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Document 62013CJ0020

    Unland

    Rechtssache C‑20/13

    Daniel Unland

    gegen

    Land Berlin

    (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Richtlinie 2000/78/EG — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Art. 2, Art. 3 Abs. 1 Buchst c und Art. 6 Abs. 1 — Unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters — Grundgehalt der Richter — Überleitungsregelung — Überleitung und weiterer Aufstieg — Perpetuierung des Gehaltsunterschieds — Rechtfertigungsgründe“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. September 2015

    1. Sozialpolitik — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Richtlinie 2000/78 — Geltungsbereich — Besoldungsbedingungen der Richter — Einbeziehung

      (Art. 153 Abs. 5 AEUV; Richtlinie 2000/78 des Rates, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c)

    2. Sozialpolitik — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Richtlinie 2000/78 — Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters — Nationale Regelung, nach der sich das Grundgehalt eines Richters bei seiner Einstellung ausschließlich nach seinem Lebensalter richtet — Unzulässigkeit — Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

      (Richtlinie 2000/78 des Rates, Art. 2 und 6 Abs. 1)

    3. Sozialpolitik — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Richtlinie 2000/78 — Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters — Nationale Regelung, die die Modalitäten der Überleitung von Richtern, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften ernannt worden sind, in ein neues Besoldungssystem festlegen — Regelung, nach der die neue Besoldungsstufe allein auf der Grundlage des nach dem alten Besoldungssystem erworbenen Grundgehalts ermittelt wird, wobei dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters des Richters beruhte — Zulässigkeit — Voraussetzung — Regelung zum Schutz des Besitzstands

      (Richtlinie 2000/78 des Rates, Art. 2 und 6 Abs. 1)

    4. Sozialpolitik — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Richtlinie 2000/78 — Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters — Nationale Regelung, die die Modalitäten des Aufstiegs der Richter, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften ernannt worden sind, in einem neuen Besoldungssystem festlegen — Regelung, nach der den Richtern, die zum Zeitpunkt der Überleitung in das neue System bereits ein bestimmtes Lebensalter erreicht haben, ab einer bestimmten Gehaltsstufe ein schnellerer Gehaltsanstieg verschafft wird als den zum Überleitungsstichtag jüngeren Richtern — Zulässigkeit — Voraussetzung — Mit der Regelung verfolgte Ziele, die eine im Rahmen des nationalen Rechts objektive und angemessene Rechtfertigung sind

      (Richtlinie 2000/78 des Rates, Art. 2 und 6 Abs. 1)

    5. Sozialpolitik — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Richtlinie 2000/78 — Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters — Verstoß gegen dieses Verbot durch eine nationale Besoldungsregelung für Richter — Folgen — Verpflichtung, den diskriminierten Richtern rückwirkend einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen ihrer tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe zu zahlen — Fehlen — Vorliegen der Voraussetzungen für eine Haftung des betroffenen Mitgliedstaats — Beurteilung durch das nationale Gericht

      (Richtlinie 2000/78 des Rates)

    6. Recht der Europäischen Union — Dem Einzelnen verliehene Rechte — Nationale Verfahrensvorschriften — Nationale Regelung, nach der ein nationaler Richter Ansprüche auf Geldleistungen, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, vor dem Ende des laufenden Haushaltsjahrs geltend machen muss — Zulässigkeit — Voraussetzungen — Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität

    1.  Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass die Besoldungsbedingungen der Richter in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

      Auch wenn nämlich Art. 153 Abs. 5 AEUV eine Ausnahme von der Zuständigkeit der Union im Bereich der Sozialpolitik vorsieht, die darin besteht, dass die Union nicht ermächtigt ist, u. a. im Bereich des Arbeitsentgelts tätig zu werden, ist der Begriff „Arbeitsentgelt“ im Sinne dieser Vorschrift anders zu verstehen als der Begriff „Arbeitsentgelt“ in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78, da der letztgenannte Begriff zu den Beschäftigungsbedingungen gehört und nicht unmittelbar die Festlegung der Höhe des Arbeitsentgelts betrifft.

      (vgl. Rn. 26, 27, 29, Tenor 1)

    2.  Die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen sich das Grundgehalt eines Richters bei seiner Einstellung ausschließlich nach seinem Lebensalter richtet.

      Es wurde nämlich bereits entschieden, dass diese nationalen Rechtsvorschriften eine Diskriminierung im Sinne der Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 enthalten, weil die bei der Einstellung der Beamten erfolgende Einstufung in eine Grundgehaltsstufe nach ihrem Lebensalter über das hinausgeht, was zur Erreichung des von diesen Rechtsvorschriften verfolgten legitimen Ziels erforderlich ist.

