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Document 62013CJ0667

Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português

Rechtssache C‑667/13

Estado português

gegen

Banco Privado Português SA

und

Massa Insolvente do Banco Privado Português SA

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal do Comércio de Lisboa)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Staatliche Beihilfen — Staatliche Garantie für ein Darlehen — Beschluss 2011/346/EU — Fragen zur Gültigkeit — Zulässigkeit — Art. 107 Abs. 1 AEUV — Begründung — Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten — Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV — Beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 5. März 2015

  1. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Entscheidung, die von dem rechtzeitig unterrichteten Empfänger der Beihilfe nicht nach Art. 263 Abs. 6 AEUV angefochten wurde – Berufung auf die Ungültigkeit der Entscheidung vor dem nationalen Gericht – Einwand, der zurückzuweisen ist, wenn die Gefahr besteht, dass die Bestandskraft des Rechtsakts der Union umgangen wird

    (Art. 108 Abs. 2 AEUV und 263 Abs. 6 AEUV)

  2. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Gültigkeitsprüfung – Beschluss, für den nicht auf der Grundlage von Art. 278 AEUV ein Antrag auf Aussetzung der Durchführung gestellt wurde – Keine Auswirkung auf die Zulässigkeit

    (Art. 267 AEUV und 278 AEUV)

  3. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zulässigkeit – Grenzen – Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden

    (Art. 267 AEUV)

  4. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird – Begründungspflicht – Umfang – Kein Verstoß

    (Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV)

  5. Staatliche Beihilfen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien

    (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

  6. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der vorläufig die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird – Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beihilfe zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Feststellung der Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt – Zulässigkeit – Voraussetzungen

    (Art. 108 Abs. 3 AEUV)

  7. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können – Ermessen der Kommission – Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

    (Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV)

  8. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können – Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats – Gewährung einer staatlichen Garantie – Voraussetzungen

    (Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV; Mitteilung 2008/C 270/02 der Kommission)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 28-30)

  2.  Die Zulässigkeit einer Vorlagefrage über die Gültigkeit eines Rechtsakts der Union kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass gegen diesen Rechtsakt nach Art. 278 AEUV ein Antrag auf Aussetzung der Durchführung gestellt wurde. Die eventuelle Unzulässigkeit einer solchen Frage hängt nämlich nicht von der Durchführbarkeit des Unionsakts ab, dessen Gültigkeit in Frage gestellt wird, sondern gründet auf der Gefahr, dass dessen Bestandskraft umgangen wird.

    (vgl. Rn. 31)

  3.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 34-36, 41, 42)

  4.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 44-48, 62-64)

  5.  Was staatliche Beihilfen angeht, kann, wenn eine Garantie einer Bank einen Vorteil verschafft, da diese dadurch bessere finanzielle Bedingungen für ein aufgenommenes Darlehen erhalten hat, als sie normalerweise am Markt für andere, sich in einer gleichen Situation befindliche Unternehmen möglich sind – für den unwahrscheinlichen Fall, dass solche Darlehen überhaupt zur Verfügung gestellt worden wären –, dieser Vorteil angesichts der Geschäftstätigkeit dieser Bank und ihrer Position an den nationalen und internationalen Märkten den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Kunden dieser Bank hätten sich nämlich ohne die Kapitalspritze, die Dank der Garantie erfolgen konnte, wahrscheinlich ab dem Zeitpunkt, in dem diese Bank Anzeichen finanzieller Schwierigkeiten zeigte, für eine mit dieser Bank konkurrierende Bank entschieden.

    Die Gefahr einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten endet insofern erst mit dem Entzug der Bankzulassung der Bank, zu deren Gunsten die Garantie gewährt wurde. Bis zum Entzug ihrer Bankzulassung kann diese Bank nämlich ihre normale Geschäftstätigkeit wieder aufnehmen.

    (vgl. Rn. 46, 49, 51, 52, 54)

  6.  Eine staatliche Beihilfemaßnahme, die unter Verstoß gegen die sich aus Art. 108 Abs. 3 AEUV ergebenden Verpflichtungen durchgeführt wird, ist rechtswidrig. Außerdem ändert der Beschluss der Kommission über die Vereinbarkeit einer Beihilfe nichts an der Rechtswidrigkeit dieser Beihilfe aufgrund der Missachtung des in Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV enthaltenen Verbots.

