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Document 62013CJ0559

Grünewald

Rechtssache C‑559/13

Finanzamt Dortmund-Unna

gegen

Josef Grünewald

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Freier Kapitalverkehr — Direkte Besteuerung — Einkommensteuer — Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen, die als Gegenleistung zu einer Übertragung von Vermögen im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge gezahlt werden — Ausschluss für Gebietsfremde“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Februar 2015

Freier Kapital- und Zahlungsverkehr — Beschränkungen — Steuerrecht — Einkommensteuer — Einkünfte aus Anteilen an einer Gesellschaft, die im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge übertragen wurden — Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen, die als Gegenleistung zu dieser Übertragung gezahlt werden — Ausschluss für Gebietsfremde — Unterschiedliche Behandlung — Vergleichbare Situationen — Rechtfertigung — Fehlen

(Art. 63 AEUV)

Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es einem gebietsfremden Steuerpflichtigen, der in diesem Mitgliedstaat gewerbliche Einkünfte aus Anteilen an einer Gesellschaft erzielt hat, die ihm von einem Elternteil im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge übertragen wurden, verwehrt, von diesen Einkünften die Versorgungsleistungen abzuziehen, die er an diesen Elternteil als Gegenleistung für diese Übertragung gezahlt hat, während sie einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen diesen Abzug gestattet.

Zum einen stellt diese Regelung eine Ungleichbehandlung dar, die objektiv miteinander vergleichbare Situationen betrifft. In Bezug auf Aufwendungen, die unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhängen, aus der die in einem Mitgliedstaat zu versteuernden Einkünfte erzielt wurden, befinden sich Gebietsansässige und Gebietsfremde nämlich in einer vergleichbaren Lage. In einem unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Tätigkeit stehen Aufwendungen, die durch diese Tätigkeit verursacht werden, d. h. für ihre Ausübung notwendig sind. Dies ist bei Versorgungsleistungen der Fall, wenn die Verpflichtung zu ihrer Zahlung unmittelbar aus der Übertragung der Anteile an der Gesellschaft folgt, die die Tätigkeit ausübt, aus der die im betreffenden Mitgliedstaat besteuerten Einkünfte erzielt werden, und diese Verpflichtung daher eine notwendige Voraussetzung der Übertragung im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge war.

Zum anderen kann eine solche Beschränkung des freien Kapitalverkehrs weder durch das Ziel, die Aufteilung der Beteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, noch durch die Notwendigkeit, die Kohärenz der nationalen Steuerregelung zu wahren, gerechtfertigt werden. Insbesondere kann das letztgenannte Ziel nicht als Rechtfertigung angeführt werden, da kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht. Der Abzug der Versorgungsleistungen durch den Leistenden und die Besteuerung dieser Leistungen bei ihrem Empfänger betreffen nämlich notwendigerweise verschiedene Steuerpflichtige.

(vgl. Rn. 23, 29, 30, 33, 44, 47, 49, 53, 54 und Tenor)

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