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Document 62012TJ0003

Leitsätze des Urteils

Rechtssache T-3/12

Heinrich Kreyenberg

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftsbildmarke MEMBER OF €e euro experts — Absolutes Eintragungshindernis — Embleme der Union und ihrer Tätigkeitsbereiche — Euro-Zeichen — Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 10. Juli 2013

  1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die nach der Pariser Verbandsübereinkunft zurückzuweisen sind – Schutz der Kennzeichen des Staates und der internationalen Organisationen – Nachahmung im heraldischen Sinne – Voraussetzungen für den Schutz von Emblemen internationaler Organisationen

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. h)

  2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die nicht unter Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft fallende Abzeichen, Embleme und Wappen enthalten – Schutzvoraussetzungen

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. h und i)

  3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die nicht unter Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft fallende Abzeichen, Embleme und Wappen enthalten – Umfang des Schutzes – Euro-Zeichen

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. h und i)

  4. Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Eintragung entgegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 – Bildmarke MEMBER OF €e euro experts

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. i)

  1.  Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke in Verbindung mit Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft, auf den er verweist, schützt zwei Kategorien von Emblemen.

    Als Erstes untersagt diese Vorschrift die Eintragung staatlicher Hoheitszeichen nicht nur als Marken, sondern auch als Markenbestandteile, gleich ob diese Hoheitszeichen identisch wiedergeben werden oder ob es sich dabei lediglich um eine Nachahmung im heraldischen Sinne handelt. Um zu ermitteln, ob eine Marke eine Nachahmung eines Hoheitszeichens im heraldischen Sinne enthält, ist die heraldische Beschreibung dieses Hoheitszeichens zu berücksichtigen. Allerdings wird nicht jeder von einem Fachmann der heraldischen Kunst festgestellte Unterschied zwischen der genannten Marke und dem Hoheitszeichen notwendigerweise vom Durchschnittsverbraucher wahrgenommen, der in der Marke trotz Unterschieden auf der Ebene bestimmter heraldischer Details eine Nachahmung des in Rede stehenden Hoheitszeichens sehen kann.

    Als Zweites verbietet Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/2009 die Eintragung einer Marke, die die Wiedergabe oder die Nachahmung im heraldischen Sinne eines Emblems einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation enthält, wenn dieses den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft über das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum mitgeteilt worden ist. Dieses Verbot findet jedoch nur in dem von Art. 6ter Abs. 1 Buchst. c der Pariser Verbandsübereinkunft erfassten Fall Anwendung, d. h. dann, wenn die betreffende Marke als Ganzes beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zwischen ihrem Inhaber oder ihrem Benutzer einerseits und der betreffenden internationalen zwischenstaatlichen Organisation andererseits hervorruft oder das Publikum hinsichtlich des Vorliegens einer solchen Verbindung irreführt.

    (vgl. Randnrn. 28-31)

  2.  Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke ist dahin zu verstehen, dass er die Eintragung von nicht unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung fallenden Emblemen als Marken oder als Bestandteile von Marken verbietet, gleich ob diese Embleme identisch wiedergegeben werden oder ob es sich dabei lediglich um eine Nachahmung handelt.

    Als Erstes ist nämlich darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 den Geltungsbereich des Verbots, das er für Marken aufstellt, die ein Emblem identisch wiedergeben, nicht ausdrücklich einschränkt. Der Wortlaut dieser Bestimmung ermöglicht eine Auslegung dahin, dass sie nicht nur die identische Wiedergabe verbietet, sondern auch die Nachahmung eines Emblems durch eine Marke. Folgte man dieser Auslegung nicht, wäre im Übrigen die praktische Wirksamkeit von Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 erheblich eingeschränkt: Es würde ausreichen, dass ein Emblem leicht und selbst nur in einer Weise verändert würde, die für eine nicht zu den Fachleuten der heraldischen Kunst zählende Person unerkennbar wäre, damit das Emblem als Marke oder als Markenbestandteil eingetragen werden könnte.

    Als Zweites ist hervorzuheben, dass der Unionsgesetzgeber keineswegs vorgegeben hat, dass nur die Eintragung einer Marke, die ausschließlich aus einem Emblem besteht, nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 untersagt werden könnte. Mit der Verwendung des Verbs „enthalten“ in Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 hat er aufgezeigt, dass die Benutzung von nicht unter Buchst. h dieser Vorschrift fallenden Emblemen, unter den in Buchst. i vorgesehenen Voraussetzungen nicht nur als Marke, sondern auch als Markenbestandteil verboten ist. Dies steht im Übrigen im Einklang mit der praktischen Wirksamkeit dieser Bestimmung, die einen möglichst umfassenden Schutz der von ihr erfassten Embleme sicherstellen soll.