      Der Umstand, dass mit diesem nationalen Gesetz die Berufserfahrung und/oder die soziale Kompetenz der Richter honoriert werden sollte, ist dabei ohne Bedeutung.

      (vgl. Rn. 34-36, Tenor 2)

    3.  Die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften, die die Modalitäten der Überleitung von Richtern, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften ernannt worden sind, in ein neues Besoldungssystem festlegen und vorsehen, dass die Besoldungsstufe, der sie nunmehr zugeordnet werden, allein auf der Grundlage des nach dem alten Besoldungssystem erworbenen Grundgehalts ermittelt wird, nicht entgegenstehen, obgleich dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters des Richters beruhte, weil die mit diesen Rechtsvorschriften verbundene Ungleichbehandlung durch das Ziel gerechtfertigt sein kann, den Besitzstand zu schützen.

      (vgl. Rn. 49, Tenor 3)

    4.  Die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften, die die Modalitäten des Aufstiegs der Richter, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften ernannt worden sind, in einem neuen Besoldungssystem festlegen und vorsehen, dass den Richtern, die zum Zeitpunkt der Überleitung in das neue System bereits ein bestimmtes Lebensalter erreicht haben, ab einer bestimmten Gehaltsstufe ein schnellerer Gehaltsanstieg verschafft wird als den zum Überleitungsstichtag jüngeren Richtern, nicht entgegenstehen, weil die mit diesen Rechtsvorschriften verbundene Ungleichbehandlung nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie gerechtfertigt sein kann.

      Die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf nationaler Ebene verfügen nämlich nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum.

      Ziele wie diejenigen, die mit dem in Rede stehenden nationalen Gesetz verfolgt werden, nämlich die Besoldungsentwicklung der Richter an die der Beamten, die bereits zuvor reformiert wurde, anzupassen, die Attraktivität des Richteramts zu erhöhen, indem die Vorschrift vor allem eine schnellere Gehaltssteigerung zu Beginn der Richterlaufbahn gewährleistet, und sicherzustellen, dass Bestandsrichter keinen plötzlichen oder sich auf die Gesamtlaufbahn auswirkenden Gehaltsverlust erleiden, und dass alle Richter im Alter von 49 Jahren die Endgehaltsstufe erreicht haben, können grundsätzlich eine – wie in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 verlangt – im Rahmen des nationalen Rechts objektive und angemessene Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung wegen des Alters sein.

      (vgl. Rn. 56-58, 66, Tenor 4)

    5.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 68, 69, Tenor 5)

    6.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 71, 72, Tenor 6)

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    Rechtssache C‑20/13

    Daniel Unland

    gegen

    Land Berlin

    (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Richtlinie 2000/78/EG — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Art. 2, Art. 3 Abs. 1 Buchst c und Art. 6 Abs. 1 — Unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters — Grundgehalt der Richter — Überleitungsregelung — Überleitung und weiterer Aufstieg — Perpetuierung des Gehaltsunterschieds — Rechtfertigungsgründe“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. September 2015

    1. Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78 – Geltungsbereich – Besoldungsbedingungen der Richter – Einbeziehung

      (Art. 153 Abs. 5 AEUV; Richtlinie 2000/78 des Rates, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c)

    2. Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78 – Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters – Nationale Regelung, nach der sich das Grundgehalt eines Richters bei seiner Einstellung ausschließlich nach seinem Lebensalter richtet – Unzulässigkeit – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

      (Richtlinie 2000/78 des Rates, Art. 2 und 6 Abs. 1)

    3. Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78 – Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters – Nationale Regelung, die die Modalitäten der Überleitung von Richtern, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften ernannt worden sind, in ein neues Besoldungssystem festlegen – Regelung, nach der die neue Besoldungsstufe allein auf der Grundlage des nach dem alten Besoldungssystem erworbenen Grundgehalts ermittelt wird, wobei dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters des Richters beruhte – Zulässigkeit – Voraussetzung – Regelung zum Schutz des Besitzstands

      (Richtlinie 2000/78 des Rates, Art. 2 und 6 Abs. 1)

    4. Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78 – Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters – Nationale Regelung, die die Modalitäten des Aufstiegs der Richter, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften ernannt worden sind, in einem neuen Besoldungssystem festlegen – Regelung, nach der den Richtern, die zum Zeitpunkt der Überleitung in das neue System bereits ein bestimmtes Lebensalter erreicht haben, ab einer bestimmten Gehaltsstufe ein schnellerer Gehaltsanstieg verschafft wird als den zum Überleitungsstichtag jüngeren Richtern – Zulässigkeit – Voraussetzung – Mit der Regelung verfolgte Ziele, die eine im Rahmen des nationalen Rechts objektive und angemessene Rechtfertigung sind

