EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62012CJ0561

Leitsätze des Urteils

Court reports – general

Rechtssache C‑561/12

Nordecon AS

und

Ramboll Eesti AS

gegen

Rahandusministeerium

(Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus)

„Öffentliche Aufträge — Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung — Für den öffentlichen Auftraggeber bestehende Möglichkeit, über Angebote zu verhandeln, die nicht den verbindlichen Anforderungen der in den Verdingungsunterlagen enthaltenen technischen Spezifikationen entsprechen“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. Dezember 2013

  1. Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Zuständigkeit des nationalen Gerichts – Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits – Erforderlichkeit einer Vorlage und Erheblichkeit der gestellten Fragen – Beurteilung durch das nationale Gericht – Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden – Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen

    (Art. 267 AEUV)

  2. Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 2004/18 – Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung – Für den öffentlichen Auftraggeber bestehende Möglichkeit, mit den Bietern über Angebote zu verhandeln, die nicht den verbindlichen Anforderungen der in den Verdingungsunterlagen vorgesehenen technischen Spezifikationen entsprechen – Fehlen

    (Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 30 Abs. 2)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 28-30)

  2.  Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge erlaubt es einem öffentlichen Auftraggeber nicht, mit den Bietern Verhandlungen über Angebote zu führen, die nicht den in den technischen Spezifikationen des Auftrags festgelegten verbindlichen Anforderungen entsprechen.

    Der öffentliche Auftraggeber muss nämlich, auch wenn er im Rahmen des Verhandlungsverfahrens über einen Verhandlungsspielraum verfügt, gleichwohl dafür sorgen, dass die Anforderungen des Auftrags, die er als verbindlich eingestuft hat, erfüllt werden. Andernfalls würde der Grundsatz, dass öffentliche Auftraggeber in transparenter Weise vorgehen, missachtet und das Ziel, die Gefahr einer Günstlingswirtschaft oder willkürlicher Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers auszuschließen, verfehlt.

    Könnten Angebote, die zwingende Voraussetzungen nicht erfüllen, im Hinblick auf Verhandlungen zugelassen werden, wäre im Übrigen die Festlegung solcher Voraussetzungen in der Ausschreibung sinnlos und es wäre dem öffentlichen Auftraggeber nicht möglich, mit den Bietern auf einer diesen gemeinsamen, in den zwingenden Voraussetzungen bestehenden Grundlage zu verhandeln und sie somit gleich zu behandeln.

    (vgl. Randnrn. 36-39 und Tenor)

Top

Rechtssache C‑561/12

Nordecon AS

und

Ramboll Eesti AS

gegen

Rahandusministeerium

(Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus)

„Öffentliche Aufträge — Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung — Für den öffentlichen Auftraggeber bestehende Möglichkeit, über Angebote zu verhandeln, die nicht den verbindlichen Anforderungen der in den Verdingungsunterlagen enthaltenen technischen Spezifikationen entsprechen“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. Dezember 2013

  1. Vorabentscheidungsverfahren — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Grenzen — Zuständigkeit des nationalen Gerichts — Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits — Erforderlichkeit einer Vorlage und Erheblichkeit der gestellten Fragen — Beurteilung durch das nationale Gericht — Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden — Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen

    (Art. 267 AEUV)

  2. Rechtsangleichung — Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge — Richtlinie 2004/18 — Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung — Für den öffentlichen Auftraggeber bestehende Möglichkeit, mit den Bietern über Angebote zu verhandeln, die nicht den verbindlichen Anforderungen der in den Verdingungsunterlagen vorgesehenen technischen Spezifikationen entsprechen — Fehlen

    (Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 30 Abs. 2)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 28-30)

  2.  Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge erlaubt es einem öffentlichen Auftraggeber nicht, mit den Bietern Verhandlungen über Angebote zu führen, die nicht den in den technischen Spezifikationen des Auftrags festgelegten verbindlichen Anforderungen entsprechen.

    Der öffentliche Auftraggeber muss nämlich, auch wenn er im Rahmen des Verhandlungsverfahrens über einen Verhandlungsspielraum verfügt, gleichwohl dafür sorgen, dass die Anforderungen des Auftrags, die er als verbindlich eingestuft hat, erfüllt werden. Andernfalls würde der Grundsatz, dass öffentliche Auftraggeber in transparenter Weise vorgehen, missachtet und das Ziel, die Gefahr einer Günstlingswirtschaft oder willkürlicher Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers auszuschließen, verfehlt.

    Könnten Angebote, die zwingende Voraussetzungen nicht erfüllen, im Hinblick auf Verhandlungen zugelassen werden, wäre im Übrigen die Festlegung solcher Voraussetzungen in der Ausschreibung sinnlos und es wäre dem öffentlichen Auftraggeber nicht möglich, mit den Bietern auf einer diesen gemeinsamen, in den zwingenden Voraussetzungen bestehenden Grundlage zu verhandeln und sie somit gleich zu behandeln.

    (vgl. Randnrn. 36-39 und Tenor)

Top