragten Abweichung vorliegen. Diese Relevanz bedeutet dagegen nicht, dass der Mitgliedstaat verpflichtet wäre, das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes endgültig nachzuweisen. Denn hätte der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter zu dieser Frage Stellung zu nehmen, würde er zwangsläufig über einen Aspekt der Begründetheit der Klage des betreffenden Mitgliedstaats entscheiden und damit die Grenzen seiner Befugnisse überschreiten.

    (vgl. Randnrn. 41-44)

  3.  Da die Unionsorgane gemäß dem Vorsorgeprinzip Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit treffen dürfen, ohne abwarten zu müssen, dass das Vorliegen und die Größe der Gesundheitsrisiken klar dargelegt sind, begeht der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter keinen Rechtsfehler, indem er bei seiner Beurteilung der Frage, ob der Eintritt eines schweren und irreparablen Schadens zu erwarten sei, vorbehaltlich seiner Beurteilung der Interessenabwägung annimmt, dass die auch nur vorläufige Anwendung von Grenzwerten, die im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und insbesondere der Gesundheit von Kindern möglicherweise nicht die wirksamsten sind, ausreicht, um den zukünftigen Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darzutun.

    (vgl. Randnr. 54)

  4.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnr. 56)

  5.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnr. 66)

  6.  Nach Art. 168 Abs. 5 AEUV ist jegliche Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz und zur Förderung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen. Zwar können auf der Grundlage anderer primärrechtlicher Bestimmungen erlassene Harmonisierungsmaßnahmen Auswirkungen auf den Schutz der menschlichen Gesundheit haben. Nach Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Vorschrift wird zudem bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und ‑maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt, und in Art. 114 Abs. 3 AEUV heißt es, dass das Europäische Parlament und der Rat im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse bei der Errichtung des Binnenmarkts dieses Ziel anstreben. Allerdings dürfen andere primärrechtliche Bestimmungen nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, um den ausdrücklichen Ausschluss jeglicher Harmonisierung zum Schutz und zur Förderung der menschlichen Gesundheit zu umgehen.

    (vgl. Randnr. 75)

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Rechtssache C‑426/13 P(R)

Europäische Kommission

gegen

Bundesrepublik Deutschland

„Rechtsmittel — Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes — Grenzwerte für Blei, Barium, Arsen, Antimon, Quecksilber, Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe in Spielzeug — Von der Bundesrepublik Deutschland zur Beibehaltung mitgeteilte Bestimmungen mit den nationalen Grenzwerten für diese Stoffe — Beschluss der Kommission, mit dem die vollumfängliche Billigung dieser Bestimmungen verweigert wird“

Leitsätze – Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013

  1. Vorläufiger Rechtsschutz — Aussetzung der Durchführung — Einstweilige Anordnungen — Voraussetzungen — Fumus boni iuris — Dringlichkeit — Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden — Kumulativer Charakter — Abwägung sämtlicher betroffener Belange

    (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2)

  2. Vorläufiger Rechtsschutz — Aussetzung der Durchführung — Voraussetzungen — Fumus boni iuris — Prima-facie-Prüfung der zur Stützung der Klage angeführten Gründe — Klage gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der der Antrag eines Mitgliedstaats auf Beibehaltung vom Unionsrecht abweichender innerstaatlicher Bestimmungen abgelehnt wird — Klagegründe, die es erlauben, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Billigung der beantragten Abweichung vorliegen — Auf den ersten Blick nicht jeglicher Grundlage entbehrende Klagegründe

    (Art. 114 Abs. 4 AEUV und 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2)

  3. Vorläufiger Rechtsschutz — Einstweilige Anordnungen — Voraussetzungen — Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden — Schutz der öffentlichen Gesundheit — Vorsorgeprinzip — Berücksichtigung durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter

    (Art. 279 AEUV)

  4. Rechtsmittel — Gründe — Fehlerhafte Tatsachenwürdigung — Unzulässigkeit — Anwendung auf Rechtsmittel gegen Beschlüsse, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind

    (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 57 Abs. 2 und Art. 58)

  5. Rechtsmittel — Gründe — Unzureichende Begründung — Umfang der Begründungspflicht

    (Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 81)

