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Document 62013CJ0138
Dogan
Dogan
Rechtssache C‑138/13
Naime Dogan
gegen
Bundesrepublik Deutschland
(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin)
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Assoziierungsabkommen EWG-Türkei — Zusatzprotokoll — Art. 41 Abs. 1 — Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen türkischer Staatsangehöriger — Nationale Regelung, wonach der Familienangehörige, der ins nationale Hoheitsgebiet einreisen will, sprachliche Grundkenntnisse nachweisen muss — Zulässigkeit — Richtlinie 2003/86/EG — Familienzusammenführung — Art. 7 Abs. 2 — Vereinbarkeit“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. Juli 2014
Völkerrechtliche Verträge – Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls – Tragweite – Für die Mitgliedstaaten bestehendes Verbot, neue Beschränkungen für die Niederlassung und damit verbunden den Aufenthalt türkischer Staatsangehöriger im Land einzuführen
(Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EWG–Türkei, Art. 41 Abs. 1)
Völkerrechtliche Verträge – Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls – Tragweite – Nach Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassene nationale Regelung, wonach Ehegatten türkischer Staatsangehöriger, die zum Zweck der Familienzusammenführung ins nationale Hoheitsgebiet einreisen wollen, sprachliche Grundkenntnisse nachweisen müssen – Unzulässigkeit
(Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EWG–Türkei, Art. 41 Abs. 1)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 26-28)
Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG–Türkei ist dahin auszulegen, dass die darin enthaltene Stillhalteklausel einer Regelung des nationalen Rechts entgegensteht, die eingeführt wurde, nachdem das Zusatzprotokoll in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft getreten ist, und vorschreibt, dass Ehegatten von in diesem Mitgliedstaat wohnenden türkischen Staatsangehörigen, wenn sie zum Zweck der Familienzusammenführung in das Hoheitsgebiet dieses Staates einreisen wollen, vor der Einreise nachweisen müssen, dass sie einfache Kenntnisse der Amtssprache dieses Mitgliedstaats erworben haben.
Eine solche Regelung, die eine Familienzusammenführung erschwert, indem sie die Voraussetzungen für eine erstmalige Aufnahme der Ehegatten türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats im Vergleich zu denjenigen verschärft, die galten, als das Zusatzprotokoll in Kraft trat, stellt nämlich eine „neue Beschränkung“ der Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch diese türkischen Staatsangehörigen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls dar. Eine solche Beschränkung ist verboten, sofern sie nicht durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des angestrebten legitimen Ziels zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Bekämpfung von Zwangsverheiratungen und die Förderung der Integration zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen können, geht diese nationale Regelung über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist, da der fehlende Nachweis des Erwerbs hinreichender Sprachkenntnisse automatisch zur Ablehnung des Antrags auf Familienzusammenführung führt, ohne dass besondere Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.
(vgl. Rn. 36-39 und Tenor)
Rechtssache C‑138/13
Naime Dogan
gegen
Bundesrepublik Deutschland
(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin)
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Assoziierungsabkommen EWG-Türkei — Zusatzprotokoll — Art. 41 Abs. 1 — Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen türkischer Staatsangehöriger — Nationale Regelung, wonach der Familienangehörige, der ins nationale Hoheitsgebiet einreisen will, sprachliche Grundkenntnisse nachweisen muss — Zulässigkeit — Richtlinie 2003/86/EG — Familienzusammenführung — Art. 7 Abs. 2 — Vereinbarkeit“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. Juli 2014
Völkerrechtliche Verträge – Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls – Tragweite – Für die Mitgliedstaaten bestehendes Verbot, neue Beschränkungen für die Niederlassung und damit verbunden den Aufenthalt türkischer Staatsangehöriger im Land einzuführen
(Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EWG–Türkei, Art. 41 Abs. 1)
Völkerrechtliche Verträge – Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls – Tragweite – Nach Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassene nationale Regelung, wonach Ehegatten türkischer Staatsangehöriger, die zum Zweck der Familienzusammenführung ins nationale Hoheitsgebiet einreisen wollen, sprachliche Grundkenntnisse nachweisen müssen – Unzulässigkeit
(Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EWG–Türkei, Art. 41 Abs. 1)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 26-28)
Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG–Türkei ist dahin auszulegen, dass die darin enthaltene Stillhalteklausel einer Regelung des nationalen Rechts entgegensteht, die eingeführt wurde, nachdem das Zusatzprotokoll in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft getreten ist, und vorschreibt, dass Ehegatten von in diesem Mitgliedstaat wohnenden türkischen Staatsangehörigen, wenn sie zum Zweck der Familienzusammenführung in das Hoheitsgebiet dieses Staates einreisen wollen, vor der Einreise nachweisen müssen, dass sie einfache Kenntnisse der Amtssprache dieses Mitgliedstaats erworben haben.
Eine solche Regelung, die eine Familienzusammenführung erschwert, indem sie die Voraussetzungen für eine erstmalige Aufnahme der Ehegatten türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats im Vergleich zu denjenigen verschärft, die galten, als das Zusatzprotokoll in Kraft trat, stellt nämlich eine „neue Beschränkung“ der Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch diese türkischen Staatsangehörigen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls dar. Eine solche Beschränkung ist verboten, sofern sie nicht durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des angestrebten legitimen Ziels zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Bekämpfung von Zwangsverheiratungen und die Förderung der Integration zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen können, geht diese nationale Regelung über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist, da der fehlende Nachweis des Erwerbs hinreichender Sprachkenntnisse automatisch zur Ablehnung des Antrags auf Familienzusammenführung führt, ohne dass besondere Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.
(vgl. Rn. 36-39 und Tenor)