    Dieses Verbot gilt jedoch nicht uneingeschränkt.

    Die Embleme der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen, die ordnungsgemäß den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft mitgeteilt wurden, sind durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/2009 geschützt, wenn die betreffende Marke als Ganzes beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zwischen ihrem Inhaber oder ihrem Benutzer einerseits und der betreffenden internationalen zwischenstaatlichen Organisation andererseits hervorruft. Könnte der durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 gewährte Schutz auch dann eingreifen, wenn diese letztgenannte Voraussetzung nicht erfüllt ist, ginge er über den Schutz hinaus, der durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. h den Emblemen der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen gewährt wird, die ordnungsgemäß den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft mitgeteilt wurden.

    Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Unionsgesetzgeber den unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 fallenden Emblemen einen weiter reichenden Schutz hätte gewähren wollen als den unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung fallenden, so dass der Umfang des von Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 gewährten Schutzes nicht größer sein kann als der des von Art. 7 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung gewährten Schutzes.

    Somit kann der den unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 fallenden Emblemen gewährte Schutz nur dann zur Anwendung gelangen, wenn die Marke, die ein solches Emblem enthält, als Ganzes geeignet ist, das Publikum hinsichtlich des Vorliegens einer Verbindung zwischen ihrem Inhaber oder ihrem Benutzer einerseits und der internationalen zwischenstaatlichen Organisation andererseits, auf die das betreffende Emblem verweist, irrezuführen.

    (vgl. Randnrn. 34-40)

  3.  Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke schützt andere Embleme als die unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung fallenden, d. h. andere Embleme als die von Staaten oder von internationalen zwischenstaatlichen Organisationen, die ordnungsgemäß den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft mitgeteilt wurden, vorausgesetzt, die genannten Embleme sind von besonderem öffentlichem Interesse. In Anbetracht der weiten Formulierung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 ist davon auszugehen, dass diese Bestimmung nicht nur die Embleme von internationalen zwischenstaatlichen Organisationen schützt, die nicht den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft mitgeteilt wurden, sondern auch die Embleme, die, auch wenn sie die Tätigkeiten einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation nicht in ihrer Gesamtheit bezeichnen, gleichwohl eine besondere Verbindung zu einer dieser Tätigkeiten aufweisen. Der Umstand, dass ein Emblem mit einer dieser Tätigkeiten einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation in Verbindung steht, genügt nämlich für den Nachweis, dass ein öffentliches Interesse an seinem Schutz besteht.

    Somit ist davon auszugehen, dass durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 vorbehaltlich der Beachtung der anderen in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen insbesondere nicht nur die Embleme der Europäischen Union als solche geschützt werden, sondern auch Embleme, die lediglich an einen ihrer Tätigkeitsbereiche denken lassen.

    Im Übrigen bestimmt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, dass die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung finden, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen. Daher ist anzunehmen, dass das öffentliche Interesse, auf das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. i dieser Verordnung Bezug genommen wird, nicht zwingend im gesamten Unionsgebiet festzustellen sein muss. Es genügt, wenn es in einem Teil davon vorliegt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung u. a. alle Embleme schützt, die sich, ohne die Union insgesamt zu bezeichnen, auf eine ihrer Tätigkeiten beziehen, auch wenn diese nur bestimmte Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffen sollte.

    Insoweit sieht Art. 3 Abs. 4 EUV vor, dass „[d]ie Union … eine Wirtschafts- und Währungsunion [errichtet], deren Währung der Euro ist“. Das Euro-Zeichen ist somit zweifelsfrei ein Symbol einer der Tätigkeiten der Europäischen Union. Daher erlaubt der Umstand, dass bestimmte Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht den Euro als Währung haben, für sich allein nicht den Schluss, dass dieses Symbol, für dessen ordnungsgemäße Mitteilung an die Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft die Akten keinen Anhaltspunkt enthalten, vom Schutzbereich des Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 ausgeschlossen wäre.

