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Document 62013CJ0302

    flyLAL-Lithuanian Airlines

    Rechtssache C‑302/13

    flyLAL-Lithuanian Airlines AS

    gegen

    Starptautiskā lidosta Rīga VAS

    und

    Air Baltic Corporation AS

    (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās Tiesas Senāts)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Art. 31 — Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, mit der einstweilige und sichernde Maßnahmen angeordnet werden — Art. 1 Abs. 1 — Anwendungsbereich — Zivil- und Handelssachen — Begriff — Klage auf Ersatz des durch angebliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union entstandenen Schadens — Ermäßigung auf Flughafenentgelte — Art. 22 Nr. 2 — Ausschließliche Zuständigkeiten — Begriff — Gesellschaften und juristische Personen betreffender Rechtsstreit — Entscheidung über die Gewährung von Ermäßigungen — Art. 34 Nr. 1 — Gründe für die Versagung der Anerkennung — Ordre public des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. Oktober 2014

    1. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Geltungsbereich – Zivil- und Handelssachen – Begriff – Klage auf Ersatz des durch angebliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Union entstandenen Schadens – Einbeziehung

      (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 1 Abs. 1)

    2. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Ausschließliche Zuständigkeiten – Gesellschaften und juristische Personen betreffender Rechtsstreit – Zuständigkeit der Gerichte des Sitzmitgliedstaats – Umfang – Klage auf Ersatz des durch angebliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Union entstandenen Schadens – Ausschluss

      (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 22 Nr. 2)

    3. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen – Versagungsgründe – Verstoß gegen die öffentliche Ordnung des ersuchten Staates – Begriff – Modalitäten der Berechnung der Höhe der Beträge, die den angeordneten einstweiligen und sichernden Maßnahmen zugrunde liegen – Ausschluss im Fall ausreichender Begründung – Einfaches Berufen auf schwerwiegende wirtschaftliche Folgen – Ausschluss

      (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 34 Nr. 1)

    1.  Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Klage auf Ersatz des durch angebliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Union entstandenen Schadens unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne dieser Bestimmung und demzufolge in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

      (vgl. Rn. 38, Tenor 1)

    2.  Art. 22 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Klage auf Ersatz des durch angebliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Union entstandenen Schadens nicht als ein Verfahren über die Gültigkeit von Beschlüssen von Gesellschaftsorganen im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.

      (vgl. Rn. 42, Tenor 2)

    3.  Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass weder die Modalitäten der Berechnung der Höhe der Beträge, auf die sich die einstweiligen und sichernden Maßnahmen beziehen, die mit einer Entscheidung angeordnet werden, deren Anerkennung und Vollstreckung beantragt werden – wenn es möglich ist, den Gedankengang nachzuvollziehen, der zur Bestimmung der Höhe dieser Beträge geführt hat, und Rechtbehelfe offenstanden und eingelegt wurden, um diese Berechnungsmodalitäten zu rügen –, noch die bloße Berufung auf schwerwiegende wirtschaftliche Folgen Gründe darstellen, die einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, begründen, der es erlaubt, die Anerkennung und Vollstreckung einer solchen in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung in diesem Mitgliedstaat zu versagen.

      Der Umfang der Begründungspflicht kann nämlich je nach Art der in Rede stehenden gerichtlichen Entscheidung variieren und ist im Hinblick auf das Verfahren als Ganzes und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und der mit dieser Entscheidung einhergehenden Verfahrensgarantien zu beurteilen, um zu prüfen, ob diese Verfahrensgarantien den betroffenen Personen die Möglichkeit geben, gegen die Entscheidung in zweckdienlicher und wirksamer Weise ein Rechtsmittel einzulegen.

      Zudem zielt der Begriff „ordre public“ im Sinne von Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 darauf ab, rechtliche Interessen zu schützen, die in einer Rechtsnorm zum Ausdruck kommen, und nicht rein wirtschaftliche Interessen.

