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Document 62013CJ0686

X

Rechtssache C‑686/13

X AB

gegen

Skatteverket

(Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstol)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 49 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Steuerrecht — Körperschaftsteuer — Geschäftszwecken dienende Anteile — Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die Gewinne von der Steuer befreien und dementsprechend die Abzugsfähigkeit von Verlusten ausschließen — Veräußerung von an einer gebietsfremden Tochtergesellschaft gehaltenen Anteilen durch eine gebietsansässige Gesellschaft — Aus einem Wechselkursverlust entstandener Verlust“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. Juni 2015

  1. Niederlassungsfreiheit — Bestimmungen des Vertrags — Geltungsbereich — Nationale Gesetzgebung, die Gewinne von der Steuer befreit und die Abzugsfähigkeit von Verlusten ausschließt, die auf einem Wechselkursverlust aus der Veräußerung Geschäftszwecken dienender Anteile zwischen einer Gesellschaft und ihrer nicht gebietsansässigen Tochtergesellschaft entstanden sind — Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Gesellschaften, das durch die Ausübung eines sicheren Einflusses charakterisiert wird — Unanwendbarkeit der Bestimmungen über den freien Kapitalverkehr

    (Art. 49 AEUV und 63 AEUV)

  2. Freizügigkeit — Niederlassungsfreiheit — Steuerrecht — Körperschaftsteuer — Veräußerung Geschäftszwecken dienender Anteile zwischen einer Gesellschaft und ihrer nicht gebietsansässigen Tochtergesellschaft — Nationale Gesetzgebung, die Gewinne von der Steuer befreit und die Abzugsfähigkeit von Verlusten ausschließt, die aus einem Wechselkursverlust entstanden sind — Zulässigkeit

    (Art. 49 AEUV)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 17-19, 23, 24)

  2.  Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er steuerrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die grundsätzlich Gewinne aus Geschäftszwecken dienenden Anteilen von der Körperschaftsteuer befreien und dementsprechend den Abzug von Verlusten aus solchen Anteilen selbst dann ausschließen, wenn sich diese Verluste aus Wechselkursverlusten ergeben.

    Die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit können nämlich beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts im Bereich der direkten Steuern nicht dahin ausgelegt werden, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichten würden, ihr eigenes Steuersystem anzupassen, um mögliche Wechselkursrisiken zu berücksichtigen, denen sich die Gesellschaften infolge der Fortdauer einer Mehrzahl von Währungen, zwischen denen kein fester Wechselkurs besteht, auf dem Gebiet der Union oder nationalen Regelungen ausgesetzt sehen, die es gestatten, das Gesellschaftskapital in Währungen von Drittstaaten auszuweisen.

    (vgl. Rn. 34, 41 und Tenor)

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Rechtssache C‑686/13

X AB

gegen

Skatteverket

(Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstol)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 49 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Steuerrecht — Körperschaftsteuer — Geschäftszwecken dienende Anteile — Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die Gewinne von der Steuer befreien und dementsprechend die Abzugsfähigkeit von Verlusten ausschließen — Veräußerung von an einer gebietsfremden Tochtergesellschaft gehaltenen Anteilen durch eine gebietsansässige Gesellschaft — Aus einem Wechselkursverlust entstandener Verlust“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. Juni 2015

  1. Niederlassungsfreiheit – Bestimmungen des Vertrags – Geltungsbereich – Nationale Gesetzgebung, die Gewinne von der Steuer befreit und die Abzugsfähigkeit von Verlusten ausschließt, die auf einem Wechselkursverlust aus der Veräußerung Geschäftszwecken dienender Anteile zwischen einer Gesellschaft und ihrer nicht gebietsansässigen Tochtergesellschaft entstanden sind – Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Gesellschaften, das durch die Ausübung eines sicheren Einflusses charakterisiert wird – Unanwendbarkeit der Bestimmungen über den freien Kapitalverkehr

    (Art. 49 AEUV und 63 AEUV)

  2. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Steuerrecht – Körperschaftsteuer – Veräußerung Geschäftszwecken dienender Anteile zwischen einer Gesellschaft und ihrer nicht gebietsansässigen Tochtergesellschaft – Nationale Gesetzgebung, die Gewinne von der Steuer befreit und die Abzugsfähigkeit von Verlusten ausschließt, die aus einem Wechselkursverlust entstanden sind – Zulässigkeit

    (Art. 49 AEUV)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 17-19, 23, 24)

  2.  Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er steuerrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die grundsätzlich Gewinne aus Geschäftszwecken dienenden Anteilen von der Körperschaftsteuer befreien und dementsprechend den Abzug von Verlusten aus solchen Anteilen selbst dann ausschließen, wenn sich diese Verluste aus Wechselkursverlusten ergeben.

    Die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit können nämlich beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts im Bereich der direkten Steuern nicht dahin ausgelegt werden, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichten würden, ihr eigenes Steuersystem anzupassen, um mögliche Wechselkursrisiken zu berücksichtigen, denen sich die Gesellschaften infolge der Fortdauer einer Mehrzahl von Währungen, zwischen denen kein fester Wechselkurs besteht, auf dem Gebiet der Union oder nationalen Regelungen ausgesetzt sehen, die es gestatten, das Gesellschaftskapital in Währungen von Drittstaaten auszuweisen.

    (vgl. Rn. 34, 41 und Tenor)

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