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Document 62013CJ0586

    Martin Meat

    Rechtssache C‑586/13

    Martin Meat kft

    gegen

    Géza Simonfay

    und

    Ulrich Salburg

    (Vorabentscheidungsersuchen des Pesti Központi kerületi Bíróság)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Freier Dienstleistungsverkehr — Richtlinie 96/71/EG — Art. 1 Abs. 3 Buchst. a und c — Entsendung von Arbeitnehmern — Überlassung von Arbeitskräften — Beitrittsakte von 2003 — Kapitel 1 Nrn. 2 und 13 des Anhangs X — Übergangsmaßnahmen — Zugang von ungarischen Staatsangehörigen zum Arbeitsmarkt der Staaten, die zum Zeitpunkt des Beitritts der Republik Ungarn bereits Mitgliedstaaten der Europäischen Union waren — Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung für die Überlassung von Arbeitskräften — Nichtempfindliche Sektoren“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. Juni 2015

    1. Beitritt neuer Mitgliedstaaten — Beitrittsakte von 2003 — Übergangsmaßnahmen — Freier Dienstleistungsverkehr — Entsendung von Arbeitnehmern — Regelung eines alten Mitgliedstaats, die die Überlassung von ungarischen Arbeitskräften in dessen Hoheitsgebiet einschränkt — Zulässigkeit

      (Beitrittsakte von 2003, Anhang X, Kapitel 1 Nrn. 2 und 13)

    2. Freier Dienstleistungsverkehr — Beschränkungen — Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen — Richtlinie 96/71 — Geltungsbereich — Überlassung von Arbeitnehmern — Begriff — Beurteilungskriterien

      (Richtlinie 96/71 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1 Abs. 3 Buchst. c)

    1.  Kapitel 1 Nrn. 2 und 13 des Anhangs X der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ist dahin auszulegen, dass die Republik Österreich nach Kapitel 1 Nr. 2 dieses Anhangs berechtigt ist, die Arbeitskräfteüberlassung in ihrem Hoheitsgebiet einzuschränken, auch wenn diese Überlassung keinen empfindlichen Sektor im Sinne von Kapitel 1 Nr. 13 dieses Anhangs betreffen sollte.

      Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Umstand, dass die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich eine spezielle Ausnahme ausgehandelt haben, die sich in Kapitel 1 Nr. 13 des Anhangs X der Beitrittsakte von 2003 wiederfindet und die bestimmte empfindliche Sektoren betrifft, bei denen diese beiden Mitgliedstaaten das Recht haben, die Dienstleistungsfreiheit mit Entsendung von Arbeitskräften zu beschränken, ihnen weniger Handlungsspielraum zur Regelung des Zustroms ungarischer Arbeitnehmer zu ihrem Hoheitsgebiet belässt als den Mitgliedstaaten, die keine derartige Ausnahme ausgehandelt haben.

      (vgl. Rn. 27, 29, 30 und Tenor 1)

    2.  Für die Feststellung, ob ein Vertragsverhältnis, das die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat, als Arbeitskräfteüberlassung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen einzustufen ist, ist jeder Anhaltspunkt dafür zu berücksichtigen, ob der Wechsel des Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat den eigentlichen Gegenstand der Dienstleistung, auf den sich dieses Vertragsverhältnis bezieht, darstellt oder nicht. Einen Hinweis darauf, dass ein solcher Wechsel nicht der eigentliche Gegenstand der betreffenden Dienstleistung ist, stellen grundsätzlich u. a. der Umstand dar, dass der Dienstleistungserbringer die Folgen der nicht vertragsgemäßen Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistung trägt, sowie der Umstand, dass es dem Dienstleistungserbringer freisteht, die Zahl der Arbeitnehmer zu bestimmen, deren Entsendung in den Aufnahmemitgliedstaat er für sachgerecht hält. Hingegen erlaubt der Umstand, dass das Unternehmen, dem die betreffende Leistung zugutekommt, kontrolliert, ob diese vertragsgemäß ist, oder allgemeine Anweisungen an die Arbeitnehmer des Dienstleistungserbringers erteilen kann, als solcher nicht die Schlussfolgerung, dass eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt.

