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Document 62013CJ0084

    Electrabel / Kommission

    Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 3. Juli 2014 –

    Electrabel/Kommission

    (Rechtssache C‑84/13 P) ( 1 )

    „Rechtsmittel — Unternehmenszusammenschluss — Entscheidung der Kommission — Verurteilung zur Zahlung einer Geldbuße — Verstoß gegen Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 — Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen — Art. 14 Abs. 3 — Kriterien, die bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße zu berücksichtigen sind — Berücksichtigung der Dauer der Zuwiderhandlung — Rückwirkungsverbot — Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 — Begründungspflicht“

    1. 

    Rechtsmittel — Gründe — Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird — Unzulässigkeit (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Rn. 35)

    2. 

    Rechtsmittel — Gründe — Verstoß gegen das Verbot, ultra petita zu entscheiden — Frage des Gerichts, mit der eine Partei aufgefordert wird, in ihrer Klagebeantwortung enthaltene Argumente darzulegen — Fehlen (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1) (vgl. Rn. 49-53)

    3. 

    Rechtsmittel — Gründe — Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist — Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund (Art. 256 AEUV) (vgl. Rn. 62-64)

    Tenor

    1. 

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

    2. 

    Die Electrabel SA trägt die Kosten.


    ( 1 ) ABl. C 129 vom 4.5.2013.

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    Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 3. Juli 2014 –

    Electrabel/Kommission

    (Rechtssache C‑84/13 P) ( 1 )

    „Rechtsmittel — Unternehmenszusammenschluss — Entscheidung der Kommission — Verurteilung zur Zahlung einer Geldbuße — Verstoß gegen Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 — Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen — Art. 14 Abs. 3 — Kriterien, die bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße zu berücksichtigen sind — Berücksichtigung der Dauer der Zuwiderhandlung — Rückwirkungsverbot — Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 — Begründungspflicht“

    1. 

    Rechtsmittel — Gründe — Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird — Unzulässigkeit (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Rn. 35)

    2. 

    Rechtsmittel — Gründe — Verstoß gegen das Verbot, ultra petita zu entscheiden — Frage des Gerichts, mit der eine Partei aufgefordert wird, in ihrer Klagebeantwortung enthaltene Argumente darzulegen — Fehlen (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1) (vgl. Rn. 49-53)

    3. 

    Rechtsmittel — Gründe — Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist — Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund (Art. 256 AEUV) (vgl. Rn. 62-64)

    Tenor

    1. 

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

    2. 

    Die Electrabel SA trägt die Kosten.


    ( 1 ) ABl. C 129 vom 4.5.2013.

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