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Document 62013CJ0254
Orgacom
Orgacom
Rechtssache C‑254/13
Orgacom BVBA
gegen
Vlaamse Landmaatschappij
(Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel)
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Abgaben zollgleicher Wirkung — Inländische Abgaben — Einfuhrabschöpfung für in die Flämische Region eingeführten tierischen Dünger — Art. 30 AEUV und 110 AEUV — Vom Einführer geschuldete Abschöpfung — Unterschiedliche Abschöpfungen für eingeführten und aus der Flämischen Region stammenden tierischen Dünger“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 2. Oktober 2014
Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden – Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen
(Art. 267 AEUV)
Freier Warenverkehr – Zölle – Abgaben gleicher Wirkung – Vertragsvorschriften – Unanwendbarkeit zusammen mit den Vorschriften über inländische Abgaben
(Art. 30 AEUV und 110 AEUV)
Freier Warenverkehr – Zölle – Abgaben gleicher Wirkung – Inländische Abgaben – Abschöpfung für die Einfuhr von tierischem Dünger in eine nationale Region – Vom Einführer geschuldete Abschöpfung – Unterschiedliche Abschöpfung für aus dieser Region stammenden tierischen Dünger – Unvereinbarkeit mit Art. 30 AEUV
(Art. 30 AEUV)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 14, 15)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 20)
Art. 30 AEUV steht einer durch eine nationale Maßnahme zum Schutz der Umwelt gegen die Verunreinigung durch Düngemittel vorgesehenen Abgabe entgegen, die nur bei der Einfuhr von sowohl aus tierischem Dünger als auch aus anderen Düngemitteln bestehenden Düngerüberschüssen in eine nationale Region geschuldet und beim Einführer erhoben wird, während die Abgabe auf im Inland hergestellte Düngerüberschüsse beim Hersteller erhoben wird, und die nach anderen Modalitäten als die letztere Abgabe berechnet wird. Insoweit ist es unerheblich, dass der Mitgliedstaat, aus dem die Düngemittelüberschüsse in die nationale Region eingeführt werden, eine Verringerung der Abgaben bei Ausfuhr dieser Überschüsse in andere Mitgliedstaaten vorsieht.
Eine Abgabe, die beim Überschreiten einer Gebietsgrenze im Inneren eines Mitgliedstaats erhoben wird, ist nämlich eine Abgabe zollgleicher Wirkung. Überdies gilt das Verbot der Zölle und der Abgaben zollgleicher Wirkung unabhängig von dem Zweck, zu dem diese geschaffen wurden, und vom Verwendungszweck der mit ihnen erzielten Einnahmen.
(vgl. Rn. 24, 35, 37 und Tenor)
Rechtssache C‑254/13
Orgacom BVBA
gegen
Vlaamse Landmaatschappij
(Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel)
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Abgaben zollgleicher Wirkung — Inländische Abgaben — Einfuhrabschöpfung für in die Flämische Region eingeführten tierischen Dünger — Art. 30 AEUV und 110 AEUV — Vom Einführer geschuldete Abschöpfung — Unterschiedliche Abschöpfungen für eingeführten und aus der Flämischen Region stammenden tierischen Dünger“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 2. Oktober 2014
Vorabentscheidungsverfahren — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Grenzen — Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden — Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen
(Art. 267 AEUV)
Freier Warenverkehr — Zölle — Abgaben gleicher Wirkung — Vertragsvorschriften — Unanwendbarkeit zusammen mit den Vorschriften über inländische Abgaben
(Art. 30 AEUV und 110 AEUV)
Freier Warenverkehr — Zölle — Abgaben gleicher Wirkung — Inländische Abgaben — Abschöpfung für die Einfuhr von tierischem Dünger in eine nationale Region — Vom Einführer geschuldete Abschöpfung — Unterschiedliche Abschöpfung für aus dieser Region stammenden tierischen Dünger — Unvereinbarkeit mit Art. 30 AEUV
(Art. 30 AEUV)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 14, 15)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 20)
Art. 30 AEUV steht einer durch eine nationale Maßnahme zum Schutz der Umwelt gegen die Verunreinigung durch Düngemittel vorgesehenen Abgabe entgegen, die nur bei der Einfuhr von sowohl aus tierischem Dünger als auch aus anderen Düngemitteln bestehenden Düngerüberschüssen in eine nationale Region geschuldet und beim Einführer erhoben wird, während die Abgabe auf im Inland hergestellte Düngerüberschüsse beim Hersteller erhoben wird, und die nach anderen Modalitäten als die letztere Abgabe berechnet wird. Insoweit ist es unerheblich, dass der Mitgliedstaat, aus dem die Düngemittelüberschüsse in die nationale Region eingeführt werden, eine Verringerung der Abgaben bei Ausfuhr dieser Überschüsse in andere Mitgliedstaaten vorsieht.
Eine Abgabe, die beim Überschreiten einer Gebietsgrenze im Inneren eines Mitgliedstaats erhoben wird, ist nämlich eine Abgabe zollgleicher Wirkung. Überdies gilt das Verbot der Zölle und der Abgaben zollgleicher Wirkung unabhängig von dem Zweck, zu dem diese geschaffen wurden, und vom Verwendungszweck der mit ihnen erzielten Einnahmen.
(vgl. Rn. 24, 35, 37 und Tenor)