    (vgl. Randnrn. 44-47)

  4.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 107-114)

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Rechtssache T-3/12

Heinrich Kreyenberg

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftsbildmarke MEMBER OF €e euro experts — Absolutes Eintragungshindernis — Embleme der Union und ihrer Tätigkeitsbereiche — Euro-Zeichen — Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 10. Juli 2013

  1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die nach der Pariser Verbandsübereinkunft zurückzuweisen sind – Schutz der Kennzeichen des Staates und der internationalen Organisationen – Nachahmung im heraldischen Sinne – Voraussetzungen für den Schutz von Emblemen internationaler Organisationen

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. h)

  2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die nicht unter Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft fallende Abzeichen, Embleme und Wappen enthalten – Schutzvoraussetzungen

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. h und i)

  3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die nicht unter Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft fallende Abzeichen, Embleme und Wappen enthalten – Umfang des Schutzes – Euro-Zeichen

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. h und i)

  4. Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Eintragung entgegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 – Bildmarke MEMBER OF €e euro experts

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. i)

  1.  Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke in Verbindung mit Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft, auf den er verweist, schützt zwei Kategorien von Emblemen.

    Als Erstes untersagt diese Vorschrift die Eintragung staatlicher Hoheitszeichen nicht nur als Marken, sondern auch als Markenbestandteile, gleich ob diese Hoheitszeichen identisch wiedergeben werden oder ob es sich dabei lediglich um eine Nachahmung im heraldischen Sinne handelt. Um zu ermitteln, ob eine Marke eine Nachahmung eines Hoheitszeichens im heraldischen Sinne enthält, ist die heraldische Beschreibung dieses Hoheitszeichens zu berücksichtigen. Allerdings wird nicht jeder von einem Fachmann der heraldischen Kunst festgestellte Unterschied zwischen der genannten Marke und dem Hoheitszeichen notwendigerweise vom Durchschnittsverbraucher wahrgenommen, der in der Marke trotz Unterschieden auf der Ebene bestimmter heraldischer Details eine Nachahmung des in Rede stehenden Hoheitszeichens sehen kann.

    Als Zweites verbietet Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/2009 die Eintragung einer Marke, die die Wiedergabe oder die Nachahmung im heraldischen Sinne eines Emblems einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation enthält, wenn dieses den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft über das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum mitgeteilt worden ist. Dieses Verbot findet jedoch nur in dem von Art. 6ter Abs. 1 Buchst. c der Pariser Verbandsübereinkunft erfassten Fall Anwendung, d. h. dann, wenn die betreffende Marke als Ganzes beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zwischen ihrem Inhaber oder ihrem Benutzer einerseits und der betreffenden internationalen zwischenstaatlichen Organisation andererseits hervorruft oder das Publikum hinsichtlich des Vorliegens einer solchen Verbindung irreführt.

    (vgl. Randnrn. 28-31)

  2.  Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke ist dahin zu verstehen, dass er die Eintragung von nicht unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung fallenden Emblemen als Marken oder als Bestandteile von Marken verbietet, gleich ob diese Embleme identisch wiedergegeben werden oder ob es sich dabei lediglich um eine Nachahmung handelt.

    Als Erstes ist nämlich darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 den Geltungsbereich des Verbots, das er für Marken aufstellt, die ein Emblem identisch wiedergeben, nicht ausdrücklich einschränkt. Der Wortlaut dieser Bestimmung ermöglicht eine Auslegung dahin, dass sie nicht nur die identische Wiedergabe verbietet, sondern auch die Nachahmung eines Emblems durch eine Marke. Folgte man dieser Auslegung nicht, wäre im Übrigen die praktische Wirksamkeit von Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 erheblich eingeschränkt: Es würde ausreichen, dass ein Emblem leicht und selbst nur in einer Weise verändert würde, die für eine nicht zu den Fachleuten der heraldischen Kunst zählende Person unerkennbar wäre, damit das Emblem als Marke oder als Markenbestandteil eingetragen werden könnte.

    Als Zweites ist hervorzuheben, dass der Unionsgesetzgeber keineswegs vorgegeben hat, dass nur die Eintragung einer Marke, die ausschließlich aus einem Emblem besteht, nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 untersagt werden könnte. Mit der Verwendung des Verbs „enthalten“ in Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 hat er aufgezeigt, dass die Benutzung von nicht unter Buchst. h dieser Vorschrift fallenden Emblemen, unter den in Buchst. i vorgesehenen Voraussetzungen nicht nur als Marke, sondern auch als Markenbestandteil verboten ist. Dies steht im Übrigen im Einklang mit der praktischen Wirksamkeit dieser Bestimmung, die einen möglichst umfassenden Schutz der von ihr erfassten Embleme sicherstellen soll.

