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Document 62013CJ0656
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Rechtssache C‑656/13
L
gegen
M
(Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud)
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Zuständigkeit im Bereich der elterlichen Verantwortung — Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 — Art. 12 Abs. 3 — Kind unverheirateter Eltern — Zuständigkeitsvereinbarung — Fehlen eines anderen anhängigen und im Zusammenhang stehenden Verfahrens — Anerkennung der Zuständigkeit — Bestreiten der Zuständigkeit eines Gerichts durch eine Partei, die dasselbe Gericht angerufen hat“
Leitsätze – Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 12. November 2014
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Verordnung Nr. 2201/2003 — Zuständigkeit im Bereich der elterlichen Verantwortung — Zuständigkeitsvereinbarung — Vereinbarung zugunsten eines Mitgliedstaats, der nicht der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes ist — Vereinbarung, die unabhängig von der Anhängigkeit eines anderen Verfahrens vor demselben Gericht ist
(Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates, Art. 12 Abs. 3)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Verordnung Nr. 2201/2003 — Zuständigkeit im Bereich der elterlichen Verantwortung — Zuständigkeitsvereinbarung — Zuständigkeit, die von allen Parteien des Verfahrens ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise anerkannt wurde — Begriff
(Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates, Art. 12 Abs. 3 Buchst. b)
Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1347/2000 ist in der Weise auszulegen, dass damit für ein Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung die Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats, der nicht der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes ist, begründet werden kann, auch wenn bei dem gewählten Gericht kein anderes Verfahren anhängig ist.
Wenn nämlich der Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 auf Situationen beschränkt würde, in denen das Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung mit einem anderen, bereits anhängigen Verfahren verknüpft werden kann, würden die Möglichkeiten, auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeitsvereinbarung zurückzugreifen, erheblich reduziert, wenn man bedenkt, dass sich die Notwendigkeit, ein Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung einzuleiten, unabhängig von jedem anderen Verfahren ergeben kann, und so im Widerspruch zur praktischen Wirksamkeit dieser Bestimmung und zum Ziel der Gleichbehandlung aller Kinder stehen.
(vgl. Rn. 46, 50, 52 und Tenor 1)
Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1347/2000 ist in der Weise auszulegen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Zuständigkeit des von einer Partei angerufenen Gerichts für ein Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung im Sinne dieser Bestimmung von „alle[n] Parteien des Verfahrens … ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise anerkannt“ wurde, wenn die in diesem ersten Verfahren beklagte Partei vor demselben Gericht später ein anderes Verfahren anhängig macht und im Rahmen der ersten von ihr in dem ersten Verfahren vorzunehmenden Handlung die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend macht.
(vgl. Rn. 59 und Tenor 2)