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Document 62013CJ0135

    Leitsätze des Urteils

    Rechtssache C‑135/13

    Szatmári Malom Kft.

    gegen

    Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve

    (Vorabentscheidungsersuchen der Kúria)

    „Landwirtschaft — ELER — Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 — Art. 20, 26 und 28 — Beihilfen zur Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe und Beihilfen zur Erhöhung der Wertschöpfung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse — Voraussetzungen für die Zuschussfähigkeit — Zuständigkeit der Mitgliedstaaten — Beihilfen zur Modernisierung bestehender Mühlenkapazitäten — Mühlen, die durch eine einzige neue Mühle ersetzt werden, ohne dass die Kapazität erweitert wird — Ausschluss — Gleichbehandlungsgrundsatz“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 15. Mai 2014

    1. Landwirtschaft – Landwirtschaftlicher Betrieb – Begriff – Einheitliche Gemeinschaftsdefinition – Fehlen – Berücksichtigung des Zusammenhangs und des üblichen Sinns der Begriffe

      (Verordnung Nr. 1698/2005 des Rates, Art. 26)

    2. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den ELER – Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums – Verbesserung der Gesamtleistung des landwirtschaftlichen Betriebs – Begriff – Schließung alter Mühlen und Ersatz durch eine neue Mühle, ohne dass die vorhandene Kapazität erweitert wird – Ausschluss

      (Verordnung Nr. 1698/2005 des Rates, Erwägungsgründe 21 und 23, Art. 20 Buchst. b Ziff. i und iii, Art. 26 Abs. 1 Buchst. a und Art. 28 Abs. 1)

    3. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den ELER – Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums – Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebs – Begriff – Schließung alter Mühlen und Ersatz durch eine neue Mühle, ohne dass die vorhandene Kapazität erweitert wird – Einbeziehung

      (Verordnung Nr. 1698/2005 des Rates, Art. 20 Buchst. b Ziff. iii und Art. 28 Abs. 1 Buchst. a)

    4. Handlungen der Organe – Verordnungen – Unmittelbare Anwendbarkeit – Einem Mitgliedstaat zuerkannte Durchführungsbefugnis – Grenzen

    5. Grundrechte – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Gleichbehandlung – Geltungsbereich – Nationale Regelung zur Durchführung des Unionsrechts – Nach der Verordnung Nr. 1698/2005 gewährte Beihilfe – Einbeziehung

      (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 20 und Art. 51 Abs. 1; Verordnung Nr. 1698/2005 des Rates)

    6. Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Gleichbehandlung – Objektiv gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung – Beurteilungskriterien – Anwendung auf eine nationale Maßnahme zur Durchführung des Unionsrechts

      (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 20)

    7. Handlungen der Organe – Verordnungen – Anwendung durch die Mitgliedstaaten – Verpflichtung, das nationale Recht unionsrechtskonform auszulegen

      (Art. 288 Abs. 2 AEUV)

    8. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den ELER – Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums – Nationale Regelung, die für Vorhaben zur Modernisierung der bestehenden Mühlenkapazitäten eine Beihilfe zur Erhöhung der Wertschöpfung bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht – Zulässigkeit – Pflicht zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – Beurteilung durch das nationale Gericht

      (Verordnung Nr. 1698/2005 des Rates, Art. 28 Abs. 1 Buchst. a)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 31, 32)

    2.  Art. 26 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ist dahin auszulegen, dass der Begriff der Verbesserung der Gesamtleistung des landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne dieser Bestimmung ein Vorhaben eines Mühlen betreibenden Unternehmens, alte Mühlen zu schließen, um sie durch eine neue Mühle zu ersetzen, ohne dass die vorhandene Kapazität erweitert wird, nicht erfassen kann.

      Aus der Unterscheidung zwischen den im 21. Erwägungsgrund und in Art. 26 der Verordnung genannten Maßnahmen zur Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe durch den besseren Einsatz der Produktionsfaktoren einerseits und den im 23. Erwägungsgrund und in Art. 28 der Verordnung genannten Maßnahmen zur Erhöhung der Wertschöpfung landwirtschaftlicher Erzeugnisse andererseits ergibt sich nämlich, dass unter einem landwirtschaftlichen Betrieb ein Betrieb zu verstehen ist, der landwirtschaftliche Primärprodukte erzeugt. Daher ist ein Unternehmen, das keine landwirtschaftlichen Primärprodukte erzeugt, sondern Mühlen betreibt, in denen es solche Produkte verarbeitet, kein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne dieser Bestimmung.

