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Document 62013CJ0391

    Griechenland / Kommission

    Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. Juli 2014 – Griechenland/Kommission

    (Rechtssache C‑391/13 P) ( 1 )

    „Rechtsmittel — EAGFL, EGFL und ELER — Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben — Olivenöl — Kulturpflanzen — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Erhöhung des Prozentsatzes der pauschalen Berichtigung aufgrund des erneuten Verstoßes — Auswirkungen der Reform der GAP auf die pauschale Berichtigung — Verhältnismäßigkeit — Art der Ausgaben, die zur Einrichtung des GIS-Olivenöl bestimmt sind“

    1. 

    Rechtsmittel — Gründe — Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof — Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Rn. 28, 29)

    2. 

    Rechtsmittel — Gründe — Erfordernis einer konkreten Kritik an einem Bestandteil der Argumentation des Gerichts (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 169 Abs. 2) (vgl. Rn. 45, 55)

    3. 

    Rechtsmittel — Gründe — Unzureichende Begründung — Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung — Zulässigkeit — Voraussetzungen (vgl. Rn. 58)

    Tenor

    1. 

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

    2. 

    Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


    ( 1 ) ABl. C 260 vom 7.9.2013

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    Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. Juli 2014 – Griechenland/Kommission

    (Rechtssache C‑391/13 P) ( 1 )

    „Rechtsmittel — EAGFL, EGFL und ELER — Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben — Olivenöl — Kulturpflanzen — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Erhöhung des Prozentsatzes der pauschalen Berichtigung aufgrund des erneuten Verstoßes — Auswirkungen der Reform der GAP auf die pauschale Berichtigung — Verhältnismäßigkeit — Art der Ausgaben, die zur Einrichtung des GIS-Olivenöl bestimmt sind“

    1. 

    Rechtsmittel — Gründe — Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof — Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Rn. 28, 29)

    2. 

    Rechtsmittel — Gründe — Erfordernis einer konkreten Kritik an einem Bestandteil der Argumentation des Gerichts (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 169 Abs. 2) (vgl. Rn. 45, 55)

    3. 

    Rechtsmittel — Gründe — Unzureichende Begründung — Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung — Zulässigkeit — Voraussetzungen (vgl. Rn. 58)

    Tenor

    1. 

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

    2. 

    Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


    ( 1 ) ABl. C 260 vom 7.9.2013

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