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Document 62013CJ0310

    Novo Nordisk Pharma

    Rechtssache C‑310/13

    Novo Nordisk Pharma GmbH

    gegen

    S.

    (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 85/374/EWG — Verbraucherschutz — Haftung für fehlerhafte Produkte — Sachlicher Anwendungsbereich der Richtlinie — Besondere Haftungsregelungen, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bestanden — Zulässigkeit einer nationalen Haftungsregelung, die es ermöglicht, Auskünfte über Nebenwirkungen von Arzneimitteln zu erlangen“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. November 2014

    Rechtsangleichung — Haftung für fehlerhafte Produkte — Richtlinie 85/374 — Geltungsbereich — Besondere Haftungsregelungen, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bestanden — Nationale Haftungsregelung, die es ermöglicht, Auskünfte über Nebenwirkungen von Arzneimitteln zu erlangen — Zulässigkeit

    (Richtlinie 85/374 des Rates, Art. 13)

    Die Richtlinie 85/374 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte in der durch die Richtlinie 1999/34 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, mit der eine besondere Haftungsregelung im Sinne von Art. 13 der Richtlinie geschaffen wurde, die im Anschluss an eine nach der Bekanntgabe der Richtlinie an den betreffenden Mitgliedstaat erfolgte Änderung der nationalen Regelung vorsieht, dass der Verbraucher das Recht hat, vom Hersteller eines Arzneimittels Auskünfte über dessen Nebenwirkungen zu verlangen.

    Weder der Anspruch des Verbrauchers auf Auskünfte über Nebenwirkungen eines Produkts noch der Umfang der Auskünfte, die der Verbraucher vom Hersteller dieses Produkts verlangen könnte, sind nämlich als solche Gegenstand der Bestimmungen der Richtlinie 85/374 und fallen daher nicht in deren Anwendungsbereich.

    (vgl. Rn. 25, 29, 33 und Tenor)

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