      (vgl. Rn. 33, 35-39, 41, Tenor 1)

    3.  Art. 20 Buchst. b Ziff. iii und Art. 28 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sind dahin auszulegen, dass ein Vorhaben, dem zufolge alte Mühlen geschlossen und durch eine neue Mühle ersetzt werden sollen, ohne dass die vorhandene Kapazität erweitert wird, die Gesamtleistung des Betriebs im Sinne der zweitgenannten Bestimmung verbessern kann, da es der Zielsetzung dieser Bestimmungen entspricht, die Effizienz im Verarbeitungssektor zu steigern, um die Wertschöpfung landwirtschaftlicher Produkte zu erhöhen und so dazu beizutragen, das Ziel der Verordnung, eine bessere Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft, zu erreichen.

      (Rn. 46, 48, Tenor 2)

    4.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 54, 55, 60)

    5.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 65)

    6.  Siehe Text der Entscheidung.

      (Rn. 66, 67)

    7.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 70)

    8.  Art. 28 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer nationalen Regelung grundsätzlich nicht entgegensteht, die eine Beihilfe zur Erhöhung der Wertschöpfung bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen einführt, die bei Mühlen betreibenden Unternehmen nur für Vorhaben zur Modernisierung der vorhandenen Kapazitäten und nicht für Vorhaben, die mit der Schaffung neuer Kapazitäten verbunden sind, gewährt werden kann. Allerdings muss sich das nationale Gericht, wenn eine oder mehrere Mühlenanlagen geschlossen werden, um durch eine neue Mühlenanlage ersetzt zu werden, ohne dass die Kapazitäten erweitert werden, vergewissern, dass eine solche Regelung in einer Art und Weise angewandt wird, die die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gewährleistet.

      (vgl. Rn. 71, Tenor 3)

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    Rechtssache C‑135/13

    Szatmári Malom Kft.

    gegen

    Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve

    (Vorabentscheidungsersuchen der Kúria)

    „Landwirtschaft — ELER — Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 — Art. 20, 26 und 28 — Beihilfen zur Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe und Beihilfen zur Erhöhung der Wertschöpfung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse — Voraussetzungen für die Zuschussfähigkeit — Zuständigkeit der Mitgliedstaaten — Beihilfen zur Modernisierung bestehender Mühlenkapazitäten — Mühlen, die durch eine einzige neue Mühle ersetzt werden, ohne dass die Kapazität erweitert wird — Ausschluss — Gleichbehandlungsgrundsatz“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 15. Mai 2014

    1. Landwirtschaft — Landwirtschaftlicher Betrieb — Begriff — Einheitliche Gemeinschaftsdefinition — Fehlen — Berücksichtigung des Zusammenhangs und des üblichen Sinns der Begriffe

      (Verordnung Nr. 1698/2005 des Rates, Art. 26)

    2. Landwirtschaft — Gemeinsame Agrarpolitik — Finanzierung durch den ELER — Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums — Verbesserung der Gesamtleistung des landwirtschaftlichen Betriebs — Begriff — Schließung alter Mühlen und Ersatz durch eine neue Mühle, ohne dass die vorhandene Kapazität erweitert wird — Ausschluss

      (Verordnung Nr. 1698/2005 des Rates, Erwägungsgründe 21 und 23, Art. 20 Buchst. b Ziff. i und iii, Art. 26 Abs. 1 Buchst. a und Art. 28 Abs. 1)

    3. Landwirtschaft — Gemeinsame Agrarpolitik — Finanzierung durch den ELER — Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums — Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebs — Begriff — Schließung alter Mühlen und Ersatz durch eine neue Mühle, ohne dass die vorhandene Kapazität erweitert wird — Einbeziehung

      (Verordnung Nr. 1698/2005 des Rates, Art. 20 Buchst. b Ziff. iii und Art. 28 Abs. 1 Buchst. a)

    4. Handlungen der Organe — Verordnungen — Unmittelbare Anwendbarkeit — Einem Mitgliedstaat zuerkannte Durchführungsbefugnis — Grenzen

