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Document 62013CJ0090

    1. garantovaná / Kommission

    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. Mai 2014 – 1. garantovaná/Kommission

    (Rechtssache C‑90/13 P)

    „Rechtsmittel — Wettbewerb — Verordnung (EG) Nr. 1/2003 — Kartelle — Bemessung der Geldbuße — Im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielter Gesamtumsatz“

    Wettbewerb — Geldbußen — Höhe — Festsetzung — Höchstbetrag — Berechnung — Zu berücksichtigender Umsatz — Umsatz im letzten Geschäftsjahr vor der Festsetzung der Geldbuße — Geschäftsjahr, das durch den Verkauf einer Gesamtheit von Vermögenswerten gekennzeichnet ist — Zugrundelegung des Umsatzes im unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahr — Zulässigkeit (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Rn. 15‑18, 30‑32)

    Gegenstand

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 12. Dezember 2012, 1. garantovaná/Kommission (T‑392/09), mit dem das Gericht eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 5791 endg. der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 – Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrien) betreffend ein auf die Festsetzung von Preisen, die Marktaufteilung und den Austausch von Informationen gerichtetes Kartell auf dem Markt für Calciumcarbidpulver und ‑granulat und auf dem Markt für Magnesiumgranulat in einem großen Teil des EWR, sowie, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße abgewiesen hat – Berechnung der Geldbuße – Obergrenze von 10 % des Umsatzes – Relevanter Umsatz

    Tenor

    1. 

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

    2. 

    Die 1. garantovaná a.s. trägt die Kosten.

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    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. Mai 2014 – 1. garantovaná/Kommission

    (Rechtssache C‑90/13 P)

    „Rechtsmittel — Wettbewerb — Verordnung (EG) Nr. 1/2003 — Kartelle — Bemessung der Geldbuße — Im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielter Gesamtumsatz“

    Wettbewerb — Geldbußen — Höhe — Festsetzung — Höchstbetrag — Berechnung — Zu berücksichtigender Umsatz — Umsatz im letzten Geschäftsjahr vor der Festsetzung der Geldbuße — Geschäftsjahr, das durch den Verkauf einer Gesamtheit von Vermögenswerten gekennzeichnet ist — Zugrundelegung des Umsatzes im unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahr — Zulässigkeit (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Rn. 15‑18, 30‑32)

    Gegenstand

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 12. Dezember 2012, 1. garantovaná/Kommission (T‑392/09), mit dem das Gericht eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 5791 endg. der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 – Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrien) betreffend ein auf die Festsetzung von Preisen, die Marktaufteilung und den Austausch von Informationen gerichtetes Kartell auf dem Markt für Calciumcarbidpulver und ‑granulat und auf dem Markt für Magnesiumgranulat in einem großen Teil des EWR, sowie, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße abgewiesen hat – Berechnung der Geldbuße – Obergrenze von 10 % des Umsatzes – Relevanter Umsatz

    Tenor

    1. 

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

    2. 

    Die 1. garantovaná a.s. trägt die Kosten.

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