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Document 62013CJ0308

    Società Italiana Calzature / HABM

    Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 18. September 2014 – Società Italiana Calzature/HABM

    (Verbundene Rechtssachen C‑308/13 P und C‑309/13 P) 1 ( 1 )

    „Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarken — Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Eintragung der Bildmarken mit den Wortbestandteilen ‚GIUSEPPE ZANOTTI DESIGN‘ und ‚BY GIUSEPPE ZANOTTI‘ — Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschafts- und nationalen Wort- und Bildmarke mit dem Wortbestandteil ‚ZANOTTI‘ — Zurückweisung des Widerspruchs durch die Beschwerdekammer“

    1. 

    Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Relative Eintragungshindernisse — Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke — Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke — Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 40, 41, 52)

    2. 

    Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Relative Eintragungshindernisse — Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke — Ähnlichkeit der betreffenden Marken — Beurteilungskriterien — Zusammengesetzte Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 42, 43, 47, 59, 64)

    3. 

    Rechtsmittel — Gründe — Gegen eine Hilfserwägung vorgebrachter Rechtsmittelgrund — Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund — Zurückweisung (vgl. Rn. 49)

    4. 

    Rechtsmittel — Gründe — Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird — Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170 Abs. 1) (vgl. Rn. 50)

    5. 

    Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Relative Eintragungshindernisse — Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke — Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke — Beurteilungskriterien — Ältere Marke, die in der angemeldeten Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung innehat (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 60-62)

    Tenor

    1. 

    Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

    2. 

    Die Società Italiana Calzature SpA trägt die Kosten.


    ( 1 ) ABl. C 233 vom 10.8.2013.

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