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Document 62013CJ0037
Nexans und Nexans France / Kommission
Nexans und Nexans France / Kommission
Rechtssache C‑37/13 P
Nexans SA
und
Nexans France SAS
gegen
Europäische Kommission
„Rechtsmittel — Wettbewerb — Verordnung (EG) Nr. 1/2003 — Verwaltungsverfahren — Nachprüfung — Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird — Begründungspflicht — Hinreichend ernsthafte Indizien — Räumlicher Markt“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 25. Juni 2014
Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende oder widersprüchliche Begründung – Umfang der Begründungspflicht – Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung – Zulässigkeit – Voraussetzungen
(Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 81)
Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Nachprüfungsbefugnis der Kommission – Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird – Begründungspflicht – Umfang
(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 20 Abs. 4)
Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit
(Art. 256 Abs. 1 AEUV; (Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)
Rechtsmittel – Gründe – Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Kostenentscheidung des Gerichts richtet – Unzulässigkeit im Falle der Zurückweisung aller anderen Rechtsmittelgründe
(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 2)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 21)
Die Art. 4 und 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 EG und 82 EG niedergelegten Wettbewerbsregeln verleihen der Kommission Nachprüfungsbefugnisse, damit sie ihren Auftrag erfüllen kann, den Gemeinsamen Markt vor Wettbewerbsverzerrungen zu schützen und etwaige Verstöße gegen die auf diesem Markt bestehenden Wettbewerbsregeln zu ahnden.
Was speziell die Nachprüfungsentscheidungen der Kommission betrifft, geht aus Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 hervor, dass diese u. a. den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung bezeichnen müssen. Diese spezielle Begründungspflicht stellt insofern ein grundlegendes Erfordernis dar, als dadurch nicht nur die Berechtigung des beabsichtigten Eingriffs in den betroffenen Unternehmen aufgezeigt werden soll, sondern auch diese Unternehmen in die Lage versetzt werden sollen, den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht zu erkennen und zugleich ihre Verteidigungsrechte zu wahren.
Die Kommission braucht weder dem Adressaten einer Nachprüfungsentscheidung alle ihr vorliegenden Informationen über vermutete Zuwiderhandlungen zu übermitteln noch eine strenge rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen muss, sofern sie klar angibt, welchen Vermutungen sie nachzugehen beabsichtigt.
Die Kommission hat zwar möglichst genau anzugeben, wonach gesucht wird und auf welche Punkte sich die Nachprüfung beziehen soll; doch braucht aus einer Nachprüfungsentscheidung nicht notwendigerweise eine genaue Abgrenzung des relevanten Marktes, die exakte rechtliche Qualifizierung der vermuteten Zuwiderhandlungen oder der Zeitraum hervorzugehen, in dem diese Zuwiderhandlungen begangen sein sollen, sofern sie nur die vorstehend genannten wesentlichen Angaben enthält.
Da die Nachprüfungen zu Beginn einer Untersuchung stattfinden, verfügt die Kommission nämlich noch nicht über die zur Abgabe einer spezifischen rechtlichen Würdigung erforderlichen genauen Informationen und muss erst noch die Richtigkeit ihres Verdachts sowie die Tragweite der Geschehnisse prüfen, da Zweck der Nachprüfung gerade ist, Beweise für die mutmaßliche Zuwiderhandlung zu sammeln.
(vgl. Rn. 33-37)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 45)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 51)
Rechtssache C‑37/13 P
Nexans SA
und
Nexans France SAS
gegen
Europäische Kommission
„Rechtsmittel — Wettbewerb — Verordnung (EG) Nr. 1/2003 — Verwaltungsverfahren — Nachprüfung — Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird — Begründungspflicht — Hinreichend ernsthafte Indizien — Räumlicher Markt“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 25. Juni 2014
Rechtsmittel — Gründe — Unzureichende oder widersprüchliche Begründung — Umfang der Begründungspflicht — Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung — Zulässigkeit — Voraussetzungen
(Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 81)
Wettbewerb — Verwaltungsverfahren — Nachprüfungsbefugnis der Kommission — Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird — Begründungspflicht — Umfang
(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 20 Abs. 4)
Rechtsmittel — Gründe — Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird — Unzulässigkeit
(Art. 256 Abs. 1 AEUV; (Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)
Rechtsmittel — Gründe — Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Kostenentscheidung des Gerichts richtet — Unzulässigkeit im Falle der Zurückweisung aller anderen Rechtsmittelgründe
(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 2)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 21)
Die Art. 4 und 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 EG und 82 EG niedergelegten Wettbewerbsregeln verleihen der Kommission Nachprüfungsbefugnisse, damit sie ihren Auftrag erfüllen kann, den Gemeinsamen Markt vor Wettbewerbsverzerrungen zu schützen und etwaige Verstöße gegen die auf diesem Markt bestehenden Wettbewerbsregeln zu ahnden.
Was speziell die Nachprüfungsentscheidungen der Kommission betrifft, geht aus Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 hervor, dass diese u. a. den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung bezeichnen müssen. Diese spezielle Begründungspflicht stellt insofern ein grundlegendes Erfordernis dar, als dadurch nicht nur die Berechtigung des beabsichtigten Eingriffs in den betroffenen Unternehmen aufgezeigt werden soll, sondern auch diese Unternehmen in die Lage versetzt werden sollen, den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht zu erkennen und zugleich ihre Verteidigungsrechte zu wahren.
Die Kommission braucht weder dem Adressaten einer Nachprüfungsentscheidung alle ihr vorliegenden Informationen über vermutete Zuwiderhandlungen zu übermitteln noch eine strenge rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen muss, sofern sie klar angibt, welchen Vermutungen sie nachzugehen beabsichtigt.
Die Kommission hat zwar möglichst genau anzugeben, wonach gesucht wird und auf welche Punkte sich die Nachprüfung beziehen soll; doch braucht aus einer Nachprüfungsentscheidung nicht notwendigerweise eine genaue Abgrenzung des relevanten Marktes, die exakte rechtliche Qualifizierung der vermuteten Zuwiderhandlungen oder der Zeitraum hervorzugehen, in dem diese Zuwiderhandlungen begangen sein sollen, sofern sie nur die vorstehend genannten wesentlichen Angaben enthält.
Da die Nachprüfungen zu Beginn einer Untersuchung stattfinden, verfügt die Kommission nämlich noch nicht über die zur Abgabe einer spezifischen rechtlichen Würdigung erforderlichen genauen Informationen und muss erst noch die Richtigkeit ihres Verdachts sowie die Tragweite der Geschehnisse prüfen, da Zweck der Nachprüfung gerade ist, Beweise für die mutmaßliche Zuwiderhandlung zu sammeln.
(vgl. Rn. 33-37)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 45)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 51)