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Document 62013CO0285
Bimbo / HABM
Bimbo / HABM
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 12. Juni 2014 – Bimbo/HABM
(Rechtssache C‑285/13 P)
„Rechtsmittel — Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Gemeinschaftsmarke — Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Art. 8 — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Caffè KIMBO — Widerspruchsverfahren — Ältere nationale Wortmarke BIMBO — Notorisch bekannte Marke — Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs — Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel“
1. |
Rechtsmittel — Gründe — Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird — Unzulässigkeit (vgl. Rn. 16) |
2. |
Rechtsmittel — Gründe — Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung — Unzulässigkeit — Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof — Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Rn. 23) |
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 20. März 2013, Bimbo/HABM – Café do Brasil (Caffè KIMBO) (T‑277/12), mit dem das Gericht die Klage der Inhaberin der nationalen Wortmarken „BIMBO“ für Waren der Klasse 30 gegen die Entscheidung R 1017/2011-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 15. Mai 2012 abgewiesen hat, die die Entscheidung der Widerspruchsabteilung über die teilweise Zurückweisung der Anmeldung einer Bildmarke in den Farben Schwarz, Rot, Gold und Weiß mit den Wortbestandteilen „Caffé KIMBO“ für Waren der Klasse 30 auf Widerspruch der Klägerin teilweise aufgehoben hatte
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Bimbo SA trägt die Kosten. |
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 12. Juni 2014 – Bimbo/HABM
(Rechtssache C‑285/13 P)
„Rechtsmittel — Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Gemeinschaftsmarke — Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Art. 8 — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Caffè KIMBO — Widerspruchsverfahren — Ältere nationale Wortmarke BIMBO — Notorisch bekannte Marke — Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs — Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel“
1. |
Rechtsmittel — Gründe — Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird — Unzulässigkeit (vgl. Rn. 16) |
2. |
Rechtsmittel — Gründe — Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung — Unzulässigkeit — Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof — Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Rn. 23) |
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 20. März 2013, Bimbo/HABM – Café do Brasil (Caffè KIMBO) (T‑277/12), mit dem das Gericht die Klage der Inhaberin der nationalen Wortmarken „BIMBO“ für Waren der Klasse 30 gegen die Entscheidung R 1017/2011-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 15. Mai 2012 abgewiesen hat, die die Entscheidung der Widerspruchsabteilung über die teilweise Zurückweisung der Anmeldung einer Bildmarke in den Farben Schwarz, Rot, Gold und Weiß mit den Wortbestandteilen „Caffé KIMBO“ für Waren der Klasse 30 auf Widerspruch der Klägerin teilweise aufgehoben hatte
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Bimbo SA trägt die Kosten. |