Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62012CJ0484

    Leitsätze des Urteils

    Court reports – general

    Rechtssache C‑484/12

    Georgetown University

    gegen

    Octrooicentrum Nederland

    (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank ’s-Gravenhage)

    „Humanarzneimittel — Ergänzendes Schutzzertifikat — Verordnung (EG) Nr. 469/2009 — Art. 3 — Bedingungen für die Erteilung eines solchen Zertifikats — Möglichkeit der Erteilung mehrerer ergänzender Schutzzertifikate auf der Grundlage ein und desselben Patents“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Dezember 2013

    1. Rechtsangleichung – Einheitliche Rechtsvorschriften – Gewerbliches und kommerzielles Eigentum – Patentrecht – Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel – Bedingungen für die Erteilung – Patent, das eine Zusammensetzung aus mehreren Wirkstoffen schützt – Genehmigung für das Inverkehrbringen und ergänzendes Schutzzertifikat, die für ein Arzneimittel erteilt werden, das diese Wirkstoffzusammensetzung enthält – Antrag auf Erteilung eines Zertifikats für einen dieser Wirkstoffe, der durch das genannte Patent einzeln als solcher geschützt ist – Zulässigkeit

      (Verordnung Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1 Buchst. b und c, Art. 3 Buchst. a und c)

    2. Rechtsangleichung – Einheitliche Rechtsvorschriften – Gewerbliches und kommerzielles Eigentum – Patentrecht – Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel – Zweck

      (Verordnung Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates)

    1.  Art. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 469/2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel ist dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, dem Inhaber eines Grundpatents und einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines aus mehreren Wirkstoffen zusammengesetzten Arzneimittels, dem bereits ein ergänzendes Schutzzertifikat für diese Wirkstoffzusammensetzung erteilt worden ist, die durch dieses Patent im Sinne von Art. 3 Buchst. a dieser Verordnung geschützt ist, auch ein ergänzendes Schutzzertifikat für einen dieser Wirkstoffe zu erteilen, der durch das genannte Patent auch einzeln als solcher geschützt ist.

      Denn auf der Grundlage eines Patents, durch das mehrere, sich voneinander unterscheidende Erzeugnisse geschützt werden, können sicherlich grundsätzlich mehrere ergänzende Schutzzertifikate in Bezug auf die einzelnen, unterschiedlichen Erzeugnisse erteilt werden, vorausgesetzt insbesondere, dass sie jeweils im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 in Verbindung mit Art. 1 Buchst. b und c dieser Verordnung als solche durch dieses Grundpatent geschützt sind und in einem Arzneimittel, für das eine Genehmigung für das Inverkehrbringen besteht, enthalten sind.

      (vgl. Randnrn. 30, 41 und Tenor)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnr. 36)

    Top

    Rechtssache C‑484/12

    Georgetown University

    gegen

    Octrooicentrum Nederland

    (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank ’s-Gravenhage)

    „Humanarzneimittel — Ergänzendes Schutzzertifikat — Verordnung (EG) Nr. 469/2009 — Art. 3 — Bedingungen für die Erteilung eines solchen Zertifikats — Möglichkeit der Erteilung mehrerer ergänzender Schutzzertifikate auf der Grundlage ein und desselben Patents“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Dezember 2013

    1. Rechtsangleichung — Einheitliche Rechtsvorschriften — Gewerbliches und kommerzielles Eigentum — Patentrecht — Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel — Bedingungen für die Erteilung — Patent, das eine Zusammensetzung aus mehreren Wirkstoffen schützt — Genehmigung für das Inverkehrbringen und ergänzendes Schutzzertifikat, die für ein Arzneimittel erteilt werden, das diese Wirkstoffzusammensetzung enthält — Antrag auf Erteilung eines Zertifikats für einen dieser Wirkstoffe, der durch das genannte Patent einzeln als solcher geschützt ist — Zulässigkeit

      (Verordnung Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1 Buchst. b und c, Art. 3 Buchst. a und c)

    2. Rechtsangleichung — Einheitliche Rechtsvorschriften — Gewerbliches und kommerzielles Eigentum — Patentrecht — Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel — Zweck

      (Verordnung Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates)

    1.  Art. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 469/2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel ist dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, dem Inhaber eines Grundpatents und einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines aus mehreren Wirkstoffen zusammengesetzten Arzneimittels, dem bereits ein ergänzendes Schutzzertifikat für diese Wirkstoffzusammensetzung erteilt worden ist, die durch dieses Patent im Sinne von Art. 3 Buchst. a dieser Verordnung geschützt ist, auch ein ergänzendes Schutzzertifikat für einen dieser Wirkstoffe zu erteilen, der durch das genannte Patent auch einzeln als solcher geschützt ist.

      Denn auf der Grundlage eines Patents, durch das mehrere, sich voneinander unterscheidende Erzeugnisse geschützt werden, können sicherlich grundsätzlich mehrere ergänzende Schutzzertifikate in Bezug auf die einzelnen, unterschiedlichen Erzeugnisse erteilt werden, vorausgesetzt insbesondere, dass sie jeweils im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 in Verbindung mit Art. 1 Buchst. b und c dieser Verordnung als solche durch dieses Grundpatent geschützt sind und in einem Arzneimittel, für das eine Genehmigung für das Inverkehrbringen besteht, enthalten sind.

      (vgl. Randnrn. 30, 41 und Tenor)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnr. 36)

    Top