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Document 62013CJ0464

    Oberto

    Verbundene Rechtssachen C‑464/13 und C‑465/13

    Europäische Schule München

    gegen

    Silvana Oberto

    und

    Barbara O’Leary

    (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Satzung der Europäischen Schulen — Zuständigkeit der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen für die Entscheidung über einen befristeten Arbeitsvertrag zwischen einer Europäischen Schule und einem nicht durch einen Mitgliedstaat zugewiesenen oder abgeordneten Lehrer“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. März 2015

    1. Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Begriff der Handlung der Organe – Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen – Einbeziehung

      (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV und Art. 352 AEUV)

    2. Völkerrechtliche Verträge – Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen – Ausschließliche Zuständigkeit der Beschwerdekammer – Persönlicher Geltungsbereich – Lehrbeauftragter, der von einer Europäischen Schule eingestellt und nicht von einem Mitgliedstaat abgeordnet wurde – Einbeziehung

      (Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1)

    3. Völkerrechtliche Verträge – Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen – Ausschließliche Zuständigkeit der Beschwerdekammer – Begriff der beschwerenden Entscheidung – Vereinbarung über die Befristung des Arbeitsverhältnisses in einem zwischen der Schule und einem Lehrbeauftragten geschlossenen Arbeitsvertrag – Einbeziehung

      (Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1)

    4. Völkerrechtliche Verträge – Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen – Ausschließliche Zuständigkeit der Beschwerdekammer – Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer in einem Arbeitsvertrag zwischen einem Lehrbeauftragten und dem Direktor einer Europäischen Schule enthaltenen Vereinbarung über die Befristung des Arbeitsverhältnisses – Einbeziehung – Keine Beeinträchtigung des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

      (Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1)

    1.  Ein internationales Abkommen wie die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, die auf der Grundlage von Art. 235 des EG-Vertrags (danach Art. 308 EG, jetzt Art. 352 AEUV) von den hierzu durch den Beschluss 94/557 betreffend die Ermächtigung der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft zur Unterzeichnung und zum Abschluss der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen ermächtigten Europäischen Gemeinschaften geschlossen wurde, stellt für die Europäische Union eine Handlung eines Unionsorgans im Sinne von Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV dar. Die Bestimmungen eines solchen Abkommens sind ab dessen Inkrafttreten Bestandteil der Unionsrechtsordnung und der Gerichtshof ist in dem durch diese Rechtsordnung gesteckten Rahmen zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Abkommens befugt.

      (vgl. Rn. 29, 30)

    2.  Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen ist dahin auszulegen, dass von einer Europäischen Schule eingestellte Lehrbeauftragte, die nicht von den Mitgliedstaaten abgeordnet werden, anders als das von der Anwendung der Regelung ausgenommene Verwaltungs- und Dienstpersonal zu den in dieser Vorschrift genannten Personen gehören.

      (vgl. Rn. 44, Tenor 1)

    3.  Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen ist dahin auszulegen, dass er der Einstufung einer Vereinbarung über die Befristung des Arbeitsverhältnisses in dem zwischen der Schule und dem Lehrbeauftragten geschlossenen Vertrag als eine den Lehrbeauftragten beschwerende Entscheidung nicht entgegensteht.

      (vgl. Rn. 56, Tenor 2)

    4.  Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass eine vom Direktor einer Europäischen Schule in Ausübung seiner Befugnisse getroffene Entscheidung grundsätzlich unter diese Bestimmung fällt.

      Die Ziff. 1.3, 3.2 und 3.4 des Statuts der zwischen dem 1. September 1994 und dem 31. August 2011 eingestellten Ortslehrkräfte der Europäischen Schulen sind dahin auszulegen, dass für einen Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer in einem Arbeitsvertrag zwischen einem Lehrbeauftragten und dem Direktor der Schule enthaltenen Vereinbarung über die Befristung eines Arbeitsverhältnisses die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen ausschließlich zuständig ist.

      Die Pflicht der Lehrbeauftragten, einen Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer in ihrem mit dem Direktor einer Europäischen Schule geschlossenen Arbeitsvertrag enthaltenen Vereinbarung über die Befristung des Arbeitsverhältnisses vor die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen zu bringen, die erst- und letztinstanzlich entscheidet und nicht befugt ist, den Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen zu befassen, beeinträchtigt nicht ihren Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz.

