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Document 62013CO0024
Leitsätze des Beschlusses
Leitsätze des Beschlusses
Rechtssache C‑24/13
Dél-Zempléni Nektár Leader Nonprofit kft.
gegen
Vidékfejlesztési miniszter
(Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi közigazgatási és munkaügyi bíróság)
„Landwirtschaft — Verordnung (EG) Nr.1698/2005 — ELER — Anforderungen an die Rechtsform lokaler Aktionsgruppen — Änderung dieser Anforderungen — Zuständigkeit der Mitgliedstaaten — Grenzen“
Leitsätze – Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 16. Januar 2014
Handlungen der Organe — Verordnungen — Unmittelbare Geltung — Einem Mitgliedstaat eingeräumte Befugnis zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen — Grenzen
Vorabentscheidungsverfahren — Zulässigkeit — Erfordernis, dem Gerichtshof hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu machen
(Art. 267 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 94)
Landwirtschaft — Gemeinsame Agrarpolitik — Finanzierung durch den ELER — Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes — Nationale Regelung, die es lokalen Aktionsgruppen vorschreibt, ihre Tätigkeit nur in einer bestimmten Rechtsform auszuüben — Zulässigkeit — Grenzen — Dem nationalen Gericht obliegende Prüfung
(Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Verordnung Nr. 1698/2005 des Rates, Art. 61 und 62)
Recht der Europäischen Union — Allgemeine Rechtsgrundsätze — Rechtssicherheit — Begriff — Für den Einzelnen nachteilige Regelung — Erfordernis der Klarheit und Deutlichkeit — Gesetzesänderungen — Zulässigkeit — Berücksichtigung besonderer Umstände
Landwirtschaft — Gemeinsame Agrarpolitik — Finanzierung durch den ELER — Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes — Nationale Regelung, die es lokalen Aktionsgruppen vorschreibt, ihre Tätigkeit nur in einer bestimmten Rechtsform auszuüben — Anwendung dieser Regelung nach einem Übergangszeitraum auf lokale Aktionsgruppen, die in einer anderen Rechtsform gegründet worden sind — Zulässigkeit — Grenzen — Dem nationalen Gericht obliegende Prüfung
(Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Verordnung Nr. 1698/2005 des Rates)
Vorabentscheidungsverfahren — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Grenzen — Offensichtlich unerhebliche Fragen, hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden und Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen
(Art. 267 AEUV)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 14-16)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 23-28, 35, 36)
Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), insbesondere deren Art. 61 und 62, sind dahin auszulegen, dass sie den Erlass von nationalen Vorschriften, nach denen eine lokale Aktionsgruppe, die sämtliche in Art. 62 Abs. 1 der Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt, ihre Tätigkeit nur in einer bestimmten Rechtsform ausüben kann, weder verlangen noch grundsätzlich verbieten. Das vorlegende Gericht hat sich jedoch zu vergewissern, dass eine solche Regelung unter Berücksichtigung aller ihrer relevanten Merkmale nicht die unmittelbare Anwendbarkeit dieser Verordnung beeinträchtigt, und dass sie die Ausübung des den Mitgliedstaaten durch diese Verordnung eingeräumten Ermessens innerhalb der Grenzen ihrer Vorschriften konkretisiert. Ferner hat es sich zu vergewissern, dass diese nationale Regelung die Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts beachtet.
(vgl. Rn. 29 und Tenor)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 32-34)
Das Unionsrecht verbietet grundsätzlich nicht, dass eine nationale Regelung, nach der die lokalen Aktionsgruppen ihre Tätigkeit nur in einer bestimmten Rechtsform ausüben dürfen, nach einem Übergangszeitraum von einem Jahr auf lokale Aktionsgruppen angewandt werden kann, die unter der Geltung der früheren nationalen Regelung in einer anderen Rechtsform gegründet worden sind, obgleich die Hilfsprogramme und der entsprechende Programmplanungszeitraum noch laufen. Dies gilt jedoch nur soweit, als die Anwendung der neuen Regelung auf solche lokale Aktionsgruppen im Hinblick u. a. auf die Merkmale dieser aufeinander folgenden nationalen Regelungen und auf deren konkrete Auswirkungen die Ausübung des den Mitgliedstaaten durch die Verordnung Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) eingeräumten Ermessens innerhalb der Grenzen ihrer Vorschriften konkretisiert und sie unter Beachtung der Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts erfolgt, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
(vgl. Rn. 37 und Tenor)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 39-45)
Rechtssache C‑24/13
Dél-Zempléni Nektár Leader Nonprofit kft.
