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Document 62013CJ0331

Nicula

Rechtssache C‑331/13

Ilie Nicolae Nicula

gegen

Administraţia Finanţelor Publice a Municipiului Sibiu

und

Administraţia Fondului pentru Mediu

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Sibiu)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Erstattung der von einem Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen Steuern“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Oktober 2014

  1. Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Offensichtlich unerhebliche Fragen, hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden, und Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen – Fehlen – Zulässigkeit

    (Art. 267 AEUV)

  2. Recht der Europäischen Union – Dem Einzelnen verliehene Rechte – Unionsrechtswidrig erhobene Steuern – Rückforderung zu viel gezahlter Beträge – Anwendung des nationalen Rechts – Grenzen – Nationale Regelung, die die Erstattung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer von der Voraussetzung abhängig macht, dass sie höher ist als eine später eingeführte Steuer – Unzulässigkeit

    (Art. 110 AEUV)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 21, 23, 25)

  2.  Das Unionsrecht steht einem System zur Erstattung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer entgegen, das es dem Einzelnen nur insoweit ermöglicht, die Erstattung dieser Steuer zu erhalten, als der Betrag dieser Steuer denjenigen einer später eingeführten Steuer übersteigt.

    Ein solches System führt nämlich im Fall von aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Gebrauchtfahrzeugen zu einer Beschränkung oder sogar zu einem vollständigen Wegfall der Verpflichtung zur Erstattung der unionsrechtswidrig erhobenen Steuer, was die diskriminierende Art dieser Steuer fortbestehen lässt.

    Außerdem führt dieses System zu einer Befreiung der nationalen Behörden von der Verpflichtung, die dem Steuerpflichtigen für den Zeitraum zwischen der rechtswidrigen Erhebung der Steuer und ihrer Erstattung geschuldeten Zinsen zu berücksichtigen.

    Demzufolge ermöglicht dieses System den Einzelnen keine wirksame Geltendmachung des Anspruchs auf Erstattung einer unberechtigt erhobenen Steuer, über den sie nach dem Unionsrecht verfügen.

    (vgl. Rn. 33, 35-39 und Tenor)

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Rechtssache C‑331/13

Ilie Nicolae Nicula

gegen

Administraţia Finanţelor Publice a Municipiului Sibiu

und

Administraţia Fondului pentru Mediu

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Sibiu)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Erstattung der von einem Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen Steuern“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Oktober 2014

  1. Vorabentscheidungsverfahren — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Grenzen — Offensichtlich unerhebliche Fragen, hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden, und Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen — Fehlen — Zulässigkeit

    (Art. 267 AEUV)

  2. Recht der Europäischen Union — Dem Einzelnen verliehene Rechte — Unionsrechtswidrig erhobene Steuern — Rückforderung zu viel gezahlter Beträge — Anwendung des nationalen Rechts — Grenzen — Nationale Regelung, die die Erstattung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer von der Voraussetzung abhängig macht, dass sie höher ist als eine später eingeführte Steuer — Unzulässigkeit

    (Art. 110 AEUV)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 21, 23, 25)

  2.  Das Unionsrecht steht einem System zur Erstattung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer entgegen, das es dem Einzelnen nur insoweit ermöglicht, die Erstattung dieser Steuer zu erhalten, als der Betrag dieser Steuer denjenigen einer später eingeführten Steuer übersteigt.

    Ein solches System führt nämlich im Fall von aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Gebrauchtfahrzeugen zu einer Beschränkung oder sogar zu einem vollständigen Wegfall der Verpflichtung zur Erstattung der unionsrechtswidrig erhobenen Steuer, was die diskriminierende Art dieser Steuer fortbestehen lässt.

    Außerdem führt dieses System zu einer Befreiung der nationalen Behörden von der Verpflichtung, die dem Steuerpflichtigen für den Zeitraum zwischen der rechtswidrigen Erhebung der Steuer und ihrer Erstattung geschuldeten Zinsen zu berücksichtigen.

    Demzufolge ermöglicht dieses System den Einzelnen keine wirksame Geltendmachung des Anspruchs auf Erstattung einer unberechtigt erhobenen Steuer, über den sie nach dem Unionsrecht verfügen.

    (vgl. Rn. 33, 35-39 und Tenor)

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