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Document 62012TJ0236

Leitsätze des Urteils

Rechtssache T-236/12

Airbus SAS

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke NEO — Absolute Eintragungshindernisse — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 — Umfang der Überprüfung durch die Beschwerdekammer — Abhängigkeit der Prüfung, ob die Klage begründet ist, von deren Zulässigkeit — Art. 59 und 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 — Begründungspflicht — Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 — Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen — Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 3. Juli 2013

  1. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Beschwerde bei den Beschwerdekammern – Zuständigkeit der Beschwerdekammern – Vollständige neue Prüfung – Voraussetzung – Zulässigkeit der Klage

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 59, erster Satz, und 64 Abs. 1)

  2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Begriff

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

  3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Zweck – Freihaltebedürfnis – Prüfungsumfang

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

  4. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c)

  5. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Überschneidung zwischen den Anwendungsbereichen der Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c)

  6. Gemeinschaftsmarke – Entscheidungen des Amtes – Grundsatz der Gleichbehandlung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Vorherige Entscheidungspraxis des Amtes – Gebot rechtmäßigen Handelns – Erforderlichkeit einer strengen und umfassenden Prüfung jedes konkreten Falles

  7. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Vorherige Eintragung der Marke in bestimmten Mitgliedstaaten – Auswirkung

  8. Gemeinschaftsmarke – Umwandlung in eine Anmeldung für eine nationale Marke – Klage im Hinblick auf die Einleitung des nationalen Verfahrens – Verpflichtung zur Vornahme einer eingehenden Prüfung der Unterscheidungskraft des Zeichens in allen Mitgliedstaaten – Fehlen

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 75 und 112 Abs. 2 Buchst. b)

  9. Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Eintragung einer neuen Marke – Absolute Eintragungshindernisse – Beweislast

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 und 76 Abs. 1)

  1.  Nach Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke entscheidet die Beschwerdekammer nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, über die Beschwerde und kann dabei im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig werden, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Aus dieser Bestimmung folgt, dass die Beschwerdekammer infolge der Wirkung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Prüfers, mit der eine Anmeldung zurückgewiesen wurde, eine vollständige neue Prüfung der Anmeldung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vornehmen kann. Diese Befugnis setzt jedoch die Zulässigkeit der Beschwerde bei der Beschwerdekammer voraus.

    Insoweit bestimmt aber Art. 59 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009, dass „[d]ie Beschwerde … denjenigen zu[steht], die an einem Verfahren beteiligt waren, das zu einer Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind“. Dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass die an einem Verfahren vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Beteiligten die von der unteren Instanz erlassene Entscheidung nur anfechten können, soweit ihre Anträge in dieser Entscheidung zurückgewiesen worden sind. Soweit dagegen die untere Instanz den Anträgen eines Beteiligten stattgegeben hat, ist dieser zur Erhebung einer Beschwerde vor der Beschwerdekammer nicht mehr befugt.

    Aus Art. 59 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt sich, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Prüfer eine angemeldete Gemeinschaftsmarke nur für die von der Anmeldung erfassten Waren, hingegen nicht für die darin benannten Dienstleistungen zurückgewiesen hat, die von dem Anmelder eingelegte Beschwerde sich nur auf die Ablehnung des Prüfers beziehen kann, die Eintragung für die von der Anmeldung erfassten Waren zuzulassen. Die vom Prüfer entschiedene Zulassung der Anmeldung für die Dienstleistungen kann dagegen nicht Gegenstand einer Beschwerde des Anmelders sein.

    (vgl. Randnrn. 21-24)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnr. 32)

  3.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnr. 33)

  4.  Das für Waren der Klassen 7 und 12 im Sinne des Nizzaer Abkommens angemeldete Zeichen NEO ist für die von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfassten Waren aus der Sicht der maßgeblichen, des modernen Griechischen mächtigen Verkehrskreise beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke.

    Was die Verwendung des Zeichens NEO im modernen Griechisch für die von der Anmeldung erfassten Waren betrifft, ist davon auszugehen, dass der maßgebliche Verbraucher, ohne komplexe gedankliche Schritte auszuführen, dem Begriff selbst entnehmen wird, dass er auf etwas Neues, Modernes oder dem neuesten Stand der Technik Entsprechendes hinweist, und dass in dieser Sprache das Zeichen bloß anpreisend und dazu bestimmt ist, die positiven Eigenschaften der von der Anmeldung erfassten Waren herauszustellen.

    Insoweit spielt es keine Rolle, dass die maßgeblichen Verkehrskreise ein hohes Aufmerksamkeitsniveau aufweisen. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass das angemeldete Zeichen in Großbuchstaben geschrieben wird und wie ein Slogan zu verwenden sein soll. Eine Wortmarke besteht nämlich ausschließlich aus Buchstaben, Wörtern oder Wortkombinationen in normaler Schriftart ohne spezifische grafische Elemente. Der Schutz, der sich aus der Eintragung einer Wortmarke ergibt, erstreckt sich auf das in der Anmeldung angegebene Wort und nicht auf die besonderen grafischen oder gestalterischen Aspekte, die diese Marke möglicherweise annehmen kann.