      (vgl. Rn. 52, 56, 59, Tenor 3)

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    Rechtssache C‑302/13

    flyLAL-Lithuanian Airlines AS

    gegen

    Starptautiskā lidosta Rīga VAS

    und

    Air Baltic Corporation AS

    (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās Tiesas Senāts)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Art. 31 — Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, mit der einstweilige und sichernde Maßnahmen angeordnet werden — Art. 1 Abs. 1 — Anwendungsbereich — Zivil- und Handelssachen — Begriff — Klage auf Ersatz des durch angebliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union entstandenen Schadens — Ermäßigung auf Flughafenentgelte — Art. 22 Nr. 2 — Ausschließliche Zuständigkeiten — Begriff — Gesellschaften und juristische Personen betreffender Rechtsstreit — Entscheidung über die Gewährung von Ermäßigungen — Art. 34 Nr. 1 — Gründe für die Versagung der Anerkennung — Ordre public des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. Oktober 2014

    1. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Verordnung Nr. 44/2001 — Geltungsbereich — Zivil- und Handelssachen — Begriff — Klage auf Ersatz des durch angebliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Union entstandenen Schadens — Einbeziehung

      (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 1 Abs. 1)

    2. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Verordnung Nr. 44/2001 — Ausschließliche Zuständigkeiten — Gesellschaften und juristische Personen betreffender Rechtsstreit — Zuständigkeit der Gerichte des Sitzmitgliedstaats — Umfang — Klage auf Ersatz des durch angebliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Union entstandenen Schadens — Ausschluss

      (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 22 Nr. 2)

    3. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Verordnung Nr. 44/2001 — Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen — Versagungsgründe — Verstoß gegen die öffentliche Ordnung des ersuchten Staates — Begriff — Modalitäten der Berechnung der Höhe der Beträge, die den angeordneten einstweiligen und sichernden Maßnahmen zugrunde liegen — Ausschluss im Fall ausreichender Begründung — Einfaches Berufen auf schwerwiegende wirtschaftliche Folgen — Ausschluss

      (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 34 Nr. 1)

    1.  Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Klage auf Ersatz des durch angebliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Union entstandenen Schadens unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne dieser Bestimmung und demzufolge in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

      (vgl. Rn. 38, Tenor 1)

    2.  Art. 22 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Klage auf Ersatz des durch angebliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Union entstandenen Schadens nicht als ein Verfahren über die Gültigkeit von Beschlüssen von Gesellschaftsorganen im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.

      (vgl. Rn. 42, Tenor 2)

    3.  Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass weder die Modalitäten der Berechnung der Höhe der Beträge, auf die sich die einstweiligen und sichernden Maßnahmen beziehen, die mit einer Entscheidung angeordnet werden, deren Anerkennung und Vollstreckung beantragt werden – wenn es möglich ist, den Gedankengang nachzuvollziehen, der zur Bestimmung der Höhe dieser Beträge geführt hat, und Rechtbehelfe offenstanden und eingelegt wurden, um diese Berechnungsmodalitäten zu rügen –, noch die bloße Berufung auf schwerwiegende wirtschaftliche Folgen Gründe darstellen, die einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, begründen, der es erlaubt, die Anerkennung und Vollstreckung einer solchen in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung in diesem Mitgliedstaat zu versagen.

      Der Umfang der Begründungspflicht kann nämlich je nach Art der in Rede stehenden gerichtlichen Entscheidung variieren und ist im Hinblick auf das Verfahren als Ganzes und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und der mit dieser Entscheidung einhergehenden Verfahrensgarantien zu beurteilen, um zu prüfen, ob diese Verfahrensgarantien den betroffenen Personen die Möglichkeit geben, gegen die Entscheidung in zweckdienlicher und wirksamer Weise ein Rechtsmittel einzulegen.

      Zudem zielt der Begriff „ordre public“ im Sinne von Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 darauf ab, rechtliche Interessen zu schützen, die in einer Rechtsnorm zum Ausdruck kommen, und nicht rein wirtschaftliche Interessen.

      (vgl. Rn. 52, 56, 59, Tenor 3)

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