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Document 62013CO0181

Acanfora

Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 27. Februar 2014 – Acanfora

(Rechtssache C‑181/13)

„Vorabentscheidungsersuchen — Art. 107 AEUV — Begriff der staatlichen Beihilfe — Nationale Rechtsvorschrift, die für den Steuerpflichtigen im Fall der Nichtzahlung der Steuer die Pflicht vorsieht, an die konzessionierte Gesellschaft der Einzugsstelle einen Betrag in Höhe von 9 % der in das Abgabenregister eingetragenen Beträge als Kosten für die Beitreibung zu zahlen — Darstellung des Sachverhalts — Unzulänglichkeit — Offensichtliche Unzulässigkeit“

1. 

Vorabentscheidungsverfahren — Zulässigkeit — Ohne hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang gestellte Fragen — Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 267 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23) (vgl. Rn. 11-14 und Tenor)

2. 

Staatliche Beihilfen — Begriff — Auslegung — Befugnisse der nationalen Gerichte — Grenzen (Art. 107 Abs. 1 AEUV und 267 AEUV) (vgl. Rn. 20-22)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Commissione tributaria provinciale di Latina – Auslegung des Art. 107 AEUV – Begriff der staatlichen Beihilfe – Nationale Rechtsvorschrift, die für den Steuerpflichtigen im Fall der Nichtbegleichung des Beitreibungsbescheids die Pflicht vorsieht, an die konzessionierte Gesellschaft der Steuereinzugsstelle einen Betrag in Höhe von 9 % der in das Abgabenregister eingetragenen Beträge als Kosten für die Beitreibung zu zahlen

Tenor

Das von der Commissione tributaria provinciale di Latina (Italien) mit Beschluss vom 5. Dezember 2012 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.

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Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 27. Februar 2014 – Acanfora

(Rechtssache C‑181/13)

„Vorabentscheidungsersuchen — Art. 107 AEUV — Begriff der staatlichen Beihilfe — Nationale Rechtsvorschrift, die für den Steuerpflichtigen im Fall der Nichtzahlung der Steuer die Pflicht vorsieht, an die konzessionierte Gesellschaft der Einzugsstelle einen Betrag in Höhe von 9 % der in das Abgabenregister eingetragenen Beträge als Kosten für die Beitreibung zu zahlen — Darstellung des Sachverhalts — Unzulänglichkeit — Offensichtliche Unzulässigkeit“

1. 

Vorabentscheidungsverfahren — Zulässigkeit — Ohne hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang gestellte Fragen — Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 267 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23) (vgl. Rn. 11-14 und Tenor)

2. 

Staatliche Beihilfen — Begriff — Auslegung — Befugnisse der nationalen Gerichte — Grenzen (Art. 107 Abs. 1 AEUV und 267 AEUV) (vgl. Rn. 20-22)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Commissione tributaria provinciale di Latina – Auslegung des Art. 107 AEUV – Begriff der staatlichen Beihilfe – Nationale Rechtsvorschrift, die für den Steuerpflichtigen im Fall der Nichtbegleichung des Beitreibungsbescheids die Pflicht vorsieht, an die konzessionierte Gesellschaft der Steuereinzugsstelle einen Betrag in Höhe von 9 % der in das Abgabenregister eingetragenen Beträge als Kosten für die Beitreibung zu zahlen

Tenor

Das von der Commissione tributaria provinciale di Latina (Italien) mit Beschluss vom 5. Dezember 2012 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.

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