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Document 62013CJ0498

    Agrooikosystimata

    Rechtssache C‑498/13

    Agrooikosystimata EPE

    gegen

    Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon u. a.

    (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Landwirtschaft — Gemeinsame Agrarpolitik — Verordnung (EG) Nr. 2078/92 — Umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren — Langfristige Stilllegung von Ackerflächen aus Gründen des Umweltschutzes — Von der Union mitfinanzierte Agrarumweltbeihilfen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe — Begünstigte solcher Beihilfen“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 5. Februar 2015

    1. Recht der Europäischen Union — Auslegung — Vorschriften in mehreren Sprachen — Einheitliche Auslegung — Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen — Berücksichtigung des Zusammenhangs und des Zwecks der fraglichen Regelung

    2. Landwirtschaft — Gemeinsame Agrarpolitik — Förderung umweltgerechter Produktionsverfahren — Verordnung Nr. 2078/92 — Beihilferegelung für die Landwirtschaft zur langfristigen Stillegung von Ackerflächen — Förderfähige Empfänger — Personen, die vorher über eine landwirtschaftliche Erzeugung verfügt hatten

      (Verordnung Nr. 2078/92 des Rates, Erwägungsgründe 2, 10 und 12 sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. f)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 33)

    2.  Die Verordnung Nr. 2078/92 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren ist dahin auszulegen, dass nur die Personen, die vorher über eine landwirtschaftliche Erzeugung verfügt hatten, das in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f dieser Verordnung vorgesehene Programm für die langfristige Stilllegung von Ackerflächen in Anspruch nehmen konnten.

      Mit der Verordnung Nr. 2078/92 wurde nämlich, wie aus ihren Erwägungsgründen 2, 10 und 12 hervorgeht, eine gemeinschaftliche Beihilferegelung eingeführt, deren Hauptziel in der Lenkung der landwirtschaftlichen Erzeugung bestand, so dass nur die Personen an einem langfristigen Stilllegungsprogramm teilnehmen konnten, die vorher über eine landwirtschaftliche Erzeugung verfügt hatten. Folglich genügt die Erreichung der mit der Verordnung Nr. 2078/92 verfolgten landwirtschaftlichen und umweltpolitischen Ziele nicht, um die Gewährung der Beihilfe an andere Personen als Landwirte zu rechtfertigen.

      (vgl. Rn. 37, 38, 44, 45 und Tenor)

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