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Document 62013CJ0060

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. April 2014 – Kommission/Vereinigtes Königreich

    (Rechtssache C‑60/13)

    „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Eigenmittel der Union — Beschluss 2000/597/EG, Euratom — Art. 8 — Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 — Art. 2, 6 und 9 bis 11 — Weigerung, der Europäischen Union Eigenmittel zur Verfügung zu stellen — Fehlerhafte verbindliche Zolltarifauskünfte — Einfuhren frischen Knoblauchs als tiefgefrorener Knoblauch — Zurechnung des Fehlers an die nationalen Zollbehörden — Finanzielle Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten“

    1. 

    Eigenmittel der Europäischen Union — Feststellung und Bereitstellung durch die Mitgliedstaaten — Von dem Erfordernis der Berücksichtigung der Höhe der nicht eingezogenen Forderungen unabhängige Verpflichtung — Ausnahme nach Art. 217 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92 — Fehlerhafte verbindliche Zolltarifauskünfte — Schutz des berechtigten Vertrauens des Abgabenschuldners, der sich auf eine gültige verbindliche Zolltarifauskunft verlässt — Wirkung — Entbindung des Mitgliedstaats von seiner Verpflichtung, das Recht der Union über Eigenmittel festzustellen — Fehlen (Verordnungen des Rates Nr. 2913/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 2700/2000, Art. 217 Abs. 1, und Nr. 1150/2000 Art. 2 Abs. 1) (vgl. Rn. 43-45)

    2. 

    Eigenmittel der Europäischen Union — Feststellung und Bereitstellung durch die Mitgliedstaaten — Unterbliebene Feststellung und Bereitstellung, ohne dass Gründe höherer Gewalt oder eine dem betreffenden Mitgliedstaat nicht zurechenbare Unmöglichkeit einer Einziehung auf Dauer vorliegen — Verstoß (Verordnung Nr. 1150/2000 des Rates, Art. 17 Abs. 2; Beschluss des Rates 2000/597 Art. 2 und 8) (vgl. Rn. 50)

    3. 

    Eigenmittel der Europäischen Union — Feststellung und Bereitstellung durch die Mitgliedstaaten — Gutschrift auf dem Konto der Kommission — Verspätete Gutschrift — Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen (Verordnung Nr. 1150/2000 des Rates, Art. 2, 6 und 9 bis 11) (vgl. Rn. 58, 59)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 EUV, Art. 8 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 42) und gegen die Art. 2, 6 und 9 bis 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597 in der Fassung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 des Rates vom 16. November 2004 – Weigerung, den Gemeinschaften die Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, die bestimmten fehlerhaften Zollgenehmigungen entsprechen

    Tenor

    1. 

    Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 8 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften und aus den Art. 2, 6 und 9 bis 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597 in der Fassung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 des Rates vom 16. November 2004 verstoßen, dass es sich geweigert hat, den Betrag von 20061462,11 Pfund Sterling (GBP) im Zusammenhang mit Abgaben auf die Einfuhren frischen Knoblauchs zur Verfügung zu stellen, für die eine fehlerhafte verbindliche Zolltarifauskunft erteilt worden war.

    2. 

    Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.

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    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. April 2014 – Kommission/Vereinigtes Königreich

    (Rechtssache C‑60/13)

    „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Eigenmittel der Union — Beschluss 2000/597/EG, Euratom — Art. 8 — Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 — Art. 2, 6 und 9 bis 11 — Weigerung, der Europäischen Union Eigenmittel zur Verfügung zu stellen — Fehlerhafte verbindliche Zolltarifauskünfte — Einfuhren frischen Knoblauchs als tiefgefrorener Knoblauch — Zurechnung des Fehlers an die nationalen Zollbehörden — Finanzielle Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten“

    1. 

    Eigenmittel der Europäischen Union — Feststellung und Bereitstellung durch die Mitgliedstaaten — Von dem Erfordernis der Berücksichtigung der Höhe der nicht eingezogenen Forderungen unabhängige Verpflichtung — Ausnahme nach Art. 217 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92 — Fehlerhafte verbindliche Zolltarifauskünfte — Schutz des berechtigten Vertrauens des Abgabenschuldners, der sich auf eine gültige verbindliche Zolltarifauskunft verlässt — Wirkung — Entbindung des Mitgliedstaats von seiner Verpflichtung, das Recht der Union über Eigenmittel festzustellen — Fehlen (Verordnungen des Rates Nr. 2913/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 2700/2000, Art. 217 Abs. 1, und Nr. 1150/2000 Art. 2 Abs. 1) (vgl. Rn. 43-45)

    2. 

    Eigenmittel der Europäischen Union — Feststellung und Bereitstellung durch die Mitgliedstaaten — Unterbliebene Feststellung und Bereitstellung, ohne dass Gründe höherer Gewalt oder eine dem betreffenden Mitgliedstaat nicht zurechenbare Unmöglichkeit einer Einziehung auf Dauer vorliegen — Verstoß (Verordnung Nr. 1150/2000 des Rates, Art. 17 Abs. 2; Beschluss des Rates 2000/597 Art. 2 und 8) (vgl. Rn. 50)

    3. 

    Eigenmittel der Europäischen Union — Feststellung und Bereitstellung durch die Mitgliedstaaten — Gutschrift auf dem Konto der Kommission — Verspätete Gutschrift — Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen (Verordnung Nr. 1150/2000 des Rates, Art. 2, 6 und 9 bis 11) (vgl. Rn. 58, 59)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 EUV, Art. 8 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 42) und gegen die Art. 2, 6 und 9 bis 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597 in der Fassung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 des Rates vom 16. November 2004 – Weigerung, den Gemeinschaften die Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, die bestimmten fehlerhaften Zollgenehmigungen entsprechen

    Tenor

    1. 

    Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 8 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften und aus den Art. 2, 6 und 9 bis 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597 in der Fassung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 des Rates vom 16. November 2004 verstoßen, dass es sich geweigert hat, den Betrag von 20061462,11 Pfund Sterling (GBP) im Zusammenhang mit Abgaben auf die Einfuhren frischen Knoblauchs zur Verfügung zu stellen, für die eine fehlerhafte verbindliche Zolltarifauskunft erteilt worden war.

    2. 

    Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.

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