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Document 62013CJ0243

Kommission / Schweden

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Dezember 2014 –

Kommission/Schweden

(Rechtssache C‑243/13) ( 1 )

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umwelt — Richtlinie 2008/1/EG — Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung — Bestehende Anlage — Genehmigungsverfahren — Laufende Verfahren — Urteil, mit dem der Gerichtshof das Vorliegen einer Vertragsverletzung festgestellt hat — Nichtdurchführung — Art. 260 Abs. 2 AEUV — Geldbuße — Pauschalbetrag — Zwangsgeld“

1. 

Vertragsverletzungsklage — Feststellungsurteil des Gerichtshofs — Frist für die Durchführung — Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung (Art. 260 Art. 1 AEUV) (vgl. Rn. 25)

2. 

Vertragsverletzungsklage — Feststellungsurteil des Gerichtshofs — Wirkungen — Verpflichtungen des säumigen Mitgliedstaats — Uneingeschränkte Befolgung des Urteils — Vertragsverletzung — Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung — Unzulässigkeit (Art. 260 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 26‑35)

3. 

Vertragsverletzungsklage — Feststellungsurteil des Gerichtshofs — Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils — Finanzielle Sanktionen — Zwangsgeld — Festsetzung der Höhe — Kriterien (Art. 260 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 50‑60)

4. 

Vertragsverletzungsklage — Feststellungsurteil des Gerichtshofs — Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils — Finanzielle Sanktionen — Verhängung eines Pauschalbetrags — Beurteilungsbefugnis des Gerichtshofs — Beurteilungskriterien (Art. 260 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 61‑67)

Tenor

1. 

Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Schweden (C‑607/10, EU:C:2012:192) ergeben.

2. 

Für den Fall, dass die in Nr. 1 festgestellte Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils fortdauert, wird dem Königreich Schweden aufgegeben, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ ein Zwangsgeld in Höhe von 4000 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Urteils Kommission/Schweden (EU:C:2012:192) verzögert, und zwar beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zu dem Tag, an dem dieses Urteil durchgeführt worden ist.

3. 

Das Königreich Schweden wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ einen Pauschalbetrag von 2 Mio. Euro zu zahlen.

4. 

Das Königreich Schweden trägt die Kosten.


( 1 ) ABl. C 189 vom 29.6.2013

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Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Dezember 2014 –

Kommission/Schweden

(Rechtssache C‑243/13) ( 1 )

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umwelt — Richtlinie 2008/1/EG — Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung — Bestehende Anlage — Genehmigungsverfahren — Laufende Verfahren — Urteil, mit dem der Gerichtshof das Vorliegen einer Vertragsverletzung festgestellt hat — Nichtdurchführung — Art. 260 Abs. 2 AEUV — Geldbuße — Pauschalbetrag — Zwangsgeld“

1. 

Vertragsverletzungsklage — Feststellungsurteil des Gerichtshofs — Frist für die Durchführung — Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung (Art. 260 Art. 1 AEUV) (vgl. Rn. 25)

2. 

Vertragsverletzungsklage — Feststellungsurteil des Gerichtshofs — Wirkungen — Verpflichtungen des säumigen Mitgliedstaats — Uneingeschränkte Befolgung des Urteils — Vertragsverletzung — Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung — Unzulässigkeit (Art. 260 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 26‑35)

3. 

Vertragsverletzungsklage — Feststellungsurteil des Gerichtshofs — Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils — Finanzielle Sanktionen — Zwangsgeld — Festsetzung der Höhe — Kriterien (Art. 260 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 50‑60)

4. 

Vertragsverletzungsklage — Feststellungsurteil des Gerichtshofs — Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils — Finanzielle Sanktionen — Verhängung eines Pauschalbetrags — Beurteilungsbefugnis des Gerichtshofs — Beurteilungskriterien (Art. 260 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 61‑67)

Tenor

1. 

Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Schweden (C‑607/10, EU:C:2012:192) ergeben.

2. 

Für den Fall, dass die in Nr. 1 festgestellte Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils fortdauert, wird dem Königreich Schweden aufgegeben, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ ein Zwangsgeld in Höhe von 4000 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Urteils Kommission/Schweden (EU:C:2012:192) verzögert, und zwar beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zu dem Tag, an dem dieses Urteil durchgeführt worden ist.

3. 

Das Königreich Schweden wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ einen Pauschalbetrag von 2 Mio. Euro zu zahlen.

4. 

Das Königreich Schweden trägt die Kosten.


( 1 )   ABl. C 189 vom 29.6.2013

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