    Diese Feststellung alleine des beschreibenden Charakters des Zeichens NEO reicht aus, um festzustellen, dass es aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise im modernen Griechischen auch keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 für die von der Anmeldung erfassten Waren hat.

    (vgl. Randnrn. 37-40, 44)

  5.  Zwischen dem Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke und dem ihres Art. 7 Abs. 1 Buchst. b besteht eine gewisse Überschneidung, da beschreibende Zeichen, auf die Art. 7 Abs. 1 Buchst. c abzielt, auch keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung haben. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b unterscheidet sich dadurch von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, dass er alle Umstände erfasst, unter denen ein Zeichen nicht die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden vermag.

    (vgl. Randnr. 42)

  6.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnr. 50)

  7.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnr. 53)

  8.  Art. 112 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke verpflichtet das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) nur zur Beachtung des Inhalts einer Entscheidung des Amtes, wonach der Anmeldung oder der Gemeinschaftsmarke in einem Mitgliedstaat ein Eintragungshindernis oder ein Verfalls- oder Nichtigkeitsgrund entgegensteht.

    Dagegen kann diese Bestimmung nichts an der Geltung des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 ändern, dem zufolge die in Abs. 1 dieser Vorschrift genannten Eintragungshindernisse auch dann Anwendung finden, wenn diese Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen. Eine Auslegung von Art. 112 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 dahin, dass die Beschwerdekammer, die über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Anmeldung durch den Prüfer wegen des beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Charakters der angemeldeten Marke in einem Teil der Union im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 entscheidet, auch dann zur Vornahme einer eingehenden Prüfung der Unterscheidungskraft des Zeichens in allen Mitgliedstaaten verpflichtet wäre, wenn auf der Hand liegt, dass das Zeichen in der Sprache eines Mitgliedstaats aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise für die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen einen beschreibenden Charakter hat, entstellte den Inhalt der in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 niedergelegten Regel.

    Folglich kann nicht angenommen werden, dass Art. 112 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 75 dieser Verordnung auch darauf abzielte, die Beschwerdekammer, die über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Anmeldung durch den Prüfer wegen des beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Charakters der angemeldeten Marke in einem Teil der Union im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 entscheidet, zur Vornahme einer eingehenden Prüfung der Unterscheidungskraft des Zeichens für di e angemeldeten Dienstleistungen oder Waren in allen Mitgliedstaaten zu verpflichten.

    (vgl. Randnrn. 56-58)

  9.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnr. 62)

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Rechtssache T-236/12

Airbus SAS

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke NEO — Absolute Eintragungshindernisse — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 — Umfang der Überprüfung durch die Beschwerdekammer — Abhängigkeit der Prüfung, ob die Klage begründet ist, von deren Zulässigkeit — Art. 59 und 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 — Begründungspflicht — Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 — Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen — Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 3. Juli 2013

  1. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Beschwerde bei den Beschwerdekammern – Zuständigkeit der Beschwerdekammern – Vollständige neue Prüfung – Voraussetzung – Zulässigkeit der Klage

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 59, erster Satz, und 64 Abs. 1)

  2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Begriff

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

  3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Zweck – Freihaltebedürfnis – Prüfungsumfang

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

  4. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c)

  5. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Überschneidung zwischen den Anwendungsbereichen der Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c)

  6. Gemeinschaftsmarke – Entscheidungen des Amtes – Grundsatz der Gleichbehandlung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Vorherige Entscheidungspraxis des Amtes – Gebot rechtmäßigen Handelns – Erforderlichkeit einer strengen und umfassenden Prüfung jedes konkreten Falles

  7. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Vorherige Eintragung der Marke in bestimmten Mitgliedstaaten – Auswirkung

  8. Gemeinschaftsmarke – Umwandlung in eine Anmeldung für eine nationale Marke – Klage im Hinblick auf die Einleitung des nationalen Verfahrens – Verpflichtung zur Vornahme einer eingehenden Prüfung der Unterscheidungskraft des Zeichens in allen Mitgliedstaaten – Fehlen

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 75 und 112 Abs. 2 Buchst. b)

  9. Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Eintragung einer neuen Marke – Absolute Eintragungshindernisse – Beweislast

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 und 76 Abs. 1)

  1.  Nach Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke entscheidet die Beschwerdekammer nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, über die Beschwerde und kann dabei im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig werden, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Aus dieser Bestimmung folgt, dass die Beschwerdekammer infolge der Wirkung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Prüfers, mit der eine Anmeldung zurückgewiesen wurde, eine vollständige neue Prüfung der Anmeldung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vornehmen kann. Diese Befugnis setzt jedoch die Zulässigkeit der Beschwerde bei der Beschwerdekammer voraus.