    Dieses Verbot gilt jedoch nicht uneingeschränkt.

    Die Embleme der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen, die ordnungsgemäß den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft mitgeteilt wurden, sind durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/2009 geschützt, wenn die betreffende Marke als Ganzes beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zwischen ihrem Inhaber oder ihrem Benutzer einerseits und der betreffenden internationalen zwischenstaatlichen Organisation andererseits hervorruft. Könnte der durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 gewährte Schutz auch dann eingreifen, wenn diese letztgenannte Voraussetzung nicht erfüllt ist, ginge er über den Schutz hinaus, der durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. h den Emblemen der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen gewährt wird, die ordnungsgemäß den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft mitgeteilt wurden.

    Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Unionsgesetzgeber den unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 fallenden Emblemen einen weiter reichenden Schutz hätte gewähren wollen als den unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung fallenden, so dass der Umfang des von Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 gewährten Schutzes nicht größer sein kann als der des von Art. 7 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung gewährten Schutzes.

    Somit kann der den unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 fallenden Emblemen gewährte Schutz nur dann zur Anwendung gelangen, wenn die Marke, die ein solches Emblem enthält, als Ganzes geeignet ist, das Publikum hinsichtlich des Vorliegens einer Verbindung zwischen ihrem Inhaber oder ihrem Benutzer einerseits und der internationalen zwischenstaatlichen Organisation andererseits, auf die das betreffende Emblem verweist, irrezuführen.

    (vgl. Randnrn. 34-40)

  3.  Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke schützt andere Embleme als die unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung fallenden, d. h. andere Embleme als die von Staaten oder von internationalen zwischenstaatlichen Organisationen, die ordnungsgemäß den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft mitgeteilt wurden, vorausgesetzt, die genannten Embleme sind von besonderem öffentlichem Interesse. In Anbetracht der weiten Formulierung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 ist davon auszugehen, dass diese Bestimmung nicht nur die Embleme von internationalen zwischenstaatlichen Organisationen schützt, die nicht den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft mitgeteilt wurden, sondern auch die Embleme, die, auch wenn sie die Tätigkeiten einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation nicht in ihrer Gesamtheit bezeichnen, gleichwohl eine besondere Verbindung zu einer dieser Tätigkeiten aufweisen. Der Umstand, dass ein Emblem mit einer dieser Tätigkeiten einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation in Verbindung steht, genügt nämlich für den Nachweis, dass ein öffentliches Interesse an seinem Schutz besteht.

    Somit ist davon auszugehen, dass durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 vorbehaltlich der Beachtung der anderen in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen insbesondere nicht nur die Embleme der Europäischen Union als solche geschützt werden, sondern auch Embleme, die lediglich an einen ihrer Tätigkeitsbereiche denken lassen.

    Im Übrigen bestimmt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, dass die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung finden, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen. Daher ist anzunehmen, dass das öffentliche Interesse, auf das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. i dieser Verordnung Bezug genommen wird, nicht zwingend im gesamten Unionsgebiet festzustellen sein muss. Es genügt, wenn es in einem Teil davon vorliegt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung u. a. alle Embleme schützt, die sich, ohne die Union insgesamt zu bezeichnen, auf eine ihrer Tätigkeiten beziehen, auch wenn diese nur bestimmte Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffen sollte.

    Insoweit sieht Art. 3 Abs. 4 EUV vor, dass „[d]ie Union … eine Wirtschafts- und Währungsunion [errichtet], deren Währung der Euro ist“. Das Euro-Zeichen ist somit zweifelsfrei ein Symbol einer der Tätigkeiten der Europäischen Union. Daher erlaubt der Umstand, dass bestimmte Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht den Euro als Währung haben, für sich allein nicht den Schluss, dass dieses Symbol, für dessen ordnungsgemäße Mitteilung an die Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft die Akten keinen Anhaltspunkt enthalten, vom Schutzbereich des Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 ausgeschlossen wäre.

    (vgl. Randnrn. 44-47)

  4.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 107-114)

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