    Der Umstand, dass in einem Beschluss verschiedene Daten genannt werden, ab denen die staatliche Beihilfe zum einen als rechtswidrig und zum anderen als mit dem Binnenmarkt unvereinbar anzusehen ist, stellt daher keinen Widerspruch in der diesem Beschluss zugrunde liegenden Begründung dar. Eine Beihilfe kann somit ab einem späteren Zeitpunkt als rechtswidrig angesehen werden als dem, ab dem sie als mit dem Binnenmarkt unvereinbar erachtet wurde. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn die Erklärung über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt provisorischen Charakter hat und die Beihilfe endgültig für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird, weil die Bedingungen, von denen ihre Genehmigung abhing, nicht erfüllt wurden.

    (vgl. Rn. 56, 57, 59-61, 63)

  7.  Siehe Text der Entscheidung.

    (Rn. 66, 67)

  8.  Im Bereich der staatlichen Beihilfen hat die Kommission, was die Beurteilung von staatlichen Garantien, die den Finanzinstituten im Kontext der globalen Finanzkrise gewährt wurden, nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV betrifft, mit der Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise die Ausübung ihres eigenen Ermessens begrenzt. Aus dieser Mitteilung ergibt sich, dass die Gewährung einer staatlichen Garantie als Dringlichkeitsmaßnahme anzusehen und somit zwangsläufig vorübergehender Natur ist. Eine solche Garantie muss ferner mit Maßnahmen zur Umstrukturierung bzw. Liquidation des Begünstigten einhergehen.

    Die zeitliche Begrenzung einer in Form einer staatlichen Garantie gewährten Beihilfe und die daraus resultierende Verpflichtung zur Mitteilung jeglicher Verlängerungen dieser Beihilfe sowie die Verpflichtung des Begünstigten dieser Garantie, einen Umstrukturierungsplan vorzulegen, stellen daher keine reinen Formalitäten dar, sondern notwendige Voraussetzungen dafür, dass diese Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, und Instrumente, die gewährleisten sollen, dass die einem in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen gewährte Sofortbeihilfe nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels erforderlich ist, das darin besteht, eine beträchtliche Störung der nationalen Wirtschaft zu verhindern.

    (vgl. Rn. 69, 70, 74)

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Rechtssache C‑667/13

Estado português

gegen

Banco Privado Português SA

und

Massa Insolvente do Banco Privado Português SA

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal do Comércio de Lisboa)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Staatliche Beihilfen — Staatliche Garantie für ein Darlehen — Beschluss 2011/346/EU — Fragen zur Gültigkeit — Zulässigkeit — Art. 107 Abs. 1 AEUV — Begründung — Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten — Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV — Beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 5. März 2015

  1. Staatliche Beihilfen — Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird — Entscheidung, die von dem rechtzeitig unterrichteten Empfänger der Beihilfe nicht nach Art. 263 Abs. 6 AEUV angefochten wurde — Berufung auf die Ungültigkeit der Entscheidung vor dem nationalen Gericht — Einwand, der zurückzuweisen ist, wenn die Gefahr besteht, dass die Bestandskraft des Rechtsakts der Union umgangen wird

    (Art. 108 Abs. 2 AEUV und 263 Abs. 6 AEUV)

  2. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen — Gültigkeitsprüfung — Beschluss, für den nicht auf der Grundlage von Art. 278 AEUV ein Antrag auf Aussetzung der Durchführung gestellt wurde — Keine Auswirkung auf die Zulässigkeit

    (Art. 267 AEUV und 278 AEUV)

  3. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen — Zulässigkeit — Grenzen — Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden

    (Art. 267 AEUV)

  4. Staatliche Beihilfen — Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird — Begründungspflicht — Umfang — Kein Verstoß

    (Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV)

  5. Staatliche Beihilfen — Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten — Beeinträchtigung des Wettbewerbs — Beurteilungskriterien

    (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

  6. Staatliche Beihilfen — Entscheidung der Kommission, mit der vorläufig die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird — Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beihilfe zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Feststellung der Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt — Zulässigkeit — Voraussetzungen

    (Art. 108 Abs. 3 AEUV)

  7. Staatliche Beihilfen — Verbot — Ausnahmen — Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können — Ermessen der Kommission — Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten — Gerichtliche Nachprüfung — Grenzen

    (Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV)

  8. Staatliche Beihilfen — Verbot — Ausnahmen — Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können — Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats — Gewährung einer staatlichen Garantie — Voraussetzungen

    (Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV; Mitteilung 2008/C 270/02 der Kommission)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 28-30)

  2.  Die Zulässigkeit einer Vorlagefrage über die Gültigkeit eines Rechtsakts der Union kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass gegen diesen Rechtsakt nach Art. 278 AEUV ein Antrag auf Aussetzung der Durchführung gestellt wurde. Die eventuelle Unzulässigkeit einer solchen Frage hängt nämlich nicht von der Durchführbarkeit des Unionsakts ab, dessen Gültigkeit in Frage gestellt wird, sondern gründet auf der Gefahr, dass dessen Bestandskraft umgangen wird.

