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Document 62012CJ0558

Leitsätze des Urteils

Rechtssache C‑558/12 P

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

gegen

riha WeserGold Getränke GmbH & Co. KG

„Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Wortmarke WESTERN GOLD — Widerspruch des Inhabers der nationalen, internationalen und Gemeinschaftswortmarken WeserGold, Wesergold und WESERGOLD“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 23. Januar 2014

  1. Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Relative Eintragungshindernisse — Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke — Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke — Erhöhte Unterscheidungskraft der älteren Marke — Unbeachtlich im Fall fehlender Ähnlichkeit zwischen den betreffenden Marken

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

  2. Rechtsmittel — Rechtsschutzinteresse — Voraussetzung — Rechtsmittel, das geeignet ist, dem Rechtsmittelführer einen Vorteil zu verschaffen — Zulässigkeit eines Antrags auf Auswechslung der Begründung, der ein Verteidigungsmittel gegen ein von der Gegenpartei geltend gemachtes Angriffsmittel darstellt

    (Satzung des Gerichtshofs, Art. 56 Abs. 2)

  1.  Nach ständiger Rechtsprechung setzt bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke das Bestehen von Verwechslungsgefahr sowohl eine Identität oder Ähnlichkeit der Anmeldemarke mit der älteren Marke als auch eine Identität oder Ähnlichkeit der von der Anmeldemarke erfassten Waren oder Dienstleistungen mit den Waren oder Dienstleistungen voraus, für die die ältere Marke eingetragen ist, wobei es sich um kumulative Voraussetzungen handelt.

    Dabei handelt es sich um eine gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofs. Er hat nämlich wiederholt darauf hingewiesen, dass bei fehlender Ähnlichkeit der älteren Marke und der angemeldeten Marke die erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie die Identität oder die Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen nicht ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken anzunehmen.

    Außerdem hat der Gerichtshof den auf einen Rechtsfehler des Gerichts bei der Feststellung, dass ein auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 beruhender Widerspruch in bestimmten Fällen aufgrund einer einfachen Prüfung der Ähnlichkeit der fraglichen Marken und somit insbesondere ohne Prüfung der eventuell erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke zurückgewiesen werden könne, gestützten Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Der Gerichtshof hat im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Gericht kein Rechtsfehler unterlaufen war, als es feststellte, dass die Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), da sie zu dem Ergebnis gelangt war, dass die fraglichen Marken von den maßgeblichen Verkehrskreisen in keiner Weise als ähnlich angesehen werden konnten, daraus den Schluss ziehen durfte, dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei, ohne dass es erforderlich gewesen wäre, zuvor im Rahmen einer umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine eventuell erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu prüfen.

    Die Ähnlichkeit der in Rede stehenden Marken ist folglich eine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. Daher führt die fehlende Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken zur Unanwendbarkeit von Art. 8.

    Die durch Benutzung erhöhte Kennzeichnungskraft einer Marke ist somit ein Gesichtspunkt, der bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen ist, ob die Ähnlichkeit zwischen den Zeichen oder zwischen den Waren und Dienstleistungen ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr hervorzurufen.

    (vgl. Rn. 41-45)

  2.  Die Zulässigkeit eines Antrags auf Auswechslung der Begründung setzt insofern ein Rechtsschutzinteresse voraus, als er geeignet sein muss, der Partei, die ihn gestellt hat, im Ergebnis einen Vorteil zu verschaffen. Dies kann der Fall sein, wenn der Antrag auf Auswechslung der Begründung ein Verteidigungsmittel gegen ein vom Kläger geltend gemachtes Angriffsmittel darstellt.

    (vgl. Rn. 55)

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Rechtssache C‑558/12 P

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

gegen

riha WeserGold Getränke GmbH & Co. KG

„Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Wortmarke WESTERN GOLD — Widerspruch des Inhabers der nationalen, internationalen und Gemeinschaftswortmarken WeserGold, Wesergold und WESERGOLD“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 23. Januar 2014

  1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Erhöhte Unterscheidungskraft der älteren Marke – Unbeachtlich im Fall fehlender Ähnlichkeit zwischen den betreffenden Marken

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

  2. Rechtsmittel – Rechtsschutzinteresse – Voraussetzung – Rechtsmittel, das geeignet ist, dem Rechtsmittelführer einen Vorteil zu verschaffen – Zulässigkeit eines Antrags auf Auswechslung der Begründung, der ein Verteidigungsmittel gegen ein von der Gegenpartei geltend gemachtes Angriffsmittel darstellt

    (Satzung des Gerichtshofs, Art. 56 Abs. 2)

  1.  Nach ständiger Rechtsprechung setzt bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke das Bestehen von Verwechslungsgefahr sowohl eine Identität oder Ähnlichkeit der Anmeldemarke mit der älteren Marke als auch eine Identität oder Ähnlichkeit der von der Anmeldemarke erfassten Waren oder Dienstleistungen mit den Waren oder Dienstleistungen voraus, für die die ältere Marke eingetragen ist, wobei es sich um kumulative Voraussetzungen handelt.

    Dabei handelt es sich um eine gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofs. Er hat nämlich wiederholt darauf hingewiesen, dass bei fehlender Ähnlichkeit der älteren Marke und der angemeldeten Marke die erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie die Identität oder die Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen nicht ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken anzunehmen.

    Außerdem hat der Gerichtshof den auf einen Rechtsfehler des Gerichts bei der Feststellung, dass ein auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 beruhender Widerspruch in bestimmten Fällen aufgrund einer einfachen Prüfung der Ähnlichkeit der fraglichen Marken und somit insbesondere ohne Prüfung der eventuell erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke zurückgewiesen werden könne, gestützten Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Der Gerichtshof hat im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Gericht kein Rechtsfehler unterlaufen war, als es feststellte, dass die Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), da sie zu dem Ergebnis gelangt war, dass die fraglichen Marken von den maßgeblichen Verkehrskreisen in keiner Weise als ähnlich angesehen werden konnten, daraus den Schluss ziehen durfte, dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei, ohne dass es erforderlich gewesen wäre, zuvor im Rahmen einer umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine eventuell erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu prüfen.

    Die Ähnlichkeit der in Rede stehenden Marken ist folglich eine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. Daher führt die fehlende Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken zur Unanwendbarkeit von Art. 8.

    Die durch Benutzung erhöhte Kennzeichnungskraft einer Marke ist somit ein Gesichtspunkt, der bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen ist, ob die Ähnlichkeit zwischen den Zeichen oder zwischen den Waren und Dienstleistungen ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr hervorzurufen.

    (vgl. Rn. 41-45)

  2.  Die Zulässigkeit eines Antrags auf Auswechslung der Begründung setzt insofern ein Rechtsschutzinteresse voraus, als er geeignet sein muss, der Partei, die ihn gestellt hat, im Ergebnis einen Vorteil zu verschaffen. Dies kann der Fall sein, wenn der Antrag auf Auswechslung der Begründung ein Verteidigungsmittel gegen ein vom Kläger geltend gemachtes Angriffsmittel darstellt.

    (vgl. Rn. 55)

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