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Document 62013CJ0134

    Raytek und Fluke Europe

    Rechtssache C‑134/13

    Raytek GmbH

    und

    Fluke Europe BV

    gegen

    Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

    (Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal [Tax Chamber])

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsamer Zolltarif — Zolltarifliche Einreihung — Kombinierte Nomenklatur — Infrarot-Wärmebildkameras“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. Februar 2015

    Zollunion — Gemeinsamer Zolltarif — Tarifpositionen — Infrarot-Wärmebildkameras — Einreihung in die Unterposition 9025 19 20 der Kombinierten Nomenklatur durch die Verordnung Nr. 314/2011 — Änderung des Inhalts der Tarifpositionen — Fehlen — Gültigkeit

    (Verordnung Nr. 2658/87 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 861/2010 geänderten Fassung, Anhang I; Verordnung Nr. 314/2011 der Kommission)

    Der Rat hat der Kommission bezüglich der Anwendung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung Nr. 861/2010 geänderten Fassung ein weites Ermessen bei der näheren Bestimmung des Inhalts der Tarifpositionen eingeräumt, die für die Einreihung einer bestimmten Ware in Frage kommen. Diese Befugnis gibt der Kommission jedoch nicht das Recht, den Inhalt der Tarifpositionen zu ändern, die auf der Grundlage des durch das internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren eingeführten Harmonisierten Systems geschaffen wurden, denn die Europäische Union hat sich verpflichtet, die Tragweite dieser Tarifpositionen nicht zu verändern.

    Hinsichtlich der Frage, ob die Kommission durch die Einreihung der in Spalte 1 des Anhangs der Verordnung Nr. 314/2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur beschriebenen Waren in die Position 9025 19 der Kombinierten Nomenklatur anstelle der Position 9027 50 den Inhalt dieser beiden Tarifpositionen verändert hat, geht aus der in dieser Spalte enthaltenen Beschreibung hervor, dass es die objektiven Merkmale und Eigenschaften der im Anhang der Verordnung Nr. 314/2011 beschriebenen Geräte nicht erlauben, sie in die Unterposition 9027 50 00 der Kombinierten Nomenklatur einzuordnen, da ihre speziellste Eigenschaft schon durch die Position 9025 der Kombinierten Nomenklatur abgedeckt ist. Daraus folgt, dass die Kommission durch die Einreihung der im Anhang der Verordnung Nr. 314/2011 beschriebenen Waren in die Unterposition 9025 19 20 der Kombinierten Nomenklatur den Inhalt der Tarifpositionen 9025 19 und 9027 50 nicht verändert hat. Die Prüfung dieser Verordnung im Hinblick auf die genannten Geräte lässt daher nicht den Schluss auf ihre Ungültigkeit zu.

    (vgl. Rn. 29, 30, 35, 37)

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