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Document 62013CJ0613

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Januar 2017.
Europäische Kommission gegen Keramag Keramische Werke GmbH u. a.
Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen – Koordinierung der Verkaufspreise und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Begründungspflicht.
Rechtssache C-613/13 P.

Court reports – general

Rechtssache C-613/13 P

Europäische Kommission

gegen

Keramag Keramische Werke GmbH u. a.

„Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen – Koordinierung der Verkaufspreise und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Begründungspflicht“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Januar 2017

  1. Rechtsmittel–Gründe–Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung–Unzulässigkeit–Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof–Ausschluss außer bei Verfälschung–Verstoß gegen die Beweisregeln–Rechtsfrage, die im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann

    (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

  2. Wettbewerb–Verwaltungsverfahren–Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird–Art des Nachweises–Nachweis durch Urkunden -Beurteilung der Beweiskraft eines Dokuments–Kriterien–Erklärungen anderer beschuldigter Unternehmen

    (Art. 101 Abs. 1 AEUV)

  3. Rechtsmittel–Gründe–Unzureichende Begründung–Umfang der Begründungspflicht–Verpflichtung des Gerichts zur Begründung der Beweiswürdigung–Pflicht zur Beachtung der allgemeinen Grundsätze und der Verfahrensvorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren sowie Verbot der Verfälschung von Beweismitteln–Verstoß

    (Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts [1991], Art. 81)

  4. Wettbewerb–Verwaltungsverfahren–Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird–Art des Nachweises–Indizienbündel–Vorlage einer Kronzeugenerklärung durch die Kommission, um eine andere Kronzeugenerklärung zu erhärten–Zulässigkeit

    (Art. 101 Abs. 1 AEUV)

  5. Wettbewerb–Verwaltungsverfahren–Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird–Art des Nachweises–Indizienbündel–Bei jedem einzelnen Indiz erforderlicher Grad der Beweiskraft–Zulässigkeit der Gesamtbetrachtung eines Indizienbündels

    (Art. 101 Abs. 1 AEUV)

  6. Rechtsmittel–Gründe–Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente–Unzulässigkeit

    (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

  7. Rechtsmittel–Gründe–Unzureichende Begründung–Umfang der Begründungspflicht–Pflicht des Gerichts, die Abweichungen zwischen verschiedenen Urteilen, die denselben Beschluss der Kommission betreffen, zu begründen–Fehlen

    (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und 53 Abs. 1)

  1.  Die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Beweiskraft der ihm vorgelegten Aktenstücke kann außer bei Verletzung der Beweislast- und Beweiserhebungsregeln und bei Verfälschung der Beweise vor dem Gerichtshof nicht in Frage gestellt werden.

    Die Frage, ob das Gericht die Beweislast- und Beweiserhebungsregeln bei der Prüfung der von der Kommission zur Stützung des Vorwurfs einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union angeführten Beweise beachtet hat, ist hingegen eine Rechtsfrage, die im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann.

    (vgl. Rn. 26, 27)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 28-30)

  3.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 39-42, 64)

  4.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 43-45)

  5.  Eine wettbewerbswidrige Verhaltensweise oder Vereinbarung im Sinne von Art. 101 AEUV muss in den meisten Fällen aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können.

    Der Nachweis des Vorliegens einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV setzt voraus, dass die Kommission ernsthafte, genaue und übereinstimmende Beweise beibringt. Nicht jeder der von der Kommission beigebrachten Beweise muss jedoch notwendigerweise diesem Kriterium in Bezug auf jedes Element der Zuwiderhandlung genügen. Es genügt, dass das Bündel der von diesem Organ angeführten Indizien bei einer Gesamtbetrachtung dieses Erfordernis erfüllt.

    (vgl. Rn. 51, 52)

  6.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 96)

  7.  Die Verpflichtung des Gerichts, seine Urteile zu begründen, kann grundsätzlich nicht so weit gehen, dass es die in einer Rechtssache gewählte Lösung gegenüber der in einer anderen Rechtssache, mit der es befasst war, gewählten rechtfertigen muss, selbst wenn sie denselben Beschluss der Kommission in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV betrifft.

    (vgl. Rn. 107)

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