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Document 62013CJ0211

Kommission / Deutschland

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. September 2014 – Kommission/Deutschland

(Rechtssache C‑211/13) 1 ( 1 )

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 63 AEUV — Freier Kapitalverkehr — Schenkung- und Erbschaftsteuer — Nationale Rechtsvorschriften, die einen höheren Freibetrag vorsehen, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes, der Schenker oder der Erwerber im Inland ansässig waren — Gegenstand der Vertragsverletzungsklage — Beschränkung — Rechtfertigung“

1. 

Vertragsverletzungsklage — Streitgegenstand — Bestimmung während des Vorverfahrens — Rein formale Anpassung der Rügen nach Erlass der mit Gründen versehenen Stellungnahme wegen Änderung der nationalen Rechtsvorschriften — Zulässigkeit (Art. 258 AEUV) (vgl. Rn. 22-24)

2. 

Freier Kapital- und Zahlungsverkehr — Steuerrecht — Schenkung- und Erbschaftsteuer — Nationale Rechtsvorschriften, die einen Freibetrag für die Übertragung von im Inland belegenen Gütern vorsehen — Höherer Freibetrag, wenn der Erblasser, der Schenker oder der Erwerber im Inland ansässig waren — Unzulässigkeit — Rechtfertigung — Fehlen (Art. 63 AEUV und 65 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 AEUV) (vgl. Rn. 43, 44, 46, 47, 52, 53, 55-61)

Tenor

1. 

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV verstoßen, dass sie Rechtsvorschriften erlassen und beibehalten hat, nach denen bei Anwendung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Bezug auf eine in Deutschland belegene Immobilie nur ein geringer Freibetrag gewährt wird, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung und der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig waren, während ein wesentlich höherer Freibetrag gewährt wird, wenn wenigstens einer der beiden Beteiligten zur betreffenden Zeit in Deutschland ansässig war.

2. 

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

3. 

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.


( 1 ) ABl. C 171 vom 15.6.2013.

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