    (vgl. Rn. 31)

  3.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 34-36, 41, 42)

  4.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 44-48, 62-64)

  5.  Was staatliche Beihilfen angeht, kann, wenn eine Garantie einer Bank einen Vorteil verschafft, da diese dadurch bessere finanzielle Bedingungen für ein aufgenommenes Darlehen erhalten hat, als sie normalerweise am Markt für andere, sich in einer gleichen Situation befindliche Unternehmen möglich sind – für den unwahrscheinlichen Fall, dass solche Darlehen überhaupt zur Verfügung gestellt worden wären –, dieser Vorteil angesichts der Geschäftstätigkeit dieser Bank und ihrer Position an den nationalen und internationalen Märkten den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Kunden dieser Bank hätten sich nämlich ohne die Kapitalspritze, die Dank der Garantie erfolgen konnte, wahrscheinlich ab dem Zeitpunkt, in dem diese Bank Anzeichen finanzieller Schwierigkeiten zeigte, für eine mit dieser Bank konkurrierende Bank entschieden.

    Die Gefahr einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten endet insofern erst mit dem Entzug der Bankzulassung der Bank, zu deren Gunsten die Garantie gewährt wurde. Bis zum Entzug ihrer Bankzulassung kann diese Bank nämlich ihre normale Geschäftstätigkeit wieder aufnehmen.

    (vgl. Rn. 46, 49, 51, 52, 54)

  6.  Eine staatliche Beihilfemaßnahme, die unter Verstoß gegen die sich aus Art. 108 Abs. 3 AEUV ergebenden Verpflichtungen durchgeführt wird, ist rechtswidrig. Außerdem ändert der Beschluss der Kommission über die Vereinbarkeit einer Beihilfe nichts an der Rechtswidrigkeit dieser Beihilfe aufgrund der Missachtung des in Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV enthaltenen Verbots.

    Der Umstand, dass in einem Beschluss verschiedene Daten genannt werden, ab denen die staatliche Beihilfe zum einen als rechtswidrig und zum anderen als mit dem Binnenmarkt unvereinbar anzusehen ist, stellt daher keinen Widerspruch in der diesem Beschluss zugrunde liegenden Begründung dar. Eine Beihilfe kann somit ab einem späteren Zeitpunkt als rechtswidrig angesehen werden als dem, ab dem sie als mit dem Binnenmarkt unvereinbar erachtet wurde. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn die Erklärung über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt provisorischen Charakter hat und die Beihilfe endgültig für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird, weil die Bedingungen, von denen ihre Genehmigung abhing, nicht erfüllt wurden.

    (vgl. Rn. 56, 57, 59-61, 63)

  7.  Siehe Text der Entscheidung.

    (Rn. 66, 67)

  8.  Im Bereich der staatlichen Beihilfen hat die Kommission, was die Beurteilung von staatlichen Garantien, die den Finanzinstituten im Kontext der globalen Finanzkrise gewährt wurden, nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV betrifft, mit der Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise die Ausübung ihres eigenen Ermessens begrenzt. Aus dieser Mitteilung ergibt sich, dass die Gewährung einer staatlichen Garantie als Dringlichkeitsmaßnahme anzusehen und somit zwangsläufig vorübergehender Natur ist. Eine solche Garantie muss ferner mit Maßnahmen zur Umstrukturierung bzw. Liquidation des Begünstigten einhergehen.

    Die zeitliche Begrenzung einer in Form einer staatlichen Garantie gewährten Beihilfe und die daraus resultierende Verpflichtung zur Mitteilung jeglicher Verlängerungen dieser Beihilfe sowie die Verpflichtung des Begünstigten dieser Garantie, einen Umstrukturierungsplan vorzulegen, stellen daher keine reinen Formalitäten dar, sondern notwendige Voraussetzungen dafür, dass diese Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, und Instrumente, die gewährleisten sollen, dass die einem in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen gewährte Sofortbeihilfe nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels erforderlich ist, das darin besteht, eine beträchtliche Störung der nationalen Wirtschaft zu verhindern.

    (vgl. Rn. 69, 70, 74)

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