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Document 62012TJ0520

    Pågen Trademark / HABM (gifflar)

    Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 9. Juli 2014 – Pågen Trademark/HABM (gifflar)

    (Rechtssache T‑520/12)

    „Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke gifflar — Absolute Eintragungshindernisse — Beschreibender Charakter — Fehlende Unterscheidungskraft — Fehlen von durch Benutzung erworbener Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

    1. 

    Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Absolute Eintragungshindernisse — Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können — Zweck — Freihaltebedürfnis (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 15)

    2. 

    Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Absolute Eintragungshindernisse — Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können — Begriff (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 16, 17)

    3. 

    Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Absolute Eintragungshindernisse — Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können — Bildmarke gifflar (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 19, 20, 29, 30)

    4. 

    Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Absolute Eintragungshindernisse — Marken ohne Unterscheidungskraft — Ausnahme — Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung — Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 3) (vgl. Rn. 34-39, 42, 43)

    Gegenstand

    Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 18. September 2012 (Sache R 46/2012-2) über die Anmeldung der Bildmarke gifflar als Gemeinschaftsmarke

    Tenor

    1. 

    Die Klage wird abgewiesen.

    2. 

    Die Pågen Trademark AB trägt die Kosten.

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