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Document 62013CJ0467

    ICF / Kommission

    Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 9. Oktober 2014 – ICF/Kommission

    (Rechtssache C‑467/13 P) 1  ( 1 )

    „Rechtsmittel — Kartelle — Weltmarkt für Aluminiumfluorid — Verteidigungsrechte — Inhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte — Berechnung der Geldbuße — Leitlinien von 2006 zur Festsetzung der Geldbußen — Ziffer 18 — Gesamtwert des Umsatzes mit den betreffenden Waren oder Dienstleistungen, die mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehen — Begründungspflicht — Angemessene Dauer — Herabsetzung der Geldbuße“

    1. 

    Rechtsmittel — Gründe — Zulässigkeit — Voraussetzungen — Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof — Ausschluss außer bei Verfälschung — Beurteilung des potenziellen Einflusses eines von der Kommission nicht verbreiteten Dokuments auf den Inhalt einer angefochtenen Entscheidung — Frage, die der alleinigen Würdigung durch das Gericht unterliegt (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Rn. 26-29)

    2. 

    Rechtsmittel — Gründe — Zulässigkeit — Voraussetzungen — Rechtsmittelgrund der Verfälschung von Beweisen — Notwendigkeit, genau anzugeben, welche Beweise verfälscht worden sein sollen, und die Beurteilungsfehler darzulegen, die diese Verfälschung veranlasst haben (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Rn. 30-32)

    3. 

    Wettbewerb — Verwaltungsverfahren — Mitteilung der Beschwerdepunkte — Vorläufiger Charakter — Fallenlassen von Beschwerdepunkten, die sich als unbegründet erwiesen haben — Verpflichtung der Kommission, die Betroffenen durch eine Ergänzung der Mitteilung der Beschwerdepunkte hiervon in Kenntnis zu setzen — Ausschluss (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 27) (vgl. Rn. 33-38)

    4. 

    Wettbewerb — Geldbußen — Höhe — Festsetzung — Kriterien — Leitlinien der Kommission — Grundbetrag der Geldbuße — Weltweite Marktaufteilungsvereinbarungen — Berechnung anhand des Umsatzes im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung im relevanten räumlichen Markt — Begriff, der auf den Umsatz der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen abstellt (Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziffer 18) (vgl. Rn. 47, 48)

    5. 

    Wettbewerb — Geldbußen — Höhe — Festsetzung — Verpflichtung der Kommission, sich an ihre frühere Entscheidungspraxis zu halten — Fehlen (Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Rn. 50)

    6. 

    Rechtsmittel — Gründe — Unzureichende Begründung — Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung — Zulässigkeit — Voraussetzungen (Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und 53 Abs. 1) (vgl. Rn. 52, 53, 64)

    7. 

    Gerichtliches Verfahren — Dauer des Verfahrens vor dem Gericht — Angemessene Dauer — Rechtsstreit über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln — Überschreitung der angemessenen Dauer — Folgen — Außervertragliche Haftung — Auf eine überlange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht gestützte Klage — Besetzung des Spruchkörpers (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47 Abs. 2) (vgl. Rn. 57, 58)

    8. 

    Gerichtliches Verfahren — Dauer des Verfahrens vor dem Gericht — Angemessene Dauer — Beurteilungskriterien (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47 Abs. 2) (vgl. Rn. 59, 60)

    Tenor

    1. 

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

    2. 

    Industries Chimiques du Fluor (ICF) trägt die Kosten.


    ( 1 ) ABl. C 336 vom 16.11.2013.

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    Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 9. Oktober 2014 – ICF/Kommission

    (Rechtssache C‑467/13 P) 1  ( 1 )

    „Rechtsmittel — Kartelle — Weltmarkt für Aluminiumfluorid — Verteidigungsrechte — Inhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte — Berechnung der Geldbuße — Leitlinien von 2006 zur Festsetzung der Geldbußen — Ziffer 18 — Gesamtwert des Umsatzes mit den betreffenden Waren oder Dienstleistungen, die mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehen — Begründungspflicht — Angemessene Dauer — Herabsetzung der Geldbuße“

    1. 

    Rechtsmittel — Gründe — Zulässigkeit — Voraussetzungen — Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof — Ausschluss außer bei Verfälschung — Beurteilung des potenziellen Einflusses eines von der Kommission nicht verbreiteten Dokuments auf den Inhalt einer angefochtenen Entscheidung — Frage, die der alleinigen Würdigung durch das Gericht unterliegt (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Rn. 26-29)

    2. 

    Rechtsmittel — Gründe — Zulässigkeit — Voraussetzungen — Rechtsmittelgrund der Verfälschung von Beweisen — Notwendigkeit, genau anzugeben, welche Beweise verfälscht worden sein sollen, und die Beurteilungsfehler darzulegen, die diese Verfälschung veranlasst haben (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Rn. 30-32)

    3. 

    Wettbewerb — Verwaltungsverfahren — Mitteilung der Beschwerdepunkte — Vorläufiger Charakter — Fallenlassen von Beschwerdepunkten, die sich als unbegründet erwiesen haben — Verpflichtung der Kommission, die Betroffenen durch eine Ergänzung der Mitteilung der Beschwerdepunkte hiervon in Kenntnis zu setzen — Ausschluss (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 27) (vgl. Rn. 33-38)

    4. 

    Wettbewerb — Geldbußen — Höhe — Festsetzung — Kriterien — Leitlinien der Kommission — Grundbetrag der Geldbuße — Weltweite Marktaufteilungsvereinbarungen — Berechnung anhand des Umsatzes im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung im relevanten räumlichen Markt — Begriff, der auf den Umsatz der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen abstellt (Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziffer 18) (vgl. Rn. 47, 48)

    5. 

    Wettbewerb — Geldbußen — Höhe — Festsetzung — Verpflichtung der Kommission, sich an ihre frühere Entscheidungspraxis zu halten — Fehlen (Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Rn. 50)

    6. 

    Rechtsmittel — Gründe — Unzureichende Begründung — Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung — Zulässigkeit — Voraussetzungen (Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und 53 Abs. 1) (vgl. Rn. 52, 53, 64)

    7. 

    Gerichtliches Verfahren — Dauer des Verfahrens vor dem Gericht — Angemessene Dauer — Rechtsstreit über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln — Überschreitung der angemessenen Dauer — Folgen — Außervertragliche Haftung — Auf eine überlange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht gestützte Klage — Besetzung des Spruchkörpers (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47 Abs. 2) (vgl. Rn. 57, 58)

    8. 

    Gerichtliches Verfahren — Dauer des Verfahrens vor dem Gericht — Angemessene Dauer — Beurteilungskriterien (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47 Abs. 2) (vgl. Rn. 59, 60)

    Tenor

    1. 

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

    2. 

    Industries Chimiques du Fluor (ICF) trägt die Kosten.


    ( 1 )   ABl. C 336 vom 16.11.2013.

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