gegen
Vidékfejlesztési miniszter
(Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi közigazgatási és munkaügyi bíróság)
„Landwirtschaft — Verordnung (EG) Nr.1698/2005 — ELER — Anforderungen an die Rechtsform lokaler Aktionsgruppen — Änderung dieser Anforderungen — Zuständigkeit der Mitgliedstaaten — Grenzen“
Leitsätze – Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 16. Januar 2014
Handlungen der Organe – Verordnungen – Unmittelbare Geltung – Einem Mitgliedstaat eingeräumte Befugnis zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen – Grenzen
Vorabentscheidungsverfahren – Zulässigkeit – Erfordernis, dem Gerichtshof hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu machen
(Art. 267 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 94)
Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den ELER – Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes – Nationale Regelung, die es lokalen Aktionsgruppen vorschreibt, ihre Tätigkeit nur in einer bestimmten Rechtsform auszuüben – Zulässigkeit – Grenzen – Dem nationalen Gericht obliegende Prüfung
(Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Verordnung Nr. 1698/2005 des Rates, Art. 61 und 62)
Recht der Europäischen Union – Allgemeine Rechtsgrundsätze – Rechtssicherheit – Begriff – Für den Einzelnen nachteilige Regelung – Erfordernis der Klarheit und Deutlichkeit – Gesetzesänderungen – Zulässigkeit – Berücksichtigung besonderer Umstände
Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den ELER – Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes – Nationale Regelung, die es lokalen Aktionsgruppen vorschreibt, ihre Tätigkeit nur in einer bestimmten Rechtsform auszuüben – Anwendung dieser Regelung nach einem Übergangszeitraum auf lokale Aktionsgruppen, die in einer anderen Rechtsform gegründet worden sind – Zulässigkeit – Grenzen – Dem nationalen Gericht obliegende Prüfung
(Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Verordnung Nr. 1698/2005 des Rates)
Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Offensichtlich unerhebliche Fragen, hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden und Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen
(Art. 267 AEUV)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 14-16)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 23-28, 35, 36)
Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), insbesondere deren Art. 61 und 62, sind dahin auszulegen, dass sie den Erlass von nationalen Vorschriften, nach denen eine lokale Aktionsgruppe, die sämtliche in Art. 62 Abs. 1 der Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt, ihre Tätigkeit nur in einer bestimmten Rechtsform ausüben kann, weder verlangen noch grundsätzlich verbieten. Das vorlegende Gericht hat sich jedoch zu vergewissern, dass eine solche Regelung unter Berücksichtigung aller ihrer relevanten Merkmale nicht die unmittelbare Anwendbarkeit dieser Verordnung beeinträchtigt, und dass sie die Ausübung des den Mitgliedstaaten durch diese Verordnung eingeräumten Ermessens innerhalb der Grenzen ihrer Vorschriften konkretisiert. Ferner hat es sich zu vergewissern, dass diese nationale Regelung die Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts beachtet.
(vgl. Rn. 29 und Tenor)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 32-34)
Das Unionsrecht verbietet grundsätzlich nicht, dass eine nationale Regelung, nach der die lokalen Aktionsgruppen ihre Tätigkeit nur in einer bestimmten Rechtsform ausüben dürfen, nach einem Übergangszeitraum von einem Jahr auf lokale Aktionsgruppen angewandt werden kann, die unter der Geltung der früheren nationalen Regelung in einer anderen Rechtsform gegründet worden sind, obgleich die Hilfsprogramme und der entsprechende Programmplanungszeitraum noch laufen. Dies gilt jedoch nur soweit, als die Anwendung der neuen Regelung auf solche lokale Aktionsgruppen im Hinblick u. a. auf die Merkmale dieser aufeinander folgenden nationalen Regelungen und auf deren konkrete Auswirkungen die Ausübung des den Mitgliedstaaten durch die Verordnung Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) eingeräumten Ermessens innerhalb der Grenzen ihrer Vorschriften konkretisiert und sie unter Beachtung der Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts erfolgt, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
(vgl. Rn. 37 und Tenor)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 39-45)