    5. Grundrechte — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Gleichbehandlung — Geltungsbereich — Nationale Regelung zur Durchführung des Unionsrechts — Nach der Verordnung Nr. 1698/2005 gewährte Beihilfe — Einbeziehung

      (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 20 und Art. 51 Abs. 1; Verordnung Nr. 1698/2005 des Rates)

    6. Recht der Europäischen Union — Grundsätze — Gleichbehandlung — Objektiv gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung — Beurteilungskriterien — Anwendung auf eine nationale Maßnahme zur Durchführung des Unionsrechts

      (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 20)

    7. Handlungen der Organe — Verordnungen — Anwendung durch die Mitgliedstaaten — Verpflichtung, das nationale Recht unionsrechtskonform auszulegen

      (Art. 288 Abs. 2 AEUV)

    8. Landwirtschaft — Gemeinsame Agrarpolitik — Finanzierung durch den ELER — Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums — Nationale Regelung, die für Vorhaben zur Modernisierung der bestehenden Mühlenkapazitäten eine Beihilfe zur Erhöhung der Wertschöpfung bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht — Zulässigkeit — Pflicht zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes — Beurteilung durch das nationale Gericht

      (Verordnung Nr. 1698/2005 des Rates, Art. 28 Abs. 1 Buchst. a)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 31, 32)

    2.  Art. 26 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ist dahin auszulegen, dass der Begriff der Verbesserung der Gesamtleistung des landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne dieser Bestimmung ein Vorhaben eines Mühlen betreibenden Unternehmens, alte Mühlen zu schließen, um sie durch eine neue Mühle zu ersetzen, ohne dass die vorhandene Kapazität erweitert wird, nicht erfassen kann.

      Aus der Unterscheidung zwischen den im 21. Erwägungsgrund und in Art. 26 der Verordnung genannten Maßnahmen zur Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe durch den besseren Einsatz der Produktionsfaktoren einerseits und den im 23. Erwägungsgrund und in Art. 28 der Verordnung genannten Maßnahmen zur Erhöhung der Wertschöpfung landwirtschaftlicher Erzeugnisse andererseits ergibt sich nämlich, dass unter einem landwirtschaftlichen Betrieb ein Betrieb zu verstehen ist, der landwirtschaftliche Primärprodukte erzeugt. Daher ist ein Unternehmen, das keine landwirtschaftlichen Primärprodukte erzeugt, sondern Mühlen betreibt, in denen es solche Produkte verarbeitet, kein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne dieser Bestimmung.

      (vgl. Rn. 33, 35-39, 41, Tenor 1)

    3.  Art. 20 Buchst. b Ziff. iii und Art. 28 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sind dahin auszulegen, dass ein Vorhaben, dem zufolge alte Mühlen geschlossen und durch eine neue Mühle ersetzt werden sollen, ohne dass die vorhandene Kapazität erweitert wird, die Gesamtleistung des Betriebs im Sinne der zweitgenannten Bestimmung verbessern kann, da es der Zielsetzung dieser Bestimmungen entspricht, die Effizienz im Verarbeitungssektor zu steigern, um die Wertschöpfung landwirtschaftlicher Produkte zu erhöhen und so dazu beizutragen, das Ziel der Verordnung, eine bessere Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft, zu erreichen.

      (Rn. 46, 48, Tenor 2)

    4.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 54, 55, 60)

    5.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 65)

    6.  Siehe Text der Entscheidung.

      (Rn. 66, 67)

    7.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 70)

    8.  Art. 28 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer nationalen Regelung grundsätzlich nicht entgegensteht, die eine Beihilfe zur Erhöhung der Wertschöpfung bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen einführt, die bei Mühlen betreibenden Unternehmen nur für Vorhaben zur Modernisierung der vorhandenen Kapazitäten und nicht für Vorhaben, die mit der Schaffung neuer Kapazitäten verbunden sind, gewährt werden kann. Allerdings muss sich das nationale Gericht, wenn eine oder mehrere Mühlenanlagen geschlossen werden, um durch eine neue Mühlenanlage ersetzt zu werden, ohne dass die Kapazitäten erweitert werden, vergewissern, dass eine solche Regelung in einer Art und Weise angewandt wird, die die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gewährleistet.

      (vgl. Rn. 71, Tenor 3)

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