  6. Öffentliche Gesundheit — Rechtsangleichung — Rechtsgrundlage — Erlass von Harmonisierungsmaßnahmen — Ausschluss

    (Art. 114 Abs. 3 AEUV und 168 Abs. 1 und 5 AEUV)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnr. 40)

  2.  Die Voraussetzung des fumus boni iuris ist erfüllt, wenn im Stadium des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ein Streit besteht, dessen Entscheidung sich nicht sofort aufdrängt, so dass die Klage prima facie nicht einer ernsthaften Grundlage entbehrt. Da nämlich der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes darin besteht, die volle Wirksamkeit der Hauptsacheentscheidung sicherzustellen, um Lücken im durch den Gerichtshof gewährleisteten Rechtsschutz zu vermeiden, muss sich der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter darauf beschränken, die Begründetheit der im Rahmen des Hauptsacheverfahrens geltend gemachten Klagegründe prima facie zu beurteilen, um festzustellen, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Klage Erfolg haben wird.

    Bei einer Entscheidung der Kommission über die Ablehnung des Antrags eines Mitgliedstaats auf Billigung der Beibehaltung einer von einer Harmonisierungsrichtlinie abweichenden Bestimmung gemäß Art. 114 Abs. 4 AEUV sind für die Prüfung des fumus boni iuris der spezifische Kontext des Verfahrens gemäß Art. 114 Abs. 4 AEUV und insbesondere der Umstand, dass dem Mitgliedstaat der Nachweis obliegt, dass die von ihm beantragte Abweichung von den Bestimmungen einer Harmonisierungsrichtlinie gerechtfertigt ist, sowie der Gestaltungsspielraum, über den die Kommission insoweit verfügt, relevant. Jedoch bedeutet diese Relevanz nur, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter bei seiner Prüfung, ob der Mitgliedstaat, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, Klagegründe vorgebracht hat, die prima facie geeignet sind, das Vorliegen eines rechtswidrigen Handelns der Kommission und damit eines fumus boni iuris darzutun, zu berücksichtigen hat, dass es Sache des Mitgliedstaats ist, im Stadium des Verwaltungsverfahrens nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Billigung der beantragten Abweichung vorliegen. Diese Relevanz bedeutet dagegen nicht, dass der Mitgliedstaat verpflichtet wäre, das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes endgültig nachzuweisen. Denn hätte der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter zu dieser Frage Stellung zu nehmen, würde er zwangsläufig über einen Aspekt der Begründetheit der Klage des betreffenden Mitgliedstaats entscheiden und damit die Grenzen seiner Befugnisse überschreiten.

    (vgl. Randnrn. 41-44)

  3.  Da die Unionsorgane gemäß dem Vorsorgeprinzip Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit treffen dürfen, ohne abwarten zu müssen, dass das Vorliegen und die Größe der Gesundheitsrisiken klar dargelegt sind, begeht der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter keinen Rechtsfehler, indem er bei seiner Beurteilung der Frage, ob der Eintritt eines schweren und irreparablen Schadens zu erwarten sei, vorbehaltlich seiner Beurteilung der Interessenabwägung annimmt, dass die auch nur vorläufige Anwendung von Grenzwerten, die im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und insbesondere der Gesundheit von Kindern möglicherweise nicht die wirksamsten sind, ausreicht, um den zukünftigen Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darzutun.

    (vgl. Randnr. 54)

  4.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnr. 56)

  5.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnr. 66)

  6.  Nach Art. 168 Abs. 5 AEUV ist jegliche Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz und zur Förderung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen. Zwar können auf der Grundlage anderer primärrechtlicher Bestimmungen erlassene Harmonisierungsmaßnahmen Auswirkungen auf den Schutz der menschlichen Gesundheit haben. Nach Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Vorschrift wird zudem bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und ‑maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt, und in Art. 114 Abs. 3 AEUV heißt es, dass das Europäische Parlament und der Rat im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse bei der Errichtung des Binnenmarkts dieses Ziel anstreben. Allerdings dürfen andere primärrechtliche Bestimmungen nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, um den ausdrücklichen Ausschluss jeglicher Harmonisierung zum Schutz und zur Förderung der menschlichen Gesundheit zu umgehen.

    (vgl. Randnr. 75)

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