This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62013CJ0268
Petru
Petru
Rechtssache C‑268/13
Elena Petru
gegen
Casa Judeţeană de Asigurări de Sănătate Sibiu
und
Casa Naţională de Asigurări de Sănătate
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Sibiu)
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Soziale Sicherheit — Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 2 — Krankenversicherung — In einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Krankenhausbehandlung — Versagung der vorherigen Genehmigung — Fehlen von Medikamenten und grundlegendem medizinischen Material“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Oktober 2014
Vorabentscheidungsverfahren – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Fragen, die einen Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits aufweisen – Ersuchen, das dem Gerichtshof hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang bietet
(Art. 267 AEUV)
Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen – Krankenversicherung – In einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Sachleistungen – Pflicht der zuständigen Behörde, die vorherige Genehmigung zu erteilen – Voraussetzungen – Behandlung, die im Wohnsitzmitgliedstaat aufgrund des Fehlens von Medikamenten und grundlegendem medizinischen Material nicht rechtzeitig erbracht werden kann – Unmöglichkeit, die auf der Ebene sämtlicher Krankenhauseinrichtungen dieses Mitgliedstaats und im Hinblick auf den Zeitraum zu beurteilen ist, in dem diese Behandlung erlangt werden kann
(Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 2)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 23, 25-27)
Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71, geändert und aktualisiert durch die Verordnung Nr. 118/97, in der Fassung der Verordnung Nr. 592/2008 ist dahin auszulegen, dass die nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i dieser Verordnung erforderliche Genehmigung nicht verweigert werden darf, wenn der Sozialversicherte die betreffende Krankenhausbehandlung im Wohnsitzmitgliedstaat aufgrund des Fehlens von Medikamenten und grundlegendem medizinischen Material nicht rechtzeitig erhalten kann. Diese Unmöglichkeit ist auf der Ebene sämtlicher Krankenhauseinrichtungen dieses Mitgliedstaats zu beurteilen, die in der Lage sind, diese Behandlung vorzunehmen, und im Hinblick auf den Zeitraum, in dem diese Behandlung rechtzeitig erlangt werden kann.
(vgl. Rn. 36 und Tenor)
Rechtssache C‑268/13
Elena Petru
gegen
Casa Judeţeană de Asigurări de Sănătate Sibiu
und
Casa Naţională de Asigurări de Sănătate
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Sibiu)
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Soziale Sicherheit — Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 2 — Krankenversicherung — In einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Krankenhausbehandlung — Versagung der vorherigen Genehmigung — Fehlen von Medikamenten und grundlegendem medizinischen Material“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Oktober 2014
Vorabentscheidungsverfahren — Zulässigkeit — Voraussetzungen — Fragen, die einen Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits aufweisen — Ersuchen, das dem Gerichtshof hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang bietet
(Art. 267 AEUV)
Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen — Krankenversicherung — In einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Sachleistungen — Pflicht der zuständigen Behörde, die vorherige Genehmigung zu erteilen — Voraussetzungen — Behandlung, die im Wohnsitzmitgliedstaat aufgrund des Fehlens von Medikamenten und grundlegendem medizinischen Material nicht rechtzeitig erbracht werden kann — Unmöglichkeit, die auf der Ebene sämtlicher Krankenhauseinrichtungen dieses Mitgliedstaats und im Hinblick auf den Zeitraum zu beurteilen ist, in dem diese Behandlung erlangt werden kann
(Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 2)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 23, 25-27)
Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71, geändert und aktualisiert durch die Verordnung Nr. 118/97, in der Fassung der Verordnung Nr. 592/2008 ist dahin auszulegen, dass die nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i dieser Verordnung erforderliche Genehmigung nicht verweigert werden darf, wenn der Sozialversicherte die betreffende Krankenhausbehandlung im Wohnsitzmitgliedstaat aufgrund des Fehlens von Medikamenten und grundlegendem medizinischen Material nicht rechtzeitig erhalten kann. Diese Unmöglichkeit ist auf der Ebene sämtlicher Krankenhauseinrichtungen dieses Mitgliedstaats zu beurteilen, die in der Lage sind, diese Behandlung vorzunehmen, und im Hinblick auf den Zeitraum, in dem diese Behandlung rechtzeitig erlangt werden kann.
(vgl. Rn. 36 und Tenor)