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Document 62013CJ0015

    Leitsätze des Urteils

    Rechtssache C‑15/13

    Technische Universität Hamburg-Harburg

    und

    Hochschul‑Informations‑System GmbH

    gegen

    Datenlotsen Informationssysteme GmbH

    (Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg)

    „Öffentliche Lieferaufträge — Richtlinie 2004/18/EG — Auftragserteilung ohne Einleitung eines Ausschreibungsverfahrens — ‚In‑House‘‑Vergabe — Auftragnehmer, der vom öffentlichen Auftraggeber rechtlich verschieden ist — Voraussetzung einer ‚Kontrolle wie über eigene Dienststellen‘ — Öffentlicher Auftraggeber und Auftragnehmer, zwischen denen kein Kontrollverhältnis besteht — Dritte öffentliche Stelle, die eine teilweise Kontrolle über den öffentlichen Auftraggeber und eine Kontrolle über den Auftragnehmer ausübt, die als eine Kontrolle ‚wie über eigene Dienststellen‘ qualifiziert werden kann — ‚Horizontales In‑House‑Geschäft‘“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. Mai 2014

    Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 2004/18 – Geltungsbereich – Vergabe von Aufträgen durch einen öffentlichen Auftraggeber an eine Einrichtung, deren Anteile teilweise von einer dritten öffentlichen Stelle, die eine teilweise Kontrolle über den öffentlichen Auftraggeber ausübt, aber eine rechtlich von diesem verschiedene Person ist, gehalten werden – Einbeziehung

    (Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1 Abs. 2 Buchst. a)

    Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/18 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag über die Lieferung von Waren, der zwischen einer Universität, die ein öffentlicher Auftraggeber ist und die im Bereich der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen der Aufsicht eines deutschen Bundeslands unterliegt, und einem privatrechtlichen Unternehmen, das sich in der Hand des Bundes und der Bundesländer, darunter des genannten Bundeslands, befindet, geschlossen worden ist, einen öffentlichen Auftrag im Sinne dieser Vorschrift darstellt und somit den Vorschriften dieser Richtlinie über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen unterliegt.

    (vgl. Rn. 36 und Tenor)

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    Rechtssache C‑15/13

    Technische Universität Hamburg-Harburg

    und

    Hochschul‑Informations‑System GmbH

    gegen

    Datenlotsen Informationssysteme GmbH

    (Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg)

    „Öffentliche Lieferaufträge — Richtlinie 2004/18/EG — Auftragserteilung ohne Einleitung eines Ausschreibungsverfahrens — ‚In‑House‘‑Vergabe — Auftragnehmer, der vom öffentlichen Auftraggeber rechtlich verschieden ist — Voraussetzung einer ‚Kontrolle wie über eigene Dienststellen‘ — Öffentlicher Auftraggeber und Auftragnehmer, zwischen denen kein Kontrollverhältnis besteht — Dritte öffentliche Stelle, die eine teilweise Kontrolle über den öffentlichen Auftraggeber und eine Kontrolle über den Auftragnehmer ausübt, die als eine Kontrolle ‚wie über eigene Dienststellen‘ qualifiziert werden kann — ‚Horizontales In‑House‑Geschäft‘“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. Mai 2014

    Rechtsangleichung — Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge — Richtlinie 2004/18 — Geltungsbereich — Vergabe von Aufträgen durch einen öffentlichen Auftraggeber an eine Einrichtung, deren Anteile teilweise von einer dritten öffentlichen Stelle, die eine teilweise Kontrolle über den öffentlichen Auftraggeber ausübt, aber eine rechtlich von diesem verschiedene Person ist, gehalten werden — Einbeziehung

    (Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1 Abs. 2 Buchst. a)

    Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/18 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag über die Lieferung von Waren, der zwischen einer Universität, die ein öffentlicher Auftraggeber ist und die im Bereich der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen der Aufsicht eines deutschen Bundeslands unterliegt, und einem privatrechtlichen Unternehmen, das sich in der Hand des Bundes und der Bundesländer, darunter des genannten Bundeslands, befindet, geschlossen worden ist, einen öffentlichen Auftrag im Sinne dieser Vorschrift darstellt und somit den Vorschriften dieser Richtlinie über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen unterliegt.

    (vgl. Rn. 36 und Tenor)

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