      (vgl. Rn. 62, Tenor 2)

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    Rechtssache C‑586/13

    Martin Meat kft

    gegen

    Géza Simonfay

    und

    Ulrich Salburg

    (Vorabentscheidungsersuchen des Pesti Központi kerületi Bíróság)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Freier Dienstleistungsverkehr — Richtlinie 96/71/EG — Art. 1 Abs. 3 Buchst. a und c — Entsendung von Arbeitnehmern — Überlassung von Arbeitskräften — Beitrittsakte von 2003 — Kapitel 1 Nrn. 2 und 13 des Anhangs X — Übergangsmaßnahmen — Zugang von ungarischen Staatsangehörigen zum Arbeitsmarkt der Staaten, die zum Zeitpunkt des Beitritts der Republik Ungarn bereits Mitgliedstaaten der Europäischen Union waren — Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung für die Überlassung von Arbeitskräften — Nichtempfindliche Sektoren“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. Juni 2015

    1. Beitritt neuer Mitgliedstaaten – Beitrittsakte von 2003 – Übergangsmaßnahmen – Freier Dienstleistungsverkehr – Entsendung von Arbeitnehmern – Regelung eines alten Mitgliedstaats, die die Überlassung von ungarischen Arbeitskräften in dessen Hoheitsgebiet einschränkt – Zulässigkeit

      (Beitrittsakte von 2003, Anhang X, Kapitel 1 Nrn. 2 und 13)

    2. Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen – Richtlinie 96/71 – Geltungsbereich – Überlassung von Arbeitnehmern – Begriff – Beurteilungskriterien

      (Richtlinie 96/71 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1 Abs. 3 Buchst. c)

    1.  Kapitel 1 Nrn. 2 und 13 des Anhangs X der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ist dahin auszulegen, dass die Republik Österreich nach Kapitel 1 Nr. 2 dieses Anhangs berechtigt ist, die Arbeitskräfteüberlassung in ihrem Hoheitsgebiet einzuschränken, auch wenn diese Überlassung keinen empfindlichen Sektor im Sinne von Kapitel 1 Nr. 13 dieses Anhangs betreffen sollte.

      Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Umstand, dass die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich eine spezielle Ausnahme ausgehandelt haben, die sich in Kapitel 1 Nr. 13 des Anhangs X der Beitrittsakte von 2003 wiederfindet und die bestimmte empfindliche Sektoren betrifft, bei denen diese beiden Mitgliedstaaten das Recht haben, die Dienstleistungsfreiheit mit Entsendung von Arbeitskräften zu beschränken, ihnen weniger Handlungsspielraum zur Regelung des Zustroms ungarischer Arbeitnehmer zu ihrem Hoheitsgebiet belässt als den Mitgliedstaaten, die keine derartige Ausnahme ausgehandelt haben.

      (vgl. Rn. 27, 29, 30 und Tenor 1)

    2.  Für die Feststellung, ob ein Vertragsverhältnis, das die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat, als Arbeitskräfteüberlassung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen einzustufen ist, ist jeder Anhaltspunkt dafür zu berücksichtigen, ob der Wechsel des Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat den eigentlichen Gegenstand der Dienstleistung, auf den sich dieses Vertragsverhältnis bezieht, darstellt oder nicht. Einen Hinweis darauf, dass ein solcher Wechsel nicht der eigentliche Gegenstand der betreffenden Dienstleistung ist, stellen grundsätzlich u. a. der Umstand dar, dass der Dienstleistungserbringer die Folgen der nicht vertragsgemäßen Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistung trägt, sowie der Umstand, dass es dem Dienstleistungserbringer freisteht, die Zahl der Arbeitnehmer zu bestimmen, deren Entsendung in den Aufnahmemitgliedstaat er für sachgerecht hält. Hingegen erlaubt der Umstand, dass das Unternehmen, dem die betreffende Leistung zugutekommt, kontrolliert, ob diese vertragsgemäß ist, oder allgemeine Anweisungen an die Arbeitnehmer des Dienstleistungserbringers erteilen kann, als solcher nicht die Schlussfolgerung, dass eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt.

      (vgl. Rn. 62, Tenor 2)

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