      (vgl. Rn. 75, 76, Tenor 3)

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    Verbundene Rechtssachen C‑464/13 und C‑465/13

    Europäische Schule München

    gegen

    Silvana Oberto

    und

    Barbara O’Leary

    (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Satzung der Europäischen Schulen — Zuständigkeit der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen für die Entscheidung über einen befristeten Arbeitsvertrag zwischen einer Europäischen Schule und einem nicht durch einen Mitgliedstaat zugewiesenen oder abgeordneten Lehrer“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. März 2015

    1. Vorabentscheidungsverfahren — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Begriff der Handlung der Organe — Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen — Einbeziehung

      (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV und Art. 352 AEUV)

    2. Völkerrechtliche Verträge — Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen — Ausschließliche Zuständigkeit der Beschwerdekammer — Persönlicher Geltungsbereich — Lehrbeauftragter, der von einer Europäischen Schule eingestellt und nicht von einem Mitgliedstaat abgeordnet wurde — Einbeziehung

      (Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1)

    3. Völkerrechtliche Verträge — Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen — Ausschließliche Zuständigkeit der Beschwerdekammer — Begriff der beschwerenden Entscheidung — Vereinbarung über die Befristung des Arbeitsverhältnisses in einem zwischen der Schule und einem Lehrbeauftragten geschlossenen Arbeitsvertrag — Einbeziehung

      (Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1)

    4. Völkerrechtliche Verträge — Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen — Ausschließliche Zuständigkeit der Beschwerdekammer — Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer in einem Arbeitsvertrag zwischen einem Lehrbeauftragten und dem Direktor einer Europäischen Schule enthaltenen Vereinbarung über die Befristung des Arbeitsverhältnisses — Einbeziehung — Keine Beeinträchtigung des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

      (Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1)

    1.  Ein internationales Abkommen wie die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, die auf der Grundlage von Art. 235 des EG-Vertrags (danach Art. 308 EG, jetzt Art. 352 AEUV) von den hierzu durch den Beschluss 94/557 betreffend die Ermächtigung der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft zur Unterzeichnung und zum Abschluss der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen ermächtigten Europäischen Gemeinschaften geschlossen wurde, stellt für die Europäische Union eine Handlung eines Unionsorgans im Sinne von Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV dar. Die Bestimmungen eines solchen Abkommens sind ab dessen Inkrafttreten Bestandteil der Unionsrechtsordnung und der Gerichtshof ist in dem durch diese Rechtsordnung gesteckten Rahmen zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Abkommens befugt.

      (vgl. Rn. 29, 30)

    2.  Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen ist dahin auszulegen, dass von einer Europäischen Schule eingestellte Lehrbeauftragte, die nicht von den Mitgliedstaaten abgeordnet werden, anders als das von der Anwendung der Regelung ausgenommene Verwaltungs- und Dienstpersonal zu den in dieser Vorschrift genannten Personen gehören.

      (vgl. Rn. 44, Tenor 1)

    3.  Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen ist dahin auszulegen, dass er der Einstufung einer Vereinbarung über die Befristung des Arbeitsverhältnisses in dem zwischen der Schule und dem Lehrbeauftragten geschlossenen Vertrag als eine den Lehrbeauftragten beschwerende Entscheidung nicht entgegensteht.

      (vgl. Rn. 56, Tenor 2)

    4.  Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass eine vom Direktor einer Europäischen Schule in Ausübung seiner Befugnisse getroffene Entscheidung grundsätzlich unter diese Bestimmung fällt.

      Die Ziff. 1.3, 3.2 und 3.4 des Statuts der zwischen dem 1. September 1994 und dem 31. August 2011 eingestellten Ortslehrkräfte der Europäischen Schulen sind dahin auszulegen, dass für einen Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer in einem Arbeitsvertrag zwischen einem Lehrbeauftragten und dem Direktor der Schule enthaltenen Vereinbarung über die Befristung eines Arbeitsverhältnisses die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen ausschließlich zuständig ist.

      Die Pflicht der Lehrbeauftragten, einen Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer in ihrem mit dem Direktor einer Europäischen Schule geschlossenen Arbeitsvertrag enthaltenen Vereinbarung über die Befristung des Arbeitsverhältnisses vor die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen zu bringen, die erst- und letztinstanzlich entscheidet und nicht befugt ist, den Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen zu befassen, beeinträchtigt nicht ihren Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz.

      (vgl. Rn. 75, 76, Tenor 3)

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