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Document 62013CJ0114

    Bouman

    Rechtssache C‑114/13

    Theodora Hendrika Bouman

    gegen

    Rijksdienst voor Pensioenen

    (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Antwerpen)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Soziale Sicherheit — Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Alters- und Todesfallversicherung — Art. 46a Abs. 3 Buchst. c — Feststellung der Leistungen — Nationale Antikumulierungsvorschriften — Ausnahme — Begriff, freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung‘ — Nationale Rente nach einem Pflichtversicherungssystem — Möglichkeit, während eines bestimmten Zeitraums eine Befreiung vom Anschluss zu beantragen — Tragweite der vom zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten Bescheinigung — Verordnung (EWG) Nr. 574/72 — Art. 47“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Februar 2015

    1. Soziale Sicherheit — Wanderarbeitnehmer — Alters- und Todesfallversicherung — Zu berücksichtigende Zeiten — Vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung über die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die ein Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt hat — Bindungswirkung für die staatlichen Stellen eines anderen Mitgliedstaats — Fehlen

      (Verordnung Nr. 574/72 des Rates, Art. 47)

    2. Soziale Sicherheit — Wanderarbeitnehmer — Leistungen — Nationale Antikumulierungsvorschriften — Begriff der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung — Betroffener, der während eines bestimmten Zeitraums Anspruch auf eine Befreiung vom Anschluss an das Pflichtversicherungssystem hat — Leistung, die auf dieser Versicherungszeit beruht — Einbeziehung

      (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates in der durch die Verordnung Nr.1992/2006 geänderten Fassung, Art. 46a Abs. 3 Buchst. c)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 24)

    2.  Art. 46a Abs. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 1408/71, geändert und aktualisiert durch die Verordnung Nr. 118/97 in der durch die Verordnung Nr. 1992/2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er den Teil der Leistung umfasst, der auf einer Versicherungszeit beruht, während deren der Betroffene Anspruch auf Befreiung vom Anschluss an das Pflichtversicherungssystem hatte, wenn sich dieser Anschluss während des fraglichen Zeitraums auf den Umfang der Leistung der sozialen Sicherheit auswirkt.

      Der freiwillige Charakter einer Versicherung kann sich nämlich sowohl daraus ergeben, dass der Betroffene seinen Anschluss an das Versicherungssystem oder die Fortsetzung der Versicherung beantragen muss, als auch daraus, dass er eine Befreiung von der Mitgliedschaft beanspruchen kann. Diese beiden Fälle gründen auf einer Wahlmöglichkeit des Versicherten und belegen damit, dass der Anschluss, falls er aufrechterhalten wird, freiwillig bleibt.

      (vgl. Rn. 52, 59 und Tenor)

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