    Insoweit bestimmt aber Art. 59 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009, dass „[d]ie Beschwerde … denjenigen zu[steht], die an einem Verfahren beteiligt waren, das zu einer Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind“. Dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass die an einem Verfahren vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Beteiligten die von der unteren Instanz erlassene Entscheidung nur anfechten können, soweit ihre Anträge in dieser Entscheidung zurückgewiesen worden sind. Soweit dagegen die untere Instanz den Anträgen eines Beteiligten stattgegeben hat, ist dieser zur Erhebung einer Beschwerde vor der Beschwerdekammer nicht mehr befugt.

    Aus Art. 59 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt sich, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Prüfer eine angemeldete Gemeinschaftsmarke nur für die von der Anmeldung erfassten Waren, hingegen nicht für die darin benannten Dienstleistungen zurückgewiesen hat, die von dem Anmelder eingelegte Beschwerde sich nur auf die Ablehnung des Prüfers beziehen kann, die Eintragung für die von der Anmeldung erfassten Waren zuzulassen. Die vom Prüfer entschiedene Zulassung der Anmeldung für die Dienstleistungen kann dagegen nicht Gegenstand einer Beschwerde des Anmelders sein.

    (vgl. Randnrn. 21-24)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnr. 32)

  3.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnr. 33)

  4.  Das für Waren der Klassen 7 und 12 im Sinne des Nizzaer Abkommens angemeldete Zeichen NEO ist für die von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfassten Waren aus der Sicht der maßgeblichen, des modernen Griechischen mächtigen Verkehrskreise beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke.

    Was die Verwendung des Zeichens NEO im modernen Griechisch für die von der Anmeldung erfassten Waren betrifft, ist davon auszugehen, dass der maßgebliche Verbraucher, ohne komplexe gedankliche Schritte auszuführen, dem Begriff selbst entnehmen wird, dass er auf etwas Neues, Modernes oder dem neuesten Stand der Technik Entsprechendes hinweist, und dass in dieser Sprache das Zeichen bloß anpreisend und dazu bestimmt ist, die positiven Eigenschaften der von der Anmeldung erfassten Waren herauszustellen.

    Insoweit spielt es keine Rolle, dass die maßgeblichen Verkehrskreise ein hohes Aufmerksamkeitsniveau aufweisen. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass das angemeldete Zeichen in Großbuchstaben geschrieben wird und wie ein Slogan zu verwenden sein soll. Eine Wortmarke besteht nämlich ausschließlich aus Buchstaben, Wörtern oder Wortkombinationen in normaler Schriftart ohne spezifische grafische Elemente. Der Schutz, der sich aus der Eintragung einer Wortmarke ergibt, erstreckt sich auf das in der Anmeldung angegebene Wort und nicht auf die besonderen grafischen oder gestalterischen Aspekte, die diese Marke möglicherweise annehmen kann.

    Diese Feststellung alleine des beschreibenden Charakters des Zeichens NEO reicht aus, um festzustellen, dass es aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise im modernen Griechischen auch keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 für die von der Anmeldung erfassten Waren hat.

    (vgl. Randnrn. 37-40, 44)

  5.  Zwischen dem Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke und dem ihres Art. 7 Abs. 1 Buchst. b besteht eine gewisse Überschneidung, da beschreibende Zeichen, auf die Art. 7 Abs. 1 Buchst. c abzielt, auch keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung haben. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b unterscheidet sich dadurch von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, dass er alle Umstände erfasst, unter denen ein Zeichen nicht die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden vermag.

    (vgl. Randnr. 42)

  6.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnr. 50)

  7.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnr. 53)

  8.  Art. 112 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke verpflichtet das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) nur zur Beachtung des Inhalts einer Entscheidung des Amtes, wonach der Anmeldung oder der Gemeinschaftsmarke in einem Mitgliedstaat ein Eintragungshindernis oder ein Verfalls- oder Nichtigkeitsgrund entgegensteht.

    Dagegen kann diese Bestimmung nichts an der Geltung des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 ändern, dem zufolge die in Abs. 1 dieser Vorschrift genannten Eintragungshindernisse auch dann Anwendung finden, wenn diese Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen. Eine Auslegung von Art. 112 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 dahin, dass die Beschwerdekammer, die über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Anmeldung durch den Prüfer wegen des beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Charakters der angemeldeten Marke in einem Teil der Union im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 entscheidet, auch dann zur Vornahme einer eingehenden Prüfung der Unterscheidungskraft des Zeichens in allen Mitgliedstaaten verpflichtet wäre, wenn auf der Hand liegt, dass das Zeichen in der Sprache eines Mitgliedstaats aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise für die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen einen beschreibenden Charakter hat, entstellte den Inhalt der in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 niedergelegten Regel.

    Folglich kann nicht angenommen werden, dass Art. 112 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 75 dieser Verordnung auch darauf abzielte, die Beschwerdekammer, die über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Anmeldung durch den Prüfer wegen des beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Charakters der angemeldeten Marke in einem Teil der Union im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 entscheidet, zur Vornahme einer eingehenden Prüfung der Unterscheidungskraft des Zeichens für di e angemeldeten Dienstleistungen oder Waren in allen Mitgliedstaaten zu verpflichten.

    (vgl. Randnrn. 56-58)

  9.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnr. 62)

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