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Document 62012CJ0525

    Kommission / Deutschland

    Rechtssache C‑525/12

    Europäische Kommission

    gegen

    Bundesrepublik Deutschland

    „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umwelt — Richtlinie 2000/60/EG — Ordnungsrahmen für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik — Deckung der Kosten für Wasserdienstleistungen — Begriff ‚Wasserdienstleistungen‘“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. September 2014

    1. Vertragsverletzungsklage – Klageschrift – Darlegung der Rügen und Klagegründe – Formerfordernisse – Verpflichtung zur Einreichung einer zusammenhängenden und detaillierten Darlegung der Gründe

      (Art. 258 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 120 Buchst. c)

    2. Vertragsverletzungsklage – Streitgegenstand – Bestimmung während des Vorverfahrens – Für unionsrechtswidrig erachtete Situationen, die nicht erschöpfend angegeben werden – Zulässigkeit

      (Art. 258 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 120 Buchst. c)

    3. Umwelt – Maßnahmen der Union im Bereich der Wasserpolitik – Richtlinie 2000/60 – Wasserdienstleistungen – Begriff

      (Richtlinie 2000/60 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Nr. 38)

    4. Umwelt – Maßnahmen der Union im Bereich der Wasserpolitik – Richtlinie 2000/60 – Unterwerfung aller Wasserdienstleistungen unter den Grundsatz der Kostendeckung – Fehlen

      (Richtlinie 2000/60 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Nr. 38 und Art. 9)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 21-23)

    2.  Unbeschadet der Verpflichtung der Kommission, den ihr im Rahmen des Verfahrens nach Art. 258 AEUV obliegenden Nachweis zu führen, spricht nichts dagegen, dass sie den Gerichtshof aufgrund einer Meinungsverschiedenheit über Auslegungsfragen mit einer ihres Erachtens bestehenden Vertragsverletzung des betreffenden Mitgliedstaats befasst und dabei zahlreiche Situationen anführt, die sie für unionsrechtswidrig hält, auch wenn sie nicht alle erschöpfend angibt.

      Daher führt die vom betroffenen Mitgliedstaat vorgenommene Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts, die von der der Kommission abweicht, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu einer Verwaltungspraxis, deren Vorliegen unstreitig ist, mag sie auch nicht generalisiert sein. Daher führt der Umstand, dass die Kommission zur Begründung ihres Vorbringens nur einige Beispiele dieser Praxis angeführt hat, nicht dazu, dass es der Klage an der für die Beurteilung ihres Gegenstands erforderlichen Bestimmtheit fehlt.

      Auch wenn die Kommission insoweit im Klageantrag beispielhaft Situationen anführt, die ihrer Ansicht nach die dem betroffenen Mitgliedstaat vorgeworfene Vertragsverletzung veranschaulichen, während solche Beispiele im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht enthalten waren, kann eine solche Ergänzung gleichwohl nicht als Erweiterung des Gegenstands der Klage angesehen werden; dieser bleibt auf die Feststellung einer Verletzung der Verpflichtungen beschränkt.

      (vgl. Rn. 25-27)

    3.  Art. 2 Nr. 38 der Richtlinie 2000/60 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik definiert als „Wasserdienstleistungen“ alle Dienstleistungen, die für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art zum einen die Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Oberflächen- oder Grundwasser zur Verfügung stellen und zum anderen Anlagen für die Sammlung und Behandlung von Abwasser, die anschließend in Oberflächengewässer einleiten.

      (vgl. Rn. 44)

    4.  Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat einige der in Art. 2 Nr. 38 Buchst. a der Richtlinie 2000/60 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik genannten Tätigkeiten nicht dem Grundsatz der Kostendeckung unterwirft, lässt für sich genommen und in Ermangelung jeder weiteren Rüge nicht die Feststellung zu, dass dieser Mitgliedstaat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 Nr. 38 und Art. 9 der Richtlinie 2000/60 verstoßen hat.

      (vgl. Rn. 59)

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