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Document 62012CJ0543

    Zeman

    Rechtssache C‑543/12

    Michal Zeman

    gegen

    Krajské riaditeľstvo Policajného zboru v Žiline

    (Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky)

    „Vorabentscheidungsersuchen — Richtlinie 91/477/EWG — Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses — Nationale Regelung, die die Erteilung eines solchen Passes allein für Besitzer von Feuerwaffen zur Ausübung der Jagd oder des Schießsports vorsieht“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. September 2014

    1. Grundrechte – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Bürgerrechte – Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Übereinstimmung mit dem in Art. 20 Abs. 2 AEUV garantierten Recht

      (Art. 20 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 45 Abs. 1; Richtlinie 91/477 des Rates)

    2. Recht der Europäischen Union – Auslegung – Methoden – Auslegung in Ansehung der von der Union geschlossenen völkerrechtlichen Verträge

    3. Rechtsangleichung – Erwerb und Besitz von Waffen – Richtlinie 91/477 – Nationale Regelung, die die Erteilung eines Europäischen Feuerwaffenpasses allein für Besitzer von Feuerwaffen zur Ausübung der Jagd oder des Schießsports vorsieht – Zulässigkeit

      (Richtlinie 91/477 des Rates in der durch die Richtlinie 2008/51 geänderten Fassung, Art. 1 Abs. 4, 3, 12 Abs. 1, 2 und Anhang II)

    1.  Das in Art. 45 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierte Recht jedes Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ist das in Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a AEUV garantierte Recht, das gemäß Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV unter den Voraussetzungen und in den Grenzen ausgeübt wird, die in den Verträgen und den nach diesen erlassenen Maßnahmen festgelegt sind. Die Richtlinie 91/477 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, in der es um die Freizügigkeit von Waffenbesitzern, insbesondere von Jägern und Sportschützen, geht, stellt eine solche Maßnahme dar.

      (vgl. Rn. 39)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 58)

    3.  Die Richtlinie 91/477 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen in der durch die Richtlinie 2008/51 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein Europäischer Feuerwaffenpass nur Besitzern von Waffen zur Ausübung der Jagd oder des Schießsports ausgestellt werden kann.

      Insoweit schließt erstens Art. 3 dieser Richtlinie ausdrücklich aus, dass durch die Ausübung der Befugnis der Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer waffenrechtlichen Regelungen strengere Vorschriften zu erlassen als in dieser Richtlinie vorgesehen, die Rechte beschränkt werden, die den Ansässigen der Mitgliedstaaten nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie zustehen, nämlich die der Jäger und Sportschützen, wenn sie einen Europäischen Feuerwaffenpass besitzen und deshalb abweichend von dem Verfahren des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt sind, die im Pass aufgeführten Waffen ohne weitere Verwaltungsformalitäten mitzuführen.

      Zweitens kann, da der Feuerwaffenpass einer Person ausgestellt wird, die bereits nach den nationalen Vorschriften rechtmäßiger Besitzer einer Waffe ist, davon ausgegangen werden, dass er die nationale Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nicht ersetzt.

      Drittens verweist Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie auf deren Anhang II, der sich hinsichtlich der zwingenden Angaben in diesem Pass gerade auf die Ausübung der Jagd oder des Schießsports bezieht. Daraus folgt, dass Art. 1 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie vor allem den Verkehr von Waffen erleichtern soll, die zur Ausübung der Jagd oder von Sport bestimmt sind.

      (vgl. Rn. 47, 48, 51, 52, 60 und Tenor)

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