      (Richtlinie 2000/78 des Rates, Art. 2 und 6 Abs. 1)

    5. Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78 – Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters – Verstoß gegen dieses Verbot durch eine nationale Besoldungsregelung für Richter – Folgen – Verpflichtung, den diskriminierten Richtern rückwirkend einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen ihrer tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe zu zahlen – Fehlen – Vorliegen der Voraussetzungen für eine Haftung des betroffenen Mitgliedstaats – Beurteilung durch das nationale Gericht

      (Richtlinie 2000/78 des Rates)

    6. Recht der Europäischen Union – Dem Einzelnen verliehene Rechte – Nationale Verfahrensvorschriften – Nationale Regelung, nach der ein nationaler Richter Ansprüche auf Geldleistungen, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, vor dem Ende des laufenden Haushaltsjahrs geltend machen muss – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität

    1.  Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass die Besoldungsbedingungen der Richter in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

      Auch wenn nämlich Art. 153 Abs. 5 AEUV eine Ausnahme von der Zuständigkeit der Union im Bereich der Sozialpolitik vorsieht, die darin besteht, dass die Union nicht ermächtigt ist, u. a. im Bereich des Arbeitsentgelts tätig zu werden, ist der Begriff „Arbeitsentgelt“ im Sinne dieser Vorschrift anders zu verstehen als der Begriff „Arbeitsentgelt“ in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78, da der letztgenannte Begriff zu den Beschäftigungsbedingungen gehört und nicht unmittelbar die Festlegung der Höhe des Arbeitsentgelts betrifft.

      (vgl. Rn. 26, 27, 29, Tenor 1)

    2.  Die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen sich das Grundgehalt eines Richters bei seiner Einstellung ausschließlich nach seinem Lebensalter richtet.

      Es wurde nämlich bereits entschieden, dass diese nationalen Rechtsvorschriften eine Diskriminierung im Sinne der Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 enthalten, weil die bei der Einstellung der Beamten erfolgende Einstufung in eine Grundgehaltsstufe nach ihrem Lebensalter über das hinausgeht, was zur Erreichung des von diesen Rechtsvorschriften verfolgten legitimen Ziels erforderlich ist.

      Der Umstand, dass mit diesem nationalen Gesetz die Berufserfahrung und/oder die soziale Kompetenz der Richter honoriert werden sollte, ist dabei ohne Bedeutung.

      (vgl. Rn. 34-36, Tenor 2)

    3.  Die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften, die die Modalitäten der Überleitung von Richtern, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften ernannt worden sind, in ein neues Besoldungssystem festlegen und vorsehen, dass die Besoldungsstufe, der sie nunmehr zugeordnet werden, allein auf der Grundlage des nach dem alten Besoldungssystem erworbenen Grundgehalts ermittelt wird, nicht entgegenstehen, obgleich dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters des Richters beruhte, weil die mit diesen Rechtsvorschriften verbundene Ungleichbehandlung durch das Ziel gerechtfertigt sein kann, den Besitzstand zu schützen.

      (vgl. Rn. 49, Tenor 3)

    4.  Die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften, die die Modalitäten des Aufstiegs der Richter, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften ernannt worden sind, in einem neuen Besoldungssystem festlegen und vorsehen, dass den Richtern, die zum Zeitpunkt der Überleitung in das neue System bereits ein bestimmtes Lebensalter erreicht haben, ab einer bestimmten Gehaltsstufe ein schnellerer Gehaltsanstieg verschafft wird als den zum Überleitungsstichtag jüngeren Richtern, nicht entgegenstehen, weil die mit diesen Rechtsvorschriften verbundene Ungleichbehandlung nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie gerechtfertigt sein kann.

      Die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf nationaler Ebene verfügen nämlich nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum.

      Ziele wie diejenigen, die mit dem in Rede stehenden nationalen Gesetz verfolgt werden, nämlich die Besoldungsentwicklung der Richter an die der Beamten, die bereits zuvor reformiert wurde, anzupassen, die Attraktivität des Richteramts zu erhöhen, indem die Vorschrift vor allem eine schnellere Gehaltssteigerung zu Beginn der Richterlaufbahn gewährleistet, und sicherzustellen, dass Bestandsrichter keinen plötzlichen oder sich auf die Gesamtlaufbahn auswirkenden Gehaltsverlust erleiden, und dass alle Richter im Alter von 49 Jahren die Endgehaltsstufe erreicht haben, können grundsätzlich eine – wie in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 verlangt – im Rahmen des nationalen Rechts objektive und angemessene Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung wegen des Alters sein.

      (vgl. Rn. 56-58, 66, Tenor 4)

    5.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 68, 69, Tenor 5)

    6.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 71